Rn 7

Damit der Anwendungsbereich des § 144 Abs. 1 eröffnet ist, muss die Forderung des Anfechtungsgegners durch die anfechtbare Leistung zunächst erloschen sein. Dabei spielt es keine Rolle, auf welche Art und Weise die Forderung zum Erlöschen gebracht wurde.[20] Erfasst sind beispielsweise die Erfüllung nach § 362 BGB oder auch die Leistung an Erfüllungs Statt.[21] Gleiches gilt für die Aufrechnung, Hinterlegung (§ 378 BGB) oder den Erlass.[22] Im Falle einer Aufrechnung ist freilich auch die Spezialregelung in § 96 Abs. 1 Nr. 3 zu beachten.

 

Rn 8

Die zum Erlöschen gebrachte Forderung muss nicht gegen den Insolvenzschuldner gerichtet sein.[23] Erfasst werden von § 144 Abs. 1 auch Fälle, in denen der Insolvenzschuldner in anfechtbarer Weise auf die Schuld eines Dritten gegenüber dem Anfechtungsgegner zahlt.[24] Auch muss der Insolvenzschuldner die Forderung des Anfechtungsgegners nicht selbst unmittelbar zum Erlöschen gebracht haben. Erfasst werden von § 144 Abs. 1 auch Fälle der so genannten mittelbaren Leistung.[25] Hierunter sind die Fälle zu verstehen, in denen der Insolvenzschuldner eine Forderung durch Einschaltung eines Dritten begleicht, wenn also der Dritte auf Weisung des Insolvenzschuldners an dessen Gläubiger leistet (und von Letzterem das Empfangene anfechtungsrechtlich an die Masse zurückverlangt werden kann).

 

Rn 9

Hat der Insolvenzschuldner seinem (Dritt-)Schuldner eine Ermächtigung erteilt, befreiend an einen seiner Gläubiger leisten zu können, verliert diese Ermächtigung mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ihre Wirkung. Eine dennoch erbrachte Leistung des (Dritt-)Schuldners führt daher nicht zum Erlöschen der Forderung gegen den Insolvenzschuldner.[26]

[20] Kübler/Prütting-Paulus, § 144 Rn. 4; Jacoby, in Bork (Hrsg) Handbuch des Anfechtungsrechts, Kap. 13 Rn. 4.
[21] Schmidt-Rogge, § 144 Rn. 4.
[22] Kübler/Prütting-Paulus, § 144 Rn. 2; Schmidt-Rogge, § 144 Rn. 4.
[23] FK-Dauernheim, § 144 Rn. 3.
[24] RGZ 20, 157, 160; Uhlenbruck-Hirte, § 144 Rn. 6; Jacoby, in Bork (Hrsg) Handbuch des Anfechtungsrechts, Kap. 13 Rn. 10.
[25] Uhlenbruck-Hirte, § 144 Rn. 5; Nerlich/Römermann-Nerlich, § 144 Rn. 6; Schmidt-Rogge, § 144 Rn. 4; Jacoby, in Bork (Hrsg) Handbuch des Anfechtungsrechts, Kap. 13 Rn. 9; siehe auch BGH NJW 1962, 2297, 2298 [BGH 24.09.1962 - VIII ZR 18/62].
[26] BGH NJW 1999, 2969 [BGH 17.06.1999 - IX ZR 176/98]; Kübler/Prütting-Paulus, § 144 Rn. 2a.

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