Rn 46
Die rechtlichen Wirkungen eines echten Vertrags zugunsten Dritter treten mit dessen Abschluss ein.[99] Ist der Dritte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht benannt, dann kommt es für die rechtlichen Wirkungen auf den Zeitpunkt der Benennung durch den Versprechensempfänger an.[100]
Rn 47
Die rechtlichen Wirkungen der widerruflichen Benennung eines Bezugsberechtigten im Rahmen eines Lebensversicherungsvertrags treten nicht bereits mit der Bestimmung der bezugsberechtigten Person ein, sondern erst mit dem Versicherungsfall selbst[101] oder der Unwiderruflichkeit des Bezugsrechts.[102]
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