Rn 7
Nicht beteiligt am Verfahren nach § 126 ist eine im Betrieb des Schuldners vertretene Gewerkschaft, selbst wenn sie bei den Verhandlungen zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Betriebsrat zugegen war. Dies folgt daraus, dass §§ 126 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2, 128 Abs. 1 Satz 2 die Beteiligten abschließend aufzählen und Gewerkschaften über die im BetrVG ausdrücklich vorgesehenen Befugnisse hinaus keine weiteren Beteiligungsrechte haben.[29]
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