(1) Die Gläubigerversammlung ist einzuberufen, wenn dies beantragt wird:
1. |
vom Insolvenzverwalter; |
2. |
vom Gläubigerausschuß; |
(2) Der Zeitraum zwischen dem Eingang des Antrags und dem Termin der Gläubigerversammlung soll höchstens drei Wochen betragen.
(3) Wird die Einberufung abgelehnt, so steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.
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