Rn 3

Ausgangspunkt der Regelung des § 1 COVInsAG ist die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, der nach § 15a InsO alle juristischen Personen unterliegen. Davon erfasst werden die GmbH (§ 13 GmbHG), die AG (§ 1 Abs. 1 AktG), die KGaA (§ 278 Abs. 1 AktG), die Europäische Aktiengesellschaft (SE) [Art. 9 SE-VO], die Genossenschaft (§ 17 Abs. 1 GenG) und die kapitalistischen Personenhandelsgesellschaften (§§ 130a Abs. 2, 177a HGB). Erfasst werden auch die Vor-GmbH und die Vor-AG,[6] da diese nach herrschender Meinung – unter Ausnahme der Strafbarkeitsanordnung – unter § 15a InsO fallen.[7]

 

Rn 4

Durch Abs. 1 Satz 1 wird aber auch die Insolvenzantragspflicht für den eingetragenen Verein ausgesetzt, die in § 42 Abs. 2 BGB geregelt ist.

 

Rn 5

Keine Bedeutung für die Aussetzung hat der Umstand, ob die Gesellschaft einer werbenden Tätigkeit nachgeht oder sich in Liquidation befindet, da die Insolvenzantragspflicht in beiden Fällen gilt.[8]

 

Rn 6

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht besteht dabei für jede Person, die einer solchen unterliegt. Daher findet § 1 COVInsAG auch im Fall der Führungslosigkeit (§ 15a Abs. 3 InsO) Anwendung.[9]

[6] Uhlenbruck-Hirte, InsO, § 1 COVInsAG Rn. 1.
[7] MünchKomm-Klöhn, § 15a Rn. 48 m.w.N.
[8] MünchKomm-Klöhn, § 15a Rn. 48 m.w.N.
[9] Uhlenbruck-Hirte, InsO, § 1 COVInsAG Rn. 2.

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