Rn 19

Da Satz 1 die Insolvenzantragspflicht nur für den Aussetzungszeitraum aufhebt, greift diese danach uneingeschränkt. Allerdings ist unklar, wie mit der Übergangsphase umzugehen ist. Dabei muss sich die Rechtsanwendung im Wesentlichen von dem Normzweck von Abs. 1 Satz 1 leiten lassen.

 

Rn 20

Dabei ist anzunehmen, dass die Drei-Wochen-Frist des § 15a Abs. 1 InsO erst nach dem Ende des Aussetzungszeitraums zu laufen beginnt.[16] Dies scheint bei einer wörtlichen Anwendung von § 15a Abs. 1 InsO zwar anders zu sein, da dieser für den Fristbeginn an den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung anknüpft. Somit wäre es in den meisten Fällen wohl so, dass der Insolvenzantrag bei Insolvenzreife am ersten Tag nach Ende des Aussetzungszeitraums zu stellen wäre. Dies erscheint aber wenig überzeugend. Vielmehr muss Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 15a Abs. 1 InsO dahingehend verstanden werden, dass die Drei-Wochen-Frist erst mit dem Ende des Aussetzungszeitraums beginnt. Eine Differenzierung zwischen dem Bestehen von Aussichten auf Wiederherstellung der Zahlungsunfähigkeit vor Beginn des Aussetzungszeitraums ist nicht vorzunehmen.[17]

 

Rn 21

Problematisch ist zudem der Umfang der Haftung der Geschäftsleiter bei einer Verletzung der Insolvenzantragspflicht (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO) nach Ende des Aussetzungszeitraums. Für die Berechnung des Insolvenzvertiefungsschadens dürfte im Ausgangspunkt auf das Ende des Aussetzungszeitraums abzustellen sein, da nach diesem eine Insolvenzantragspflicht bestand. Dies bedeutet, dass den Geschäftsleitern die während des Aussetzungszeitraums entstandene Vertiefung des Verschleppungsschadens nicht angelastet werden kann.

[16] Uhlenbruck-Hirte, InsO, § 1 COVInsAG Rn. 5; Hölzle/Schulenberg, ZIP 2020, 633, 638.
[17] A.A. Uhlenbruck-Hirte, InsO, § 1 COVInsAG Rn. 5; Hölzle/Schulenberg, ZIP 2020, 633, 638; Thole, ZIP 2020, 650, 653.

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