Rn 12

Da der Insolvenzverwalter und die Arbeitnehmer über den Streitgegenstand verfügen können, sind alle Prozesshandlungen möglich, die auch in einem "normalen" Kündigungsschutzprozess möglich wären. Insbesondere kann der Insolvenzverwalter den Antrag bezüglich einiger oder aller Arbeitnehmer zurücknehmen (§ 126 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 i. V. m. § 81 Abs. 2 Satz 1 ArbGG). Jeder Arbeitnehmer kann den Antrag, soweit er ihn betrifft, anerkennen (§ 126 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 i. V. m. §§ 80 Abs. 2 Satz 1, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, §§ 495, 307 ZPO) oder mit dem Insolvenzverwalter einen Prozessvergleich (§ 126 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 i. V. m. § 83 a ArbGG) schließen.[37] Hierbei handelt es sich allerdings, sofern nur einige Arbeitnehmer den Vergleich schließen, um einen Teil-Vergleich, weil das Verfahren bezüglich der anderen Arbeitnehmer anhängig bleibt.[38]

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