Rn 15

Bereits unter Rn. 2 wurde dargelegt, dass die praktische Relevanz der Insolvenzunfähigkeit des Bundes, der Länder und der juristischen Personen des öffentlichen Rechts nach Maßgabe des Abs. 1 Nr. 2 darin zu sehen ist, dass Beiträge für die Insolvenzsicherung nach dem BetrAVG (Pensions-Sicherungsverein) und dem SGB III (Insolvenzgeld) nicht zu leisten sind. Dementsprechend haben Arbeitnehmer solcher juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die für insolvenzunfähig erklärt worden sind, auch keine Ansprüche auf Leistungen für den Insolvenzfall gegenüber dem PSVaG und der Bundesagentur für Arbeit.

Abs. 2 verpflichtet die Bundesländer unmittelbar, die betroffenen Arbeitnehmer im Insolvenzfall so zu stellen, wie diese stehen würden, wenn sie entsprechende Ansprüche gegen die Träger der Insolvenzsicherung hätten.

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