Rn 11
Anders als sonst bei Beschlussverfahren (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 2 ArbGG) ist die Durchführung einer Güteverhandlung im Verfahren nach § 126 obligatorisch (§§ 126 Abs. 2 Satz 2, 122 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 61 a Abs. 3 ArbGG). Allerdings muss sie nicht innerhalb von zwei Wochen seit Eingang des Antrags stattfinden, weil §§ 126 Abs. 2 Satz 2, 122 Abs. 2 Satz 3 nicht auf § 61 a Abs. 2 ArbGG verweisen. Dies ist sachgerecht, weil womöglich zunächst der Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 KSchG abgewartet werden soll (Rn. 22a f.) oder so viele Arbeitnehmer an dem Verfahren beteiligt sind, dass das Gericht zunächst einen ausreichend großen Sitzungsraum anmieten muss.[36]
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