Rn 1

Nach § 29 Abs. 1 bestimmt das Insolvenzgericht bereits im Eröffnungsbeschluss Termine für (i) eine Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Insolvenzverfahrens beschlossen wird, den sog. Berichtstermin (§ 29 Abs. 1 Nr. 1); und (ii) eine Gläubigerversammlung, in der die angemeldeten Forderungen geprüft werden, den sog. Prüfungstermin (§ 29 Abs. 1 Nr. 2). Die Termine können nach § 29 Abs. 2 Satz 1 verbunden werden. Die Verbindung von Berichts- und Prüfungstermin ist der praktische Regelfall. Die Beschleunigung des Verfahrens durch Verbindung der Termine ist v.a. bei Vorlage eines sog. prepackaged plan durch den Schuldner oder in Anschluss an ein Schutzschirmverfahren (§ 270b) sinnvoll.[1] Die Inhalte und der Ablauf des Berichtstermins werden durch die Maßgaben der §§ 156, 157 konkretisiert. In dem Berichtstermin sollen die verschiedenen Möglichkeiten der Abwicklung des Insolvenzverfahrens auf der Grundlage eines mündlichen Berichts des Verwalters mit den Beteiligten umfassend erörtert werden (zur Form des Berichts sogleich Rn. 2).[2] Die Gläubigerversammlung soll so in die Lage versetzt werden zu entscheiden, welche Möglichkeit der Abwicklung des Insolvenzverfahrens gewählt wird, oder zumindest festzulegen, welche Möglichkeiten weiter untersucht werden sollen. Damit dient der Bericht des Verwalters der Vorbereitung einer Entscheidung nach § 157. Aus Gründen der Verfahrensökonomie sollen kleinere Verfahren nach § 5 Abs. 2 im schriftlichen Verfahren durchgeführt werden, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist. Ist das schriftliche Verfahren angeordnet, findet kein Berichtstermin statt. Allerdings berichtet der Insolvenzverwalter auch in dieser Konstellation und die Verfahrensbeteiligten müssen Kenntnis und Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Eine Gläubigerversammlung ist aber nur dann einzuberufen, wenn die dafür erforderliche Kopf- und Stimmenmehrheit des § 75 Abs. 1 Nr. 3 erreicht ist.[3]

Der Berichtstermin gemäß § 156 wird meist die erste Gläubigerversammlung des Insolvenzverfahrens sein. Dieser Umstand wird kritisiert,[4] weil die Gläubigergemeinschaft zu einem Zeitpunkt in das Insolvenzverfahren einbezogen wird, zu dem nicht selten die wesentlichen Weichenstellungen des Verfahrens bereits vorgenommen wurden. Das ESUG hat insoweit Abhilfe geschaffen, als ein vorläufiger Gläubigerausschuss nach § 22a bestellt werden kann, der in einem frühen Stadium des (vorläufigen) Insolvenzverfahrens Einfluss nehmen kann (z.B. auch bei der Verwalterbestellung nach § 56a). Ferner kann das Insolvenzgericht nach § 67 Abs. 1 schon vor der ersten Gläubigerversammlung einen Gläubigerausschuss einsetzen, welcher der Gläubigergemeinschaft bereits vor der ersten Gläubigerversammlung eine Stimme gibt. Nicht übersehen werden darf auch, dass Anträge nach § 75 gerichtet auf die Einberufung einer Gläubigerversammlung vor dem im Eröffnungsbeschluss terminierten Berichtstermin möglich sind; praktisch kommen sie indes nicht vor.

Für den Berichtstermin gelten die allgemeinen Maßgaben für Gläubigerversammlungen nach §§ 7479, soweit keine spezielleren Maßgaben vorgehen.[5] Für den Berichtstermin gilt etwa die spezielle Regelung des § 29 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2, wonach der Termin innerhalb der ersten sechs Wochen, maximal aber drei Monate nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattzufinden hat.[6] Der Eröffnungsbeschluss, der die Terminbestimmung und die Tagesordnung (vgl. § 74 Abs. 2) für den Berichtstermin enthält, ist öffentlich bekannt zu machen (§ 30 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 9) und an die Gläubiger, die Schuldner des Insolvenzschuldners und den Schuldner selbst besonders zuzustellen (§ 30 Abs. 2). Für die Fristberechnung ist hinsichtlich des Beginns des Fristlaufs auf die Wirksamkeit der öffentlichen Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses (bzw. eines etwaigen Beschlusses, mit dem die Terminbestimmung nachgeholt wird) abzustellen (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 3).

[1] HambKomm-Decker, 9. Aufl. 2022, § 156 Rn. 14.
[2] BT-Drs. 12/2443, S. 163.
[3] AG Bochum, Beschl. v. 14.03.2011, 80 IN 752/10, BeckRS 2013, 10347.
[4] Zu dieser Kritik siehe etwa Uhlenbruck-Zipperer, 15. Aufl. 2019, § 156 Rn. 1.
[5] HambKomm-Decker, 9. Aufl. 2022, § 156 Rn. 2.
[6] MünchKomm-Janssen, 4. Aufl. 2019, § 156 Rn. 10; Möhlmann, NZI 1999, 433; Hess/Weis, NZI 1999, 482.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge