Rn 17

In einem Betrieb, der über einen Betriebsrat verfügt, ist § 126 nur anwendbar, wenn das Unternehmen[49] mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer (§§ 5, 7 BetrVG) beschäftigt und nach § 111 BetrVG eine Pflicht zur Unterrichtung des Betriebsrats über die Betriebsänderung besteht. Erforderlich ist also, dass die durch den Insolvenzverwalter geplanten Maßnahmen eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 S. 1 BetrVG darstellen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist ein Antrag nach § 126 unzulässig.[50]

[49] Zu Betriebsänderungen im Kleinbetrieb vgl. BAG 09.11.2010, 1 AZR 708/09, juris, Rn. 12 ff.
[50] Kübler/Prütting/Bork-Schöne, InsO, 82. Lfg. 2019, § 126 Rn. 9 f.; MüKo/InsO-Caspers, 4. Aufl. 2019, § 126 Rn. 4; HK-InsO/Linck, 9. Aufl. 2018, § 126 Rn. 5; Uhlenbruck-Zobel, 15. Aufl. 2019, § 127 Rn. 8; a. A. Rieble, NZA 2007, 1393, 1395 f.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge