Rn 4

Nach h.M. erschöpft sich in dem Zusammenspiel mit § 132 der Sinn und Zweck des § 142 aber nicht; denn der Anwendungsbereich des § 142 ist in zeitlicher Hinsicht nicht auf den Krisenzeitraum des § 132 beschränkt. Vielmehr findet die Vorschrift auch auf Deckungsgeschäfte in Vollzug eines Kausalgeschäfts Anwendung, die vor dem Krisenzeitraum geschlossen wurden. Diese Deckungsgeschäfte wären nämlich sonst innerhalb der gesetzlich festgelegten Zeiträume – vor allem bei Kenntnis des Vertragspartners von der finanziellen Krise des Schuldners – anfechtbar, weil für die meisten Anfechtungstatbestände, insbesondere für die §§ 130, 131 und § 132 Abs. 2, eine nur mittelbare Benachteiligung der Insolvenzgläubiger genügt. Damit würden dem Schuldner praktisch jegliche Handlungsfreiheit und die Möglichkeit genommen, verkehrsübliche Umsatzgeschäfte vorzunehmen, weil die Geschäftspartner wegen der Gefahr der Anfechtbarkeit von Verträgen mit ihm absehen.[10] Um diese wirtschaftlich nicht erwünschte Belastung des Rechtsverkehrs zu vermeiden, beschränkt die Ausnahmevorschrift des § 142 bei Vorliegen ihrer Tatbestandsvoraussetzungen die Insolvenzanfechtung auf "schutzwürdige Umsatzgeschäfte" und ermöglicht so dem Schuldner – in gewissen Grenzen – weiterhin am Rechts- und Geschäftsverkehr teilzunehmen.[11]

[10] BGH NZI 2003, 253 (257) [BGH 19.12.2002 - IX ZR 377/99]; Nerlich/Römermann-Nerlich, § 142 Rn. 2; Zeuner, Die Anfechtung in der Insolvenz, Rn. 50.
[11] RegE S. 167 zu § 161; BGH NJW 2006, 2701 (2703) [BGH 13.04.2006 - IX ZR 158/05]; WM 1984 (1430); MünchKomm-Kirchhof, § 142 Rn. 1.

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