Rn 3

§ 140 fingiert[8] den im Rahmen der Insolvenzanfechtungstatbestände maßgeblichen Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung (§ 129 Rn. 4 ff.) und legt damit einheitlich für den Bereich der Insolvenzanfechtung fest, ab wann Handlungen des Schuldners bzw. Anfechtungsgegners anfechtungsrechtliche Relevanz beigemessen wird.

 

Rn 4

In § 140 Abs. 1 ist der Grundsatz formuliert, wonach eine Rechtshandlung in dem Zeitpunkt als vorgenommen gilt, in dem die Rechtswirkungen der Handlung eintreten. Die Absätze 2 (in Anlehnung an § 10 Abs. 3 GesO) und 3 enthalten demgegenüber Ausnahmen für bestimmte Fallgruppen. In diesen Absätzen wird der Zeitpunkt gegenüber Abs. 1 vorverlagert.

[8] Vgl. Jauernig, § 51 V 1, der die Fassung des § 140 Abs. 1 als Fiktion für verfehlt erachtet; Henckel, in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, S. 813, 855 (Rn. 98), der aus der Fiktion den Anfechtungsgegenstand (Wirkungen einer Handlung) herleitet.

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