Rn 2

Für den Bericht des Insolvenzverwalters enthält das Gesetz keine Formvorschrift. In der Gläubigerversammlung erstattet der Insolvenzverwalter einen mündlichen Bericht.[7] Der Insolvenzverwalter sollte im Berichtstermin persönlich anwesend sein und berichten, was eine Vertretung in Ausnahmefällen nicht ausschließt (z.B. bei Erkrankung des Insolvenzverwalters bei gleichzeitiger Verfahrensschädlichkeit einer Verlegung des Berichtstermins).[8] Denkbar ist, dass der Insolvenzverwalter zu Teilbereichen des Insolvenzverfahrens in Ergänzung zu seinem Bericht einen seiner Mitarbeiter ausführlich berichten lässt (z.B. in Form von "Länderberichten" in grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren). Vor dem Berichtstermin reicht der Insolvenzverwalter jedoch regelmäßig einen schriftlichen Bericht an das Insolvenzgericht und zur Insolvenzakte,[9] ggf. zusammen mit den Verzeichnissen nach §§ 151 bis 153.[10] Der schriftliche Bericht ermöglicht dem Insolvenzgericht die Aufsicht nach § 58 Abs. 1 und die Vorbereitung des Berichtstermins. Das Gericht könnte einen schriftlichen Bericht ohnehin nach § 58 Abs. 1 Satz 2 einfordern.[11] Nach dem Berichtstermin wird der Bericht in schriftlicher Form als Anlage zum gerichtlichen Protokoll genommen (vgl. § 4 InsO i.V.m. § 160 Abs. 3, 5 ZPO).[12] Es wird sich in größeren Verfahren zudem anbieten, den Gläubigern den Bericht oder eine Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte des Berichts in elektronischer Form zugänglich zu machen (z.B. über eine vom Insolvenzverwalter eigens eingerichtete Verfahrenswebsite), um die Zahl der Akteneinsichtsgesuche wegen einer Einsichtnahme in den Bericht des Insolvenzverwalters für das Insolvenzgericht beherrschbar zu halten. Allerdings darf der Zugriff auf den Bericht wegen der Nichtöffentlichkeit des Insolvenzverfahrens und des Berichtstermins nur kontrolliert erfolgen (z.B. durch Versendung einer persönlichen Identifikationsnummer, PIN-Code).[13]

Ist die Eigenverwaltung angeordnet, berichtet gem. § 281 Abs. 2 der Schuldner, und der Sachwalter nimmt zum Bericht Stellung.[14]

[7] MünchKomm-Janssen, 4. Aufl. 2019, § 156 Rn. 15. Nach dem OLG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2005, 2 Va 2/05, NZI 2006, 35 [OLG Hamburg 19.10.2005 - 2 Va 2/05] bestehen berechtigte Zweifel an der persönlichen Eignung eines Insolvenzverwalters, wenn dieser in der Vergangenheit Berichtstermine nicht persönlich wahrgenommen hat.
[8] MünchKomm-Janssen, 4. Aufl. 2019, § 156 Rn. 15; HambKomm-Decker, 9. Aufl. 2022, § 156 Rn. 3; Uhlenbruck-Zipperer, 15. Aufl. 2019, § 156 Rn. 2; siehe auch den Hinweis darauf, dass die Berichtspflichten zu den höchstpersönlichen Aufgaben des Insolvenzverwalters zu zählen sind, in BGH, Beschl. v. 19.09.2013, IX AR (VZ) 1/12, NZI 2013, 1022 [BGH 19.09.2013 - IX AR(VZ) 1/12].
[9] MünchKomm-Janssen, 4. Aufl. 2019, § 156 Rn. 17; HambKomm-Decker, 9. Aufl. 2022, § 156 Rn. 3.
[10] HambKomm-Decker, 9. Aufl. 2022, § 156 Rn. 3; MünchKomm-Janssen, 4. Aufl. 2019, § 156 Rn. 8; dazu auch Hess/Weis, NZI 1999, 482.
[11] Uhlenbruck-Zipperer, 15. Aufl. 2019, § 156 Rn. 5.
[12] MünchKomm-Janssen, 4. Aufl. 2019, § 156 Rn. 19; HambKomm-Decker, 9. Aufl. 2022, § 156 Rn. 3; Uhlenbruck-Zipperer, 15. Aufl. 2019, § 156 Rn. 5.
[13] MünchKomm-Janssen, 4. Aufl. 2019, § 156 Rn. 18; HambKomm-Decker, 9. Aufl. 2022, § 156 Rn. 3.
[14] MünchKomm-Janssen, 4. Aufl. 2019, § 156 Rn. 15; HambKomm-Decker, 9. Aufl. 2022, § 156 Rn. 3 a.E.

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