Rn 43

Das Recht zur außerordentlich fristlosen Kündigung von Betriebsvereinbarungen bleibt nach der deklaratorischen Aussage des § 120 Abs. 2 auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehen. Der hierfür erforderliche wichtige Grund liegt entsprechend §§ 314, 626 Abs. 1 BGB nur dann vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände und nach Abwägung der Interessen der Betroffenen, d.h. des Arbeitgebers, des Betriebsrats und der Arbeitnehmer, ein Festhalten an der Betriebsvereinbarung bis zum Ablauf der dreimonatigen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.[95] Allein die Tatsache, dass das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung ebenso wenig wie der Umstand, dass ein Liquiditätsmangel vorherrscht.[96] Insofern kommt eine außerordentliche Lösung von durch Betriebsvereinbarung geregelten Leistungen auch in der Insolvenz nur in Ausnahmefällen in Betracht. Soweit die gekündigte Betriebsvereinbarung Angelegenheiten der erzwingbaren Mitbestimmung regelt, wird die Nachwirkung nach § 77 Abs. 6 BetrVG auch durch eine fristlose Kündigung nicht beseitigt.[97] Daran ändert die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nichts.

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