Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhe der Betriebsrente bei einem Betriebsübergang in der Insolvenz. Haftung des Erwerbers für die zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits erdiente endgehaltsbezogene Dynamik

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei einem Betriebsübergang in der Insolvenz haftet der Erwerber nicht für die zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits erdiente endgehaltsbezogene Dynamik. Der Arbeitnehmer hat die Gegenleistung für die dienstzeitabhängigen Steigerungsraten der Betriebsrente bis zur Insolvenzeröffnung bereits erbracht.

2. Die Differenz, die sich daraus ergibt, dass der Pensionssicherungsverein aufgrund der Veränderungssperre in § 7 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG i.V.m. § 2 Abs. 5 BetrAVG den von ihm zu tragenden Teil der Betriebsrente nicht dynamisch auf der Grundlage des nach Insolvenzeröffnung sich entwickelnden Gehalts, sondern auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bezogenen Entgelts berechnet, kann der Arbeitnehmer nach den Verteilungsgrundsätzen der Insolvenz im Insolvenzverfahren geltend machen. Für die Berechnung der Anspruchshöhe ist die künftige Gehaltsentwicklung zu schätzen.

 

Normenkette

BGB § 613a Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 5, § 7 Abs. 2; InsO §§ 45, 191 Abs. 1, § 198; RL 2001/23/EG Art. 5; RL 2008/94/EG Art. 8

 

Verfahrensgang

ArbG Solingen (Entscheidung vom 24.05.2016; Aktenzeichen 3 Ca 1072/15 lev)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 26.01.2021; Aktenzeichen 3 AZR 142/17)

 

Tenor

  • I.

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 24.05.2016 - AZ.: 3 Ca 1072/15 lev - wird zurückgewiesen.

  • II.

    Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

  • III.

    Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Umfang des von der Arbeitgeberin zu tragenden Teils der betrieblichen Altersversorgung.

Der am 05.11.1969 geborene Kläger war seit dem 01.11.1987 bei der U. GmbH (im Folgenden T-GmbH) beschäftigt. Bei der T-GmbH bestand die Gesamtbetriebsvereinbarung "Pensionsordnung für Betriebsangehörige der Firma U. GmbH, M." vom 28.09.1979, geltend ab dem 01.01.1980 (im Folgenden PO 1979). In dieser hieß es u.a.:

"§ 1

Kreis der Pensionsberechtigten

1.Die Firma gewährt ihren Betriebsangehörigen, sofern die nachstehenden Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind, bei Eintritt des Versorgungsfalles Pensionsleistungen. ...

§ 2

Arten der Pensionsleistungen

1.Die Leistungen nach dieser Pensionsordnung bestehen in der Zahlung von laufenden Pensionen. Sie werden gewährt als Altersrente, als Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeitsrenten, als Witwen- und Waisenrenten.

...

§ 3

Voraussetzungen für die Pensionsleistungen

1.Der Anspruch auf Pensionsleistungen entsteht nach Eintritt des Versorgungsfalles, wenn bis zu diesem Zeitpunkt von dem Betriebsangehörigen das 30. Lebensjahr vollendet und eine Wartezeit von 5 (fünf) anrechenbaren Dienstjahren erfüllt ist.

...

§ 4

Höhe der Pensionsleistungen

1.Die Pension an die Betriebsangehörigen (Altersrenten, Invalidenrenten) ergeben sich aus den Steigerungsbeträgen nach Dienstjahren und bei vorzeitigen Versorgungsfällen evtl. aus Zurechnungszeiten. Für jedes anrechnungsfähige Dienstjahr beträgt der Steigerungssatz 0,5% der ruhegeldfähigen Bezüge. Der Höchstsatz der Rente wird auf 22,5 % festgelegt; dieser wird nach 45 Dienstjahren erreicht. Bei Invalidität oder bei Ableben des Betriebsangehörigen vor Vollendung des 55. Lebensjahres wird bei der Ermittlung der anrechnungsfähigen Zeiten die Zeit zwischen dem Eintritt des Versorgungsfalles und der Vollendung des 55. Lebensjahres als Dienstjahre hinzugerechnet.

...

§ 5

Anrechnungsfähige Dienstjahre

1.Als anrechnungsfähige Dienstjahre gelten alle von dem Betriebsangehörigen nach Vollendung des 20. Lebensjahres ohne Unterbrechung in den Diensten der Firma verbrachten vollen Jahre. Angefangene Dienstjahre von mehr als 6 Monaten gelten als volles anrechnungsfähiges Dienstjahr.

...

§ 6

Berechnungsgrundlage der betrieblichen Altersversorgung

1.Für die Errechnung der Pensionsleistungen wegen Erreichen der Altersgrenze ist der ein Jahr vor dem Ausscheiden zum nächstmöglichen Stichtag - 1. Januar / 1. Juli - gültige Bruttomonatsbetrag maßgebend; für die Errechnung von Invalidenversorgung oder Hinterbliebenenversorgung eines in Diensten der Firma verstorbenen Betriebsangehörigen gilt dagegen der vor Eintritt des Versorgungsfalles am letzten Stichtag - 1. Januar / 1. Juli - maßgebende Brutto-Monatsbetrag.

... "

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte PO 1979 Bezug genommen. Die PO 1979 wurde zum 01.01.1995 für Mitarbeiter, die ab dem 01.01.1995 eintraten, geändert. Das Arbeitsverhältnis des Klägers bestand seit September 1998 mit der C. G. GmbH fort. Auf den Anstellungsvertrag vom 19.05.1999 (Anlage K 1) wird hinsichtlich der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen verwiesen. Die C. G. GmbH firmierte im Jahr 2000 in "U. G. GmbH" um (im Folgenden U. G. GmbH I). Die U. G. GmbH I kündigte mit Schreiben vom 09.12.2002 die PO 1979 zum 31.03.2003 und schloss diese so für Neueintritte. Auf die bereits beste...

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