Rn 49
§ 126 Abs. 3 ist eine Ausnahmevorschrift, weil sie von dem Grundsatz abweicht, dass es im Beschlussverfahren keine prozessuale Kostenerstattungspflicht gibt.[134] Der Gesetzgeber wollte durch diese Sondervorschrift erreichen, dass der Arbeitnehmer in einem Beschlussverfahren nach § 126 so steht wie in einem Kündigungsschutzprozess[135]: In erster Instanz muss er seine Anwaltskosten selbst tragen (vgl. für den Kündigungsschutzprozess § 12 a Abs. 1 ArbGG), in der höheren Instanz hingegen kann er im Falle des Obsiegens seine Anwaltskosten von dem Arbeitgeber ersetzt verlangen (vgl. für den Kündigungsschutzprozess § 12 a Abs. 1 und 2 ArbGG). Weil es sich um eine Ausnahmevorschrift handelt, kann § 126 Abs. 3 nicht analog auf andere Beschlussverfahren angewandt werden.[136]
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