Rn 33

Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn eine Bank Eingänge auf einem im Debit geführten Konto verrechnet und dafür die Kreditlinie für den Schuldner offenhält und ihn in entsprechender Höhe wieder über seinen Kreditrahmen verfügen lässt.[123] Es genügt insoweit, wenn das Kreditinstitut zwar nicht alle, aber einzelne Verfügungen des Schuldners über sein im Soll geführtes Konto im Ausgleich gegen verrechnete Eingänge ausführt.[124] Dies gilt jedoch nur, wenn die Verfügungen des Bankkunden über das Konto darauf gerichtet sind, Forderungen von Fremdgläubigern zu tilgen. Belastungsbuchungen, die eigene Forderungen der Bank betreffen, erfüllen diese Voraussetzung hingegen nicht.[125] Auch darf der finanzielle Vorteil aus der Verfügung über das Bankkonto der Bank nicht mittelbar zugute kommen. Vielmehr muss dieser allein dem Dritten zufließen. Begleicht der Bankkunde mit der Verfügung eine Forderung eines Dritten, für die sich die Bank verbürgt hat, dann ist der durch die Gewährung der Verfügung seitens der Bank geleistete Kredit keine gleichwertige Leistung für die durch Verrechnung verloren gegangen Eingang auf dem Konto.[126]

 

Rn 34

Bei der Besicherung von Bankkrediten ist der wirtschaftliche Wert der (bestellten) Sicherheit mit der Höhe des Kredits zu vergleichen.[127] Wird die Sicherheit für einen (neuen) Kredit bestellt, ist die Gleichwertigkeit gewahrt, wenn – zum Ausgleich von Wertschwanken und Verwertungskosten im Sicherungsfall – der Sicherungswert das Sicherungsinteresse vertretbar übersteigt.[128] Bei beweglichen Sicherheiten ist – in Anlehnung an § 237 BGB – insoweit ein Risikozuschlag von ca. 50 % auf den Nennwert des Darlehens üblich und angemessen.[129] Bei Sanierungskrediten, auch wenn es um echte Neukredite geht, soll bei Ausweglosigkeit des Sanierungsversuchs der wirtschaftliche Wert des Kredits für den Schuldner geringer anzusetzen sein.[130] Keine Gleichwertigkeit liegt vor, wenn der Schuldner eine Sicherheit in angemessener Höhe für ein (neues) Darlehen bestellt, die Sicherheit aber auch dazu dient, die Rückzahlung von Altdarlehen abzusichern.[131] Ist allerdings ein Rangverhältnis vereinbart, kommt hinsichtlich der neuen Kredite ein Bargeschäft und in Bezug auf die (nachrangige) Besicherung der Altkredite eine Teilanfechtung in Betracht.[132] Vereinbaren Schuldner und Gläubiger einen erweiterten Eigentumsvorbehalts, bei dem der Schuldner das Eigentum an den Sachen erst erwerben soll, wenn er neben dem Kaufpreis weitere Ansprüche des Vertragspartners tilgt, fehlt es an der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung.[133] Vereinbart ein Frachtführer mit dem Absender, der offene (Alt-)Forderungen nicht bezahlen kann, dass ein zunächst unter Berufung auf das Frachtführerpfandrecht angehaltener Transport ausgeführt wird und der Absender dafür den Frachtführer auf die vom Empfänger zu zahlende Werklohnforderung zugreifen lässt, so liegt ein Bargeschäft vor, wenn der Wert des Frachtführerpfandrechts dem Wert der dem Frachtführer abgetretenen oder verpfändeten Forderung entspricht.[134]

 

Rn 35

Verlangt ein Rechtsanwalt die gesetzlichen Gebühren, so ist das Honorar grundsätzlich angemessen. Honorarvereinbarungen lassen die Privilegierung des § 142 ebenfalls nicht von vornherein entfallen.[135] Gleichwertigkeit ist nicht gegeben, bei Bemühungen eines Rechtsanwalts um einen außergerichtlichen Vergleich, für die der Schuldner ein Entgelt bezahlt hat, wenn die Tätigkeit wegen der finanziellen Lage des Schuldners von vornherein aussichtslos war.[136]

 

Rn 36

Die Gleichwertigkeit von Mietzinszahlung des Schuldners für die Überlassung des Besitzes und der Nutzungsmöglichkeiten an der gemieteten Sache durch den Vermieter scheitert nicht mangels Gleichartigkeit von Leistung und Gegenleistung (siehe oben Rn. 27 ff.). Erforderlich ist vielmehr allein, dass die Höhe des Mietzinses angemessen ist.[137] Gleichwertigkeit ist – in aller Regel – nicht gegeben wenn der Schuldner ein Grundstück als Sacheinlage in eine GmbH gegen Übertragung eines Geschäftsanteils an dieser Gesellschaft einbringt.[138]

[123] BGH NZI 2008, 175 (176) [BGH 11.10.2007 - IX ZR 195/04]; BGH NZI 2002, 311 (313) [BGH 07.03.2002 - IX ZR 223/01]; OLG Brandenburg WM 2006, 1911 (1912); MünchKomm-Kirchhof, § 142 Rn. 13a; Schmidt-Rogge, § 142 Rn. 16.
[126] BGH NZI 2008, 175 (176) [BGH 11.10.2007 - IX ZR 195/04]; MünchKomm-Kirchhof, § 142 Rn. 13b.
[127] BGH NJW 1977, 718 [BGH 26.01.1977 - VIII ZR 122/75]; Braun-Riggert, § 142 Rn. 4.
[128] FK-Dauernheim, § 142 Rn. 4; Zeuner, Rn. 53; Uhlenbruck-Hirte, § 142 Rn. 10.
[129] MünchKomm-Kirchhof, § 142 Rn. 13c; Nerlich/Römermann-Nerlich, § 142 Rn. 7; Schmidt-Rogge, § 142 Rn. 17.
[130] ...

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