Rn 22a

Wird eine Kündigung vor oder nach Einleitung des Verfahrens nach § 126 ausgesprochen und lässt der Arbeitnehmer die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG verstreichen, muss der Insolvenzverwalter den Antrag nach § 126 hinsichtlich dieses Arbeitnehmers zurücknehmen oder in der Hauptsache für erledigt erklären (§ 126 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 i. V. m. §§ 81 Abs. 2 Satz 1, 83a ArbGG), weil die Kündigung wegen der Fiktion des § 7 KSchG als rechtswirksam gilt und daher für eine Feststellung ihrer Wirksamkeit im Beschlussverfahren kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht.[67] Hieraus folgt zugleich, dass der Arbeitnehmer die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG wahren muss, auch wenn im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung das Verfahren nach § 126 bereits anhängig ist.[68] Denn die während des Gesetzgebungsverfahrens erwogene Regelung, die Klagefrist erst mit der Zustellung der Entscheidung im Verfahren nach § 126 beginnen zu lassen[69], ist nicht Gesetz geworden.

[68] Kübler/Prütting/Bork-Moll, InsO, 75. Lfg. 2018, § 127 Rn. 12; MüKo/InsO-Caspers, 4. Aufl. 2019, § 127 Rn. 12.
[69] BT-Drucks. 12/2443, S. 29, 150.

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