Rn 55

Der Wortlauf des Abs. 2 erfasst ausschließlich rechtsgeschäftliches Handeln. Andere Rechtshandlungen aufgrund hoheitlicher Maßnahmen (Eintragung einer Zwangs- oder Arresthypothek) oder Erwerbe kraft Gesetzes (wie etwa Erbschaft, Sicherungshypothek eines Bauunternehmers, Anwachsung bei Ausscheiden eines Gesellschafters) werden nicht erfasst.[114] Für Eintragungen, die im Zwangswege erfolgen, ist dann aber § 88 zu beachten.

 

Rn 56

Abs. 2 erfasst nur solche Rechtsgeschäfte, für deren Wirksamkeit eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich ist. Zu prüfen ist demnach, ob für die Entstehung (§ 873 BGB), Übertragung (§ 873 BGB), Aufhebung (§ 875 BGB), Inhalts- oder Rangänderung (§ 877, § 880 Abs. 2 BGB) die Eintragung in eines dieser Register materielle Wirksamkeitsvoraussetzung ist.

 

Rn 57

Auf das Grundstücksrecht bezogen ist dies etwa beim Grundstückserwerb oder eines grundstücksgleichen Rechts (Erbaurecht, Wohn- und Teileigentum[115]) der Fall. Aber auch die Belastung des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts mit einem dinglichen Recht (wie Dienstbarkeiten, Grundpfandrechte oder Nießbrauch) oder die Belastung des dinglichen Rechts an einem Grundstück mit einem dinglichen Recht (z.B. Pfandrecht oder Nießbrauch an einer Buchgrundschuld) sind eintragungsbedürftig. Dies gilt grundsätzlich auch für deren Übertragung nach wirksamer Begründung.

 

Rn 58

Bei der Briefhypothek und der Briefgrundschuld ist die Eintragung der Übertragung durch Abtretung entbehrlich, weshalb auch Abs. 2 grundsätzlich keine Anwendung findet. Dieser Erwerb ist nach § 140 Abs. 1 mit der Übergabe des Pfandbriefes abgeschlossen. Wird die schriftliche Form der Abtretungserklärung (§ 1154 Abs. 1 BGB) aber durch die Grundbucheintragung ersetzt (§ 1154 Abs. 2 BGB), kommt es wiederum auf den Eintragungsantrag bei Registeramt an.[116]

 

Rn 59

Gleiches gilt für Schiffe, Schiffbauwerke und Luftfahrzeuge, soweit sie nach den für sie maßgebenden Normen einer Eintragungspflicht unterliegen. Ist dies nicht der Fall, ist § 140 Abs. 1 maßgeblich.

[114] Jaeger-Henckel, § 140 Rn. 47; MünchKomm-Kirchhof, § 140 Rn. 24 u. 47; HK-Kreft, § 140 Rn. 8; FK-Dauernheim, § 140 Rn. 11; Schmidt-Rogge, § 140 Rn. 20; Kübler/Prütting-Ehricke, § 140 Rn. 15; Uhlenbruck-Hirte, § 140 Rn. 13; a.A. Häsemeyer, Rn. 21.49.
[115] Bamberger/Roth-Kössinger, § 873 Rn. 5.
[116] MünchKomm-Kirchhof, § 140 Rn. 28; Schmidt- Rogge, § 140 Rn. 22; Jaeger-Henckel, § 140 Rn. 48.

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