Rn 3

Eine entsprechende Anwendung findet der Gedanke des § 144 Abs. 1 im Zusammenhang mit dem an den Geschäftsführer gerichteten Auszahlungsverbot nach § 64 Abs. 2 GmbHG (ebenso für § 92 Abs. 3 AktG, § 99 Abs. 2 GenG). Nach § 64 Abs. 2 GmbHG muss der Geschäftsführer Ersatz für eine gläubigerbeeinträchtigende Vermögensverschiebung im Vorfeld der Insolvenzeröffnung leisten. Im Insolvenzverfahren macht diesen Anspruch der Insolvenzverwalter im Interesse der Gläubigergesamtheit geltend.[6] Dieser Ersatzanspruch gegen den Geschäftsführer in Höhe der erfolgen Zahlung kann u.U. dann zu einer Bereicherung der Masse führen, wenn der Geschäftsführer mit den Mitteln der Gesellschaft eine Forderung eines Gesellschaftsgläubigers beglichen hat. Der den Gläubigern in diesem Fall entstandene Nachteil entspricht nämlich dann nicht dem Auszahlungsbetrag.[7] Vielmehr muss in diesen Fällen die Insolvenzquote als Vorteil "angerechnet" werden, die der Gläubiger für den Fall, dass er nicht vorab befriedigt worden wäre, aus der Masse erhalten hätte. Letzteres bereitet allerdings im Rahmen des § 64 Abs. 2 GmbHG gewisse prozessuale Schwierigkeiten; denn die Quote steht ja erst mit Abschluss des Insolvenzverfahrens fest.[8] Darum will die Rechtsprechung dem Insolvenzverwalter gestatten, den Anspruch aus § 64 Abs. 2 GmbHG gegen den Geschäftsführer ungekürzt geltend zu machen. Um aber eine Bereicherung der Masse zu verhindern, soll der Geschäftsführer befugt sein, nach Erstattung der Leistung an die Masse (!) einen Anspruch gegen den Insolvenzverwalter geltend zu machen.[9] Dieser eigenständige Anspruch, dessen Rechtsnatur bislang ungeklärt ist,[10] richtet sich nach Rang und Höhe nach dem Betrag, den der begünstigte Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätte.[11] Letztlich bedeutet dies, dass der Geschäftsführer die ursprüngliche (zwischenzeitlich aber getilgte) Forderung des Begünstigten im eigenen Namen im Insolvenzverfahren einfordern kann. Dies entspricht dem Rechtsgedanken in § 144 Abs. 1, wonach die Forderung des Empfängers einer anfechtbaren Leistung wieder auflebt, wenn er das Erlangte zurückgewährt.[12]

[6] BGH NZG 2000, 1222 f.; Fleck, GmbHR 1974, 224 (230); Haas, NZG 2004, 737 (743).
[7] Michalski-Nerlich, § 64 Rn. 50; Scholz-K.Schmidt, § 64 Rn. 35; siehe auch OLG Oldenburg NZG 2001, 37 (40).
[8] BGH NZG 2001, 361 (365) [BGH 08.01.2001 - II ZR 88/99]; OLG Oldenburg NZG 2001, 37 (40).
[10] OLG Jena NZG 2002, 1116 [OLG Jena 11.12.2001 - 8 U 741/01] (1117 f.); Altmeppen, ZIP 2001, 240 (242); Hasselbach/Wicke, BB 2001, 435 (436).
[12] Haas, NZG 2004, 737 (743).

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