Rn 9

Antragsberechtigt ist grundsätzlich jeder Gläubiger des Schuldners, ohne dass es darauf ankommen soll, ob und ggf. in welcher Weise der Gläubiger in einem eröffneten Insolvenzverfahren an diesem teilnehmen würde.[18]

Eine Einschränkung dieser umfassenden Antragsbefugnis findet im Rahmen der Prüfung des Antrags gemäß § 14 Abs. 1 statt, da der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Verfahrenseröffnung haben muss. Eine Antragspflicht für die Gläubiger besteht nicht.

 

Rn 10

Die Fassung des Gesetzes macht deutlich, dass es für die Antragsberechtigung nicht darauf ankommt, dass der Gläubiger in einem eröffneten Insolvenzverfahren an diesem als Massegläubiger oder Insolvenzgläubiger teilnimmt.

Kann der Antragsteller in einem eröffneten Insolvenzverfahren als Massegläubiger oder Insolvenzgläubiger teilnehmen, ist seine Antragsbefugnis regelmäßig zu bejahen. Dementsprechend besteht auch eine Antragsbefugnis für Gläubiger eigenkapitalersetzender Leistungen, da diese in einem eröffneten Insolvenzverfahren nachrangige Insolvenzgläubiger gemäß § 39 sind.[19]

 

Rn 11

Andererseits muss für die Bejahung der Antragsberechtigung die Gläubigereigenschaft des Antragstellers im Zeitpunkt der Antragstellung gegeben sein. Ein Antragsrecht des PSVaG besteht, aufgrund Forderungsüberganges nur dann, wenn dieser als Träger der Insolvenzsicherung dem Versorgungsberechtigten seine Eintrittspflicht für Versorgungszusagen des insolventen Arbeitgebers wegen vollständiger Beendigung der Betriebstätigkeiten und offensichtlich fehlender Verfahrenskostendeckung nach §§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 2 BetrAVG mitgeteilt hat. In allen anderen Fällen liegt keine Antragsbefugnis vor, da Ansprüche des PSVaG gegen den Schuldner ggf. erst nach Verfahrenseröffnung erworben werden, bzw. entstehen.[20]

 

Rn 12

Stellt sich heraus, dass ein Gläubiger unberechtigterweise die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt hat, kommt grundsätzlich eine Schadensersatzverpflichtung des antragstellenden Gläubigers gegenüber dem Schuldner in Betracht.

Nach herrschender Meinung zum Recht der Konkursordnung verletzte ein Gläubiger das Recht seines Schuldners am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht bereits dann, wenn er fahrlässig gegen den Schuldner einen unbegründeten Antrag auf Verfahrenseröffnung stellt, eine Schadensersatzverpflichtung besteht aber dann, wenn mit dem Eröffnungsantrag insolvenzfremde Zwecke verfolgt werden, insbesondere der Antrag in Schädigungsabsicht gestellt wurde.[21]

In der Grundsatzentscheidung des BGH hatte dieser Schadenersatzansprüche wegen eines fahrlässig unberechtigt gestellten Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzantrages abgelehnt.[22] Diese Auffassung wird von der h.M. noch heute vertreten.[23] Nach a.A. kann dies sehr wohl der Fall sein.[24]

Nach der Entscheidung des BGH[25] kann aber ein Anspruch aus § 826 BGB in Betracht kommen, wenn der Gläubiger durch den Insolvenzantrag den Schuldner vorsätzlich sittenwidrig schädigen will. Nach Ansicht des OLG Koblenz kommt durch die wahrheitswidrige Behauptung eines Gläubigers gegenüber dem Insolvenzgericht, dass ein bestimmter Schuldner zahlungsunfähig im Sinne der InsO sei, der strafrechtliche Tatbestand der falschen Verdächtigung in Betracht.[26] In Betracht kommt, je nach Ausgestaltung des Einzelfalls, auch eine Haftung wegen Kreditgefährdung nach § 824 BGB.[27] Wird der Gläubiger vor der Verfahrenseröffnung vollständig befriedigt, so entfiel gleichzeitig die Antragsberechtigung des (vormaligen) Gläubigers und der Antrag wurde unzulässig.[28] Dies galt aber nicht für eine Leistung des Schuldners, wenn diese gegen das Verfügungsverbot des § 21 verstößt.[29] Diese Grundsätze sind nach diversen Gesetzesänderungen zum Teil überholt. So wird nach § 14 Abs. 1 Satz 2 der Antrag des Gläubigers nicht alleine dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird.

[18] HambKomm-Linker, § 13 Rn. 36.
[19] Vallander, MDR 1999, 282; Uhlenbruck-Uhlenbruck, § 13 Rn. 81.
[20] HambKomm-Linker, § 13 Rn. 42.
[21] Kilger/K. Schmidt, KO § 103 Rn. 8; Pape, ZIP 1995, 623 ff.
[22] BGH, Urt. v. 03.10.1961, VI ZR 242/60, NJW 1961, 2254.
[23] OLG Koblenz, Beschl. v. 17.11.2005, 10 W 705/05, NZI 2006, 353; LG Dortmund, Urt. v. 08.08.2008, 3 O 556/07; Schmerbach, NZI 2003, 421 (422) [BGH 31.03.2003 - II ZR 150/02] [BGH 31.03.2003 - II ZR 150/02]; Uhlenbruck-Uhlenbruck, § 13 Rn. 89; Rein, NJW-Spezial 2013, 213 m.w.N.
[24] Jaeger-Gerhardt, § 13 Rn. 57.
[25] BGH, Urt. v. 03.10.1961, VI ZR 242/60, NJW 1961, 2254.
[26] OLG Koblenz, Urt. v. 15.10.2012, 2 Ss 68/12, NStZ-RR 2013, 44.
[27] Pape, ZIP 1995, 623 (627).
[28] BGH, Beschl. v. 05.02.2004, IX ZB 29/03, NZI 2004, 587 (588); MünchKomm-Schmahl, § 13 Rn. 149.
[29] LG Duisburg, Beschl. v. 19.11.2003, 7 T 125/03, NZI 2004, 150; MünchKomm-Schmahl, § 13 Rn. 150.

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