Rn 4

Vor diesem Hintergrund begründet § 120 ein an den Insolvenzverwalter sowie die betroffenen Betriebsräte gerichtetes Gebot zur Beratung über eine einvernehmliche Herabsetzung von Leistungen, die in Betriebsvereinbarungen vorgesehen sind und die Insolvenzmasse belasten (§ 120 Abs. 1 Satz 1). Weiterhin enthält die Vorschrift ein Recht zur vorzeitigen Kündigung von die Insolvenzmasse belastenden Betriebsvereinbarungen (§ 120 Abs. 1 Satz 2) sowie in Abs. 2 die – an sich überflüssige – Klarstellung, dass die Befugnis zur vorzeitigen Kündigung das Recht zur fristlosen Kündigung von Betriebsvereinbarungen aus wichtigem Grund unberührt lässt.

 

Rn 5

§ 120 dient somit der Entlastung der Insolvenzmasse (§ 35 Abs. 1). Auf der Grundlage des § 120 soll dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit gegeben werden, das Unternehmen kurzfristig von in Betriebsvereinbarungen geregelten Verbindlichkeiten zu befreien. Ausgehend von den allgemeinen Zielen der InsO, der Gläubigerbefriedigung und des Unternehmenserhalts (§ 1 Satz 1), gilt dies unabhängig davon, ob der betreffende Betrieb stillgelegt, im Rahmen des bisherigen Unternehmens fortgeführt oder an einen Dritten veräußert werden soll.

 

Rn 6

Insbesondere im Falle einer geplanten Betriebsveräußerung kann es wichtig sein, belastende Betriebsvereinbarungen frühzeitig zu ändern oder aufzuheben. Denn da Deutschland von der durch Art. 5 RL 2001/23/EG eröffneten Möglichkeit, Betriebsveräußerungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Anwendungsbereich des § 613a BGB auszunehmen, keinen Gebrauch gemacht hat,[11] werden durch Betriebsvereinbarungen geregelte Rechte und Pflichten auch im Anschluss an einen von einem insolventen Veräußerer erfolgenden Betriebs- oder Betriebsteilübergang Inhalt des Arbeitsverhältnisses mit dem Erwerber[12] bzw. gelten bei dem Erwerber – soweit der Betrieb oder Betriebsteil dort unter Wahrung seiner Identität fortgeführt wird – kollektivrechtlich als Betriebsvereinbarung fort.[13] Diese Rechtsfolge kann dazu führen, dass potenzielle Erwerber von einer geplanten Betriebsübernahme Abstand nehmen.

§ 120 eröffnet daher die Möglichkeit, die Insolvenzmasse belastende Betriebsvereinbarungen bereits im Vorfeld einer übertragenden Sanierung an die Bedürfnisse potenzieller Erwerber anzupassen. In Angelegenheiten, die nicht der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen (sog. "freiwillige" Betriebsvereinbarungen), können die Betriebsvereinbarungen aufgrund von § 120 Abs. 1 Satz 2 ggf. bereits vor dem Betriebs- bzw. Betriebsteilübergang ohne Nachwirkung beendet werden. Durch Spruch der Einigungsstelle erzwingbare Betriebsvereinbarungen gelten im Anschluss an den Ablauf der Kündigungsfrist zwar zunächst weiter (§ 77 Abs. 6 BetrVG), können im Nachwirkungsstadium aber durch eine andere (kollektiv- oder individualvertragliche) Abmachung ersetzt und damit ebenfalls modifiziert oder beendet werden.

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