Rn 6

Das Wiederaufleben der Forderung nach § 144 Abs. 1 setzt voraus, dass diese durch die Leistung erloschen ist und das anfechtbar Erlangte vom Anfechtungsgegner an die Masse tatsächlich zurück gewährt wurde. Geregelt ist in § 144 Abs. 1 dabei nur das Wiederaufleben der Forderung des Anfechtungsgegners. Nicht von der Vorschrift wird hingegen der umgekehrte Fall erfasst, dass nämlich die Tilgung eines Anspruchs des Schuldners gegen den Anfechtungsgegner anfechtbar wäre. Das Wiederaufleben der Forderung gegen den Anfechtungsgegners folgt hier nicht aus § 144 Abs. 1, sondern aus § 143 Abs. 1 InsO.[19]

[19] Jacoby, in Bork (Hrsg) Handbuch des Anfechtungsrechts, Kap. 13 Rn. 6.

2.1.1 Erlöschen der Forderung

 

Rn 7

Damit der Anwendungsbereich des § 144 Abs. 1 eröffnet ist, muss die Forderung des Anfechtungsgegners durch die anfechtbare Leistung zunächst erloschen sein. Dabei spielt es keine Rolle, auf welche Art und Weise die Forderung zum Erlöschen gebracht wurde.[20] Erfasst sind beispielsweise die Erfüllung nach § 362 BGB oder auch die Leistung an Erfüllungs Statt.[21] Gleiches gilt für die Aufrechnung, Hinterlegung (§ 378 BGB) oder den Erlass.[22] Im Falle einer Aufrechnung ist freilich auch die Spezialregelung in § 96 Abs. 1 Nr. 3 zu beachten.

 

Rn 8

Die zum Erlöschen gebrachte Forderung muss nicht gegen den Insolvenzschuldner gerichtet sein.[23] Erfasst werden von § 144 Abs. 1 auch Fälle, in denen der Insolvenzschuldner in anfechtbarer Weise auf die Schuld eines Dritten gegenüber dem Anfechtungsgegner zahlt.[24] Auch muss der Insolvenzschuldner die Forderung des Anfechtungsgegners nicht selbst unmittelbar zum Erlöschen gebracht haben. Erfasst werden von § 144 Abs. 1 auch Fälle der so genannten mittelbaren Leistung.[25] Hierunter sind die Fälle zu verstehen, in denen der Insolvenzschuldner eine Forderung durch Einschaltung eines Dritten begleicht, wenn also der Dritte auf Weisung des Insolvenzschuldners an dessen Gläubiger leistet (und von Letzterem das Empfangene anfechtungsrechtlich an die Masse zurückverlangt werden kann).

 

Rn 9

Hat der Insolvenzschuldner seinem (Dritt-)Schuldner eine Ermächtigung erteilt, befreiend an einen seiner Gläubiger leisten zu können, verliert diese Ermächtigung mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ihre Wirkung. Eine dennoch erbrachte Leistung des (Dritt-)Schuldners führt daher nicht zum Erlöschen der Forderung gegen den Insolvenzschuldner.[26]

[20] Kübler/Prütting-Paulus, § 144 Rn. 4; Jacoby, in Bork (Hrsg) Handbuch des Anfechtungsrechts, Kap. 13 Rn. 4.
[21] Schmidt-Rogge, § 144 Rn. 4.
[22] Kübler/Prütting-Paulus, § 144 Rn. 2; Schmidt-Rogge, § 144 Rn. 4.
[23] FK-Dauernheim, § 144 Rn. 3.
[24] RGZ 20, 157, 160; Uhlenbruck-Hirte, § 144 Rn. 6; Jacoby, in Bork (Hrsg) Handbuch des Anfechtungsrechts, Kap. 13 Rn. 10.
[25] Uhlenbruck-Hirte, § 144 Rn. 5; Nerlich/Römermann-Nerlich, § 144 Rn. 6; Schmidt-Rogge, § 144 Rn. 4; Jacoby, in Bork (Hrsg) Handbuch des Anfechtungsrechts, Kap. 13 Rn. 9; siehe auch BGH NJW 1962, 2297, 2298 [BGH 24.09.1962 - VIII ZR 18/62].
[26] BGH NJW 1999, 2969 [BGH 17.06.1999 - IX ZR 176/98]; Kübler/Prütting-Paulus, § 144 Rn. 2a.

2.1.2 Anfechtbare Leistung

 

Rn 10

Die Leistung, die den Erlöschenstatbestand herbeigeführt hat, muss anfechtbar sein. Als Anfechtungsgrund kommen alle in den §§ 130 ff. genannten Anfechtungstatbestände in Betracht.[27] § 144 Abs. 1 betrifft nur reine Erfüllungsgeschäfte.[28] Ist nicht nur die Leistung, sondern auch die Begründung der zugrunde liegenden Verbindlichkeit anfechtbar, findet § 144 Abs. 1 keine Anwendung; denn hier fehlt es an einer durchsetzbaren Forderung, die wieder aufleben könnte.[29] Etwas anderes gilt dann, wenn die Begründung der der Leistung zugrunde liegenden Verbindlichkeit – etwa wegen Ablaufs der Anfechtungsfrist – nicht mehr angefochten werden.[30] So kommt beispielsweise § 144 Abs. 1 zur Anwendung, wenn zwar die Schuldtilgung, nicht aber das Schenkungsversprechen selbst als unentgeltliche Leistung innerhalb der Anfechtungsfrist noch angefochten werden kann.[31]

[27] Jacoby, in Bork (Hrsg) Handbuch des Anfechtungsrechts, Kap. 13 Rn. 5.
[28] Uhlenbruck-Hirte, § 144 Rn. 3.
[29] MünchKomm-Kirchhof, § 144 Rn. 5; Jacoby, in Bork (Hrsg) Handbuch des Anfechtungsrechts, Kap. 13 Rn. 5; Schmidt-Rogge, § 144 Rn. 1 und 4.
[30] HK-Kreft, § 144 Rn. 2; Schmidt-Rogge, § 144 Rn. 4; Uhlenbruck-Hirte, § 144 Rn. 1.
[31] BGHZ 141, 96 (103).

2.1.3 Rückgewähr des Erlangten

 

Rn 11

Die Forderung des Anfechtungsgegners lebt nur dann wieder auf, wenn der Anfechtungsgegner "das Erlangte" tatsächlich zurückgewährt hat. Die Formulierung ist ungenau.[32] Gemeint ist damit, dass der Anfechtungsgegner seiner Rückgewährverpflichtung aus § 143 genügen muss. Letztere kann auf Herausgabe des anfechtbar erlangten Gegenstandes oder aber auch auf Wertersatz gerichtet sein.

 

Rn 12

Notwendig ist, dass die Rückgewährverpflichtung aus § 143 "tatsächlich" erfüllt wird. Ein dahingehendes Versprechen reicht demgegenüber nicht aus.[33] Gleiches gilt, wenn der Insolvenzverwalter den Rückgewähranspruch lediglich geltend gemacht hat. Umstritten ist, ob es ausreicht, wenn de...

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