Rn 48
Das Unterlassen der Vornahme einer Rechtshandlung ist anfechtungsrechtlich so lange unbeachtlich, als die Rechtsfolgen der Unterlassung durch eine Handlung noch abgewendet werden können (etwa durch Nachholen der entsprechend gebotenen Handlung). Vor diesem Zeitpunkt entfaltet eine Unterlassung noch keine Rechtswirkungen.[103]
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