Rn 1

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat grundsätzlich keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Amtszeit bzw. Zusammensetzung der im Unternehmen gebildeten Arbeitnehmervertretungen (vgl. §§ 21, 24, 47, 49, 55, 57 BetrVG).[1]

 

Rn 2

Die in den Betrieben des insolventen Unternehmens gewählten Betriebsräte bleiben in personell unveränderter Besetzung[2] weiterhin im Amt.[3] Gleiches gilt für einen etwaig vorhandenen Gesamtbetriebsrat, der nach der Insolvenz ebenfalls fortbesteht.[4]

Soweit lediglich ein abhängiges Unternehmen eines aus mehr als zwei Unternehmen bestehenden Unterordnungskonzerns insolvent wird und der Konzern fortbesteht, bleibt der Konzernbetriebsrat im Amt. Seine Zuständigkeit beschränkt sich allerdings auf die im Konzernverbund verbleibenden Unternehmen.[5] Die aus dem insolventen Unternehmen entsandten Mitglieder scheiden aus dem Konzernbetriebsrat aus.[6] Demgegenüber endet das Amt des Konzernbetriebsrats mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des herrschenden Unternehmens bzw. des einzigen abhängigen Unternehmens. Denn wegen der damit verbundenen Beendigung des Konzernverhältnisses[7] entfallen in diesem Fall zugleich die Voraussetzungen für die Errichtung eines Konzernbetriebsrats.[8] Dies gilt auch bei Eigenverwaltung mit Sachwalterbestellung.[9]

 

Rn 3

Der Bestand sowie der Inhalt der im Unternehmen geltenden Betriebsvereinbarungen wird von der Insolvenz – lässt man die in Bezug auf Konzernbetriebsvereinbarungen bestehenden Besonderheiten einmal unberücksichtigt[10]  – zunächst ebenfalls nicht berührt.

[1] Zu den Konsequenzen der Insolvenz für den Europäischen Betriebsrat sowie Arbeitnehmervertretungen in der SE vgl. Rieble/Kolbe, KTS 2009, 281 (309 ff.).
[2] Fitting, 30. Aufl. 2020, § 24 Rn. 30.
[3] Fitting, 30. Aufl. 2020, § 21 Rn. 36.
[4] Rieble/Kolbe, KTS 2009, 281 (298); GK-BetrVG-Kreutz/Franzen, 12. Aufl. 2021, § 47 Rn. 49 ff.
[5] Rieble/Kolbe, KTS 2009, 281 (301); vgl. zur Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats BAG 26.01.2016, 1 ABR 68/13, juris, Rn. 23 ff.; BAG 25.09.2012, 1 ABR 45/11, juris, Rn. 23 ff.; BAG 22.07.2008, 1 ABR 40/07, juris, Rn. 31, 65 ff.
[6] Rieble/Kolbe, KTS 2009, 281 (300).
[7] So für die KO bereits: BGH 14.12.1987, II ZR 170/87, juris, Rn. 16; ebenso für die InsO: LAG Baden-Württemberg 23.06.2015, 22 Sa 61/14, juris, Rn. 89, 95; MünchKomm AktG-Altmeppen, 5. Aufl. 2020, § 297 Rn. 43, 106 ff.; a.A. Kölner Kommentar AktG-Koppensteiner, 3. Aufl. 2004, § 297 Rn. 47; H.F. Müller, ZIP 2008, 1701 (1702).
[8] BAG 09.02.2011, 7 ABR 11/10, juris, Rn. 43; BAG 23.08.2006, 7 ABR 51/05, juris, Rn. 47; Rieble/Kolbe, KTS 2009, 281 (299).
[10] Vgl. dazu nachfolgend Rn. 9.

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