Rn 23

Auf Tarifverträge findet § 120 ebenfalls keine Anwendung.[53] Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens lässt die Tarifbindung des Arbeitgebers unberührt.[54] Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um einen Verbands- oder Firmentarifvertrag handelt. Ein gemäß § 5 TVG für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag verliert aufgrund der Insolvenz eines von seinem Geltungsbereich erfassten Unternehmens nicht seine Wirkung.[55] Soweit die Mitgliedschaft des Insolvenzschuldners im Arbeitgeberverband (z.B. aufgrund satzungsrechtlicher Bestimmungen) mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens endet,[56] bleibt die Tarifbindung gemäß § 3 Abs. 3 TVG bestehen, bis der Tarifvertrag endet. Eine gerichtliche Vertretung des Insolvenzverwalters durch einen Vertreter des Arbeitgeberverbands ist in diesem Fall – was für Fristsachen von besonderer Bedeutung ist – allerdings regelmäßig nicht möglich.[57] Auch die Insolvenz eines Arbeitgeberverbands ändert an der normativen Wirkung der von dem Arbeitgeberverband abgeschlossenen Tarifverträge nichts.[58] Ob einzelne tarifvertragliche Leistungen in der Insolvenz keine Anwendung finden sollen, ist durch Auslegung zu ermitteln.[59] Im Übrigen muss der Insolvenzverwalter Firmentarifverträge, von denen er sich lösen will, unter Berücksichtigung der vereinbarten Kündigungsfristen kündigen bzw. mit der zuständigen Gewerkschaft über eine Herabsetzung tariflicher Leistungen verhandeln. Bei Verbandstarifverträgen kommt eine Kündigung durch den Insolvenzverwalter mangels Parteistellung nicht in Betracht. Veränderungen können hier nur über die Tarifvertragsparteien selbst bewirkt werden. Ein insolvenzbedingtes Sonderkündigungsrecht für Tarifverträge gibt es nicht.[60]

[53] Ebenso MünchKomm-Caspers, 4. Aufl. 2019, § 120 Rn. 13; a.A. Mückl/Krings, BB 2012, 769 (770).
[54] Ebenso für die Eröffnung des Konkursverfahrens nach der KO BAG 27.06.2000, 1 ABR 31/99, juris, Rn. 27; BAG 20.11.1997, 2 AZR 52/97, juris, Rn. 16; LAG Baden-Württemberg 09.11.1998, 15 Sa 86/98, juris, Rn. 20.
[56] So beispielsweise § 4 der Satzung des Verbands der Metall- und Elektrounternehmen Hessen e.V.
[60] A.A. Mückl/Krings, BB 2012, 769 (770), die eine analoge Anwendung von § 120 auf Tarifverträge fordern.

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