Tenor

Es wird festgestellt, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Arbeitnehmers Peter Nestler aus dringenden betrieblichen Erfordernissen bedingt und sozial gerechtfertigt ist

Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

 

Gründe

1.

Die Beteiligten streiten im Beschlussverfahren um die Frage, ob Kündigungen der beteiligten Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Gründen sozial gerechtfertigt sind.

Der Antragsteller war vorläufiger Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren der Gemeinschuldnerin, der Firma … in Offenbach, nachdem der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin am 23. Juli 1999 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hatte. Die Beteiligten zu 2), zu 5) und zu 6) waren Arbeitnehmer der Gemeinschuldnerin. Der Beteiligte zu 2) war als Zahntechnikerassistenten und der Beteiligte zu 5) als Fahrer beschäftigt, wobei letzter zu 50% schwerbehindert ist. Der Beteiligte zu 6) – der zu 30% schwerbehindert ist – arbeitete als Zahntechniker.

Ausweislich des Zwischenberichts des Antragstellers vom 13. August 1999 reichte die Masse zum damaligen Zeitpunkt nicht für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus (Bl. 45–50 d.A.). Der Konzessionsträger der Gemeinschuldnerin, der bei ihr beschäftigte Arbeitnehmer … der erst Ende 1998 in den Betrieb eingetreten war und einen Teil des Kundenstamms mitgebracht hatte, hatte angekündigt, im Fall der, Insolvenz der Gemeinschuldnerin sofort unter Mitnahme seines Kundenstammes zu einem anderen Zahntechnikerlabor wechseln zu wollen. Im Rahmen des vorläufigen Insolvenzverfahrens kam es zu Gesprächen zwischen dem Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin, dem Antragsteller, dem Mitarbeiter Hübner und dem Steuerberater … in denen die Möglichkeiten einer Auffanglösung besprochen wurden. Der Konzessionsträger … forderte als Voraussetzung für eine Weiterarbeit seiner Person in einer neu zu gründenden Gesellschaft, die den Betrieb übernehmen sollte, dass ein Personalabbau stattfinden müsse; wegen der Einzelheiten des Schreibens an den Geldgeber der zu gründenden Gesellschaft … wird auf die Kopie Bl. 15 d.A. Bezug genommen.

Der Antragsteller erstattete am 30. August 1999 den Schlussbericht und das Gutachten (Bl. 14 d.A.) in seiner Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter, woraufhin am nächsten Tag über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und er zum Insolvenzverwalter bestellt wurde (Bl. 9 d.A.). Die Beteiligte zu 8) hat im Wege des Betriebsübergangs den Betrieb der Gemeinschuldnerin am 1. September 1999 übernommen.

Noch am 31. August 1999 kündigte der Antragsteller als Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis des Beteiligten zu 2) (Bl. 80 d.A.). Am selben Tag zeigte er gegenüber dem Arbeitsamt Offenbach eine Massenentlassung an, aus der sich die Sozialdaten der im Betrieb der Gemeinschuldnerin beschäftigten Arbeitnehmer ergeben (Bl. 10 f. d.A.). Der Beteiligten zu 2) erhob am 17. September 1999 wegen dieser Kündigung beim Arbeitsgericht Offenbach Kündigungsschutzklage gegen die Gemeinschuldnerin, die am 21. Oktober 1999 zurückgenommen wurde (AZ: 5 Ca 531/99).

Mit Schreiben vom 22. Oktober 1999 kündigte der Antragsteller das Arbeitsverhältnis des Beteiligten zu 5) (Bl. 82 d.A.), nachdem die Hauptfürsorgestelle die Zustimmung erteilt hatte und mit Schreiben vom 25. Oktober 1999 das Arbeitsverhältnis des Beteiligten zu 6) (Bl. 81 d.A.). Der Beteiligte zu 5) stellte im vorliegenden Beschlussverfahren unter dem 8. November 1999 im Wege eines Widerantrags einen allgemeinen Feststellungsantrag und beantragte die Feststellung eines Betriebsübergangs auf die Beteiligte zu 8) (Bl. 56 d.A.). Diese Anträge wurden abgetrennt und werden jetzt unter dem Aktenzeichen 5 Ca 681/99 geführt. Der Beteiligte zu 6) hat gegen die Kündigung vom 25. Oktober 1999 Kündigungsschutzklage gegen den Antragsteller erhoben (AZ: 5 Ca 619/99).

Im Anhörungstermin vom 17. Februar 2000 haben der Beteiligte zu 1) und zu 6) sowie die Beteiligte zu 8) einen Teilvergleich geschlossen, nach dem das Arbeitsverhältnis des Beteiligten zu 6) mit dem Beteiligten zu 1) aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung mit dem 31. Januar 2000 geendet hat und auch nicht auf die Beteiligte zu 8) übergegangen ist.

Der Beteiligte zu 2) war nur im Anhörungstermin vom 9. Dezember 1999 erschienen und hat in diesem Termin die Zurückweisung des Antrags beantragt. Im Anhörungstermin vom 17. Februar 2000 ist er trotz ordnungsgemäßer Ladung (Bl. 116 d.A.) nicht erschienen.

Die Beteiligte zu 8) wurde angehört, sie hat im Termin jedoch keine eigenen Anträge gestellt.

Der Antragsteller ist der Ansicht, die Kündigungen der Beteiligten zu 2) und 5) seien aus dringenden betrieblichen Gründen erforderlich. Der Personalabbau sei Voraussetzung dafür, dass die Auffanglösung und Fortführung des Betriebs durch die Beteiligte zu 8) überhaupt ermöglicht worden sei. Die Kündigungen seien auch aus sachlichen Gründen dringend erforderlich. Die Tätigkeit der Zahntechnikerassistenten werde durch die Zahntechniker ...

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