Rn 16

Nichts anderes wird man für etwaige zwischen der Zentralen Leitung (§ 1 Abs. 3 EBRG) und dem Europäischen Betriebsrat (§§ 18, 21 ff. EBRG) bzw. den Leitungen (§ 2 Abs. 5 SEBG) und einem SE-Betriebsrat (§§ 2 Abs. 7, 21 ff. SEBG) geschlossene Vereinbarungen annehmen können.[44] Da sich die Beteiligungsrechte des Europäischen Betriebsrats bzw. des SE-Betriebsrats im Regelfall auf Unterrichtungs- und Anhörungsrechte beschränken (§§ 17 ff., 31 ff. EBRG, 27 ff. SEBG),[45] jedenfalls aber Leistungspflichten begründende Vereinbarungen mit dem Europäischen Betriebsrat bzw. dem SE-Betriebsrat unüblich sind,[46] dürfte die praktische Bedeutung des § 120 in diesem Bereich allerdings gering sein.

 

Rn 17

Für zwischen der Zentralen Leitung bzw. den Leitungen und dem besonderen Verhandlungsgremium (§§ 8 ff. EBRG, SEBG) getroffene Vereinbarungen über die Errichtung eines Europäischen Betriebsrats (§ 18 EBRG) bzw. eines SE-Betriebsrats (§ 21 Abs. 1 SEBG) oder über ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung (§§ 19 EBRG, 21 Abs. 2, 3 SEBG) gilt § 120 demgegenüber nicht. Der Umstand allein, dass die Bildung einer Arbeitnehmervertretung auf europäischer Ebene mit Kosten verbunden ist (vgl. §§ 16, 30 EBRG, 19, 33 SEBG), reicht nicht aus, entsprechende Vereinbarungen im Fall der Insolvenz der Zentralen Leitung bzw. der SE massebelastenden Betriebsvereinbarungen i.S.d. § 120 Abs. 1 gleichzustellen.

[44] A.A. MünchKomm-Caspers, 4. Aufl. 2019, § 120 Rn. 16, die dem EBR bereits die Kompetenz zum Abschluss von Vereinbarungen absprechen und entsprechende Vereinbarungen daher für nichtig halten.
[45] B. Otto, in: Gaul/Ludwig/Forst, 2015, § 1 B Rn. 96 ff.; HWK-Giesen, 9. Aufl. 2020, EBRG Rn. 2, 5; Nagel/Freis/Kleinsorge-Nagel, 3. Aufl. 2018, § 28 SEBG Rn. 1.
[46] Vgl. B. Otto, in: Gaul/Ludwig/Forst 2015, § 1 B Rn. 120; Fitting, 30. Aufl. 2020, Übersicht EBRG Rn. 69 ff.; vgl. auch DKKW-Däubler, 17. Aufl. 2020, Vorbem. EBRG Rn. 28.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge