Rn 15

Die wieder aufgelebte Forderung richtet sich gegen den vormaligen Schuldner der Forderung. Dies kann der Gemeinschuldner sein.[43] Dies kann aber auch eine hiervon verschiedene Person sein. Letzteres ist etwa dann der Fall, wenn der Gemeinschuldner in anfechtbarer Weise auf eine fremde Schuld (etwa eines Dritten gegenüber dem Anfechtungsgegner) leistet. Hat der Anfechtungsgegner in einem solchen Fall das Geleistete an die Masse zurück zu gewähren, dann lebt mit der Erfüllung der Rückgewährpflicht die Forderung des Anfechtungsgegners gegenüber dem Dritten wieder auf.[44]

 

Rn 16

War der Gemeinschuldner nicht (Allein-)Schuldner der Forderung, sondern hat er als Bürge oder Mitschuldner die Forderung getilgt, so lebt mit der Rückgewähr durch den Anfechtungsgegner die Forderung gegen den Hauptschuldner bzw. die Mitschuldner wieder auf.[45] Hat der Insolvenzschuldner auf Anweisung eines Dritten an den Anfechtungsgegners geleistet und dadurch eine Schuld gegenüber dem Dritten getilgt, leben sowohl die Forderung des Anfechtungsgegners gegen den Dritten als auch die Forderung des Dritten gegen den Insolvenzschuldner wieder auf, wenn der Anfechtungsgegner das vom Insolvenzschuldner "Erlangte" an die Masse zurückgewährt hat.[46]

[43] Smid-Zeuner, § 144 Rn. 3; Uhlenbruck-Hirte, § 144 Rn. 6; Kilger/K. Schmidt, KO, § 39 Anm. 1; siehe auch BGH NJW 1962, 2297, 2298.
[44] MünchKomm-Kirchhof, § 144 Rn. 7; Jacoby, in Bork (Hrsg) Handbuch des Anfechtungsrechts, Kap. 13 Rn. 10.
[45] Jaeger/Henckel, KO, § 39 Rn. 6; FK-Dauernheim, § 144 Rn. 3.
[46] MünchKomm-Kirchhof, § 144 Rn. 7; Schmidt-Rogge, § 144 Rn. 9.

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