Leitsatz (amtlich)

1. Die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist.

2. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter im Rahmen der Schätzung der Höhe dieses Schadensersatzanspruchs bei subjektbezogener Schadensbetrachtung gem. § 287 ZPO bei Fehlen einer Preisvereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen und Abtretung des Schadensersatzanspruchs an den Sachverständigen bei Erteilung des Gutachtenauftrages an die übliche Vergütung gem. § 632 Abs. 2 BGB anknüpft, denn der verständige Geschädigte wird unter diesen Umständen im Regelfall davon ausgehen, dass dem Sachverständigen die übliche Vergütung zusteht.

 

Normenkette

BGB § 249 Abs. 1, 2 S. 1, §§ 398, 632 Abs. 2; ZPO § 287

 

Verfahrensgang

LG Aachen (Urteil vom 01.02.2016; Aktenzeichen 5 S 112/15)

AG Aachen (Urteil vom 29.05.2015; Aktenzeichen 100 C 32/15)

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des LG Aachen vom 1.2.2016 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Rz. 1

Die Klägerin, eine Einzugsstelle u.a. für Sachverständigenhonorare, begehrt von der beklagten Haftpflichtversicherung aus abgetretenem Recht Ersatz restlicher Sachverständigenkosten aus einem Verkehrsunfall vom Januar 2015, bei dem ein Golf GTD beschädigt wurde. Sie verfügt über eine Inkassoerlaubnis nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG. Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Die Geschädigte beauftragte den Kraftfahrzeugsachverständigen Dr. Ing. H. mit der Erstellung eines Gutachtens zur Schadenshöhe und trat ihm ihren Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe des Bruttoendbetrages der Rechnung des Sachverständigen erfüllungshalber ab. Im Gutachtenauftrag ist festgehalten, dass der Sachverständige sein Honorar nach der ermittelten Schadenshöhe zzgl. der entstandenen Nebenkosten berechnet. Der Sachverständige fertigte unter dem 9.1.2015 ein Gutachten. Danach ergaben sich Reparaturkosten i.H.v. 4.309,95 EUR netto und eine Wertminderung von 500 EUR. Für die Begutachtung erstellte er am selben Tag eine Rechnung über 867 EUR brutto, die ein Grundhonorar von 603 EUR und Nebenkosten i.H.v. 125,57 EUR (Schreibkosten je Seite 2,93 EUR, erster Fotosatz je Foto 2,53 EUR, Fahrtkosten 30,80 EUR, Porto-/Telekommunikationskosten 15 EUR) auswies. Mit Vertrag vom 10.1.2015 trat der Sachverständige die Ansprüche an die Klägerin ab. Hierauf zahlte die Beklagte an die Klägerin 761,60 EUR. Hinsichtlich des Mehrbetrages von 105,40 EUR, der nebst Zinsen Gegenstand der Klage ist, macht sie geltend, dass sowohl das Grundhonorar als auch die Nebenkosten überhöht seien.

Rz. 2

Das AG hat der Klage stattgegeben. Auf die vom AG zugelassene Berufung der Beklagten hat das LG das Urteil abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 48,91 EUR zu bezahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

 

Entscheidungsgründe

I.

Rz. 3

Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin nach § 7 Abs. 1 StVG, §§ 823, 249 BGB, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 398 BGB ein Anspruch auf Zahlung lediglich weiterer 48,91 EUR gegenüber der Beklagten zu. Unstreitig sei die Beklagte zur Erstattung von - der Höhe nach erforderlichen - Sachverständigenkosten dem Grunde nach verpflichtet. Als erforderlich seien diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Soweit die Rechnungslegung durch den Sachverständigen als Indiz für die Erforderlichkeit herangezogen werde, schlügen sich insoweit regelmäßig insb. die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des jeweiligen Geschädigten nieder. Vorliegend sei der Schadensersatzanspruch bereits vor Rechnungsstellung an den Sachverständigen abgetreten worden. Insoweit liege in der Person des Sachverständigen keinerlei beschränkte Erkenntnismöglichkeit vor. Vielmehr sei für diesen ohne Weiteres die Vereinbarkeit angemessener und ortsüblicher Preise mit den berechneten Preisen ersichtlich. So sei der Klägerin im Rahmen der Geltendmachung eines abgetretenen Schadensersatzanspruches verwehrt, den Ausgleich einer höheren Forderung von der Beklagten zu fordern, als die ursprünglich Geschädigte dem Sachverständigen im Innenverhältnis gegenüber schulde. In Ermangelung einer konkreten Preisabrede habe der Sachverständige gegenüber der Geschädigten nur den ortsüblichen und angemessenen Tarif für seine Leistung abrechnen können. Gegenstand der abgetretenen Forderung sei zwar nicht der Werklohnanspruch, sondern die Schadensersatzforderung der Geschädigten. Dies ändere jedoch nichts daran, dass der Sachverständige über den Weg der Forderungsabtretung nicht besser gestellt werden könne als im Wege eines direkt gegenüber der Geschädigten geltend gemachten Anspruchs. Bei Abrechnung eines überteuerten Honorars gegenüber der Geschädigten könne diese im Wege der direkten Inanspruchnahme dieses zwar, sofern kein Auswahlverschulden vorliege, von der ersatzpflichtigen Beklagten erstattet verlangen. Die Beklagte könne dann jedoch im Wege des Forderungsübergangs den Sachverständigen wegen seiner vereinbarungswidrigen Abrechnung in Regress nehmen. Da dieser Weg der Beklagten in vorliegender Konstellation versperrt sei, käme es zu einer ungerechtfertigten Besserstellung des Sachverständigen, in der eine Kontrolle missbräuchlicher Preisgestaltung faktisch nicht mehr möglich sei. Sofern also die Abrechnung des Anspruchs auf Erstattung der Sachverständigenkosten unmittelbar zwischen dem Sachverständigen und der Haftpflichtversicherung des Schädigers erfolge, müsse eine Überhöhung des Honorars unabhängig von der Frage der Erkennbarkeit durch den Geschädigten eingewendet werden können.

Rz. 4

Sei die Erforderlichkeit der Kosten wie hier hinreichend konkret bestritten, sei die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Die Schätzung der erforderlichen Sachverständigenkosten sei anhand der BVSK Honorarbefragung 2015 vorzunehmen, da Streitgegenstand eine Sachverständigenrechnung aus diesem Jahr sei. Ferner seien die Nebenkosten nunmehr denen des JVEG angeglichen, so dass die neue Honorarbefragung auch vor diesem Hintergrund eine taugliche Schätzgrundlage darstelle. Hinsichtlich des Honorars sei das arithmetische Mittel des jeweiligen HB V Korridors (Honorarkorridor, in dem je nach Schadenshöhe zwischen 50 % und 60 % der BVSK-Mitglieder ihr Honorar berechnen) angemessen. So ergäben sich ein Grundhonorar von 594,50 EUR, Schreibkosten (16 Seiten zu je 1,80 EUR) von 28,80 EUR, Kosten des ersten Fotosatzes (13 Bilder zu je 2 EUR) von 26 EUR, Fahrtkosten (2x 12 km x 0,70 EUR) von 16,80 EUR und Porto/Telefonkosten i.H.v. 15 EUR. Von den sich so ergebenden Kosten für die Vergütung des Sachverständigen i.H.v. 810,51 EUR sei der bereits vorgerichtlich regulierte Betrag von 761,60 EUR in Abzug zu bringen.

II.

Rz. 5

Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.

Rz. 6

1. Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Geschädigten dem Grunde nach ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der Kosten des eingeholten Sachverständigengutachtens aus §§ 7, 18 StVG, § 115 VVG zustand. Denn diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. nur BGH, Urt. v. 11.2.2014 - VI ZR 225/13, VersR 2014, 474 Rz. 7; v. 7.2.2012 - VI ZR 133/11, VersR 2012, 504 Rz. 13).

Rz. 7

2. Rechtlich unbedenklich ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Geschädigte diesen Anspruch wirksam an den Sachverständigen und dieser ihn wirksam an die Klägerin abgetreten hat.

Rz. 8

3. Die Revision wendet sich im Ergebnis ohne Erfolg gegen die vom Berufungsgericht angenommene Höhe der für die Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs erforderlichen Kosten.

Rz. 9

a) Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. BGH, Urt. v. 26.4.2016 - VI ZR 50/15, VersR 2016, 1133 Rz. 10; v. 5.3.2013 - VI ZR 245/11, VersR 2013, 730 Rz. 14; v. 8.5.2012 - VI ZR 37/11, VersR 2012, 917 Rz. 9 m.w.N.). Es ist insb. nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, dem Tatrichter eine bestimmte Berechnungsmethode vorzuschreiben (vgl. BGH, Urt. v. 23.11.2004 - VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 154).

Rz. 10

b) Derartige Rechtsfehler sind nicht gegeben. Entgegen der Auffassung der Revision begegnet es unter den Umständen des Streitfalls keinen rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht seiner Schätzung die übliche Vergütung für die Leistung des Sachverständigen Dr. Ing. H. zugrunde gelegt hat.

Rz. 11

aa) Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Sein Anspruch ist auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags und nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet (vgl. BGH, Urt. v. 6.11.1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 347 f.; v. 23.1.2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rz. 13; v. 11.2.2014 - VI ZR 225/13, VersR 2014, 474 Rz. 8). Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. BGH, Urt. v. 23.1.2007 - VI ZR 67/06, a.a.O., Rz. 16; v. 18.1.2005 - VI ZR 73/04, VersR 2005, 558, 559). Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht. Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (vgl. BGH, Urt. v. 15.10.2013 - VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rz. 18 m.w.N.).

Rz. 12

Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insb. auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung, vgl. BGH, Urt. v. 6.11.1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 348; v. 15.10.2013 - VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rz. 19; v. 11.2.2014 - VI ZR 225/13, VersR 2014, 474 Rz. 7 f.; v. 22.7.2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rz. 15; v. 26.4.2016 - VI ZR 50/15, VersR 2016, 1133 Rz. 13; jeweils m.w.N.). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (vgl. BGH, Urt. v. 23.1.2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rz. 17; v. 11.2.2014 - VI ZR 225/13, a.a.O., Rz. 7; v. 26.4.2016 - VI ZR 50/15, a.a.O., 13).

Rz. 13

bb) Den Geschädigten trifft gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich die Darlegungslast hinsichtlich des erforderlichen Herstellungsaufwandes. Dieser Darlegungslast genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage der - von ihm beglichenen - Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen (BGH, Urt. v. 22.7.2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rz. 16). Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bildet nicht der vom Sachverständigen in Rechnung gestellte Betrag als solcher, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung tatsächlich erbrachte Aufwand einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages i.S.v. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Der Grund für die Annahme einer Indizwirkung des vom Geschädigten tatsächlich erbrachten Aufwands bei der Schadensschätzung liegt darin, dass bei der Bestimmung des erforderlichen Betrages i.S.v. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die besonderen Umstände des Geschädigten, mitunter auch seine möglicherweise beschränkten Erkenntnismöglichkeiten, zu berücksichtigen sind. Diese schlagen sich regelmäßig im tatsächlich aufgewendeten Betrag nieder, nicht hingegen in der Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solcher (vgl. nur BGH, Urt. v. 26.4.2016 - VI ZR 50/15, VersR 2016, 1133 Rz. 12 m.w.N.).

Rz. 14

cc) Diese Grundsätze gelten auch bei einer Abtretung der Forderung auf Ersatz der Sachverständigenkosten. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung zwar nicht auf die Erkenntnismöglichkeiten des Erstzessionars, also des Sachverständigen, abzustellen, denn der Zessionar erwirbt die Forderung in der Form, wie sie zuvor in der Person des Zedenten bestand (vgl. BGH, Urt. v. 19.7.2016 - VI ZR 491/15, VersR 2016, 1387 Rz. 22). Dennoch ist es unter den Umständen des Streitfalls nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den für die Erstellung des Gutachtens erforderlichen Aufwand in Höhe der gem. § 632 Abs. 2 BGB üblichen Vergütung für einen Kraftfahrzeugsachverständigen geschätzt hat. Die Revision zeigt keinen übergangenen Sachvortrag auf, wonach sich die Geschädigte im Zeitpunkt der Erteilung des Gutachtenauftrages und der Abtretung des Schadensersatzanspruchs ein über die übliche Vergütung hinausgehendes Honorar berechtigterweise vorstellen durfte. Der verständige Geschädigte, der keine Honorarvereinbarung trifft und den Schadensersatzanspruch bei Erteilung des Gutachtensauftrages abtritt, wird im Regelfall davon ausgehen, dass dem Sachverständigen die übliche Vergütung zusteht.

Rz. 15

c) Die Schätzung der als üblich zu erachtenden Vergütung selbst hat die Revision nicht angegriffen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 10643600

NJW 2017, 1875

NJW 2017, 8

JurBüro 2017, 389

ZAP 2017, 505

DAR 2017, 307

DAR 2017, 316

JZ 2017, 383

MDR 2017, 640

NZV 2017, 477

VRS 2017, 225

VersR 2017, 636

NJW-Spezial 2017, 297

VRA 2017, 95

r+s 2017, 443

DS 2017, 294

FMP 2017, 128

GreifRecht 2017, 4

RENO 2017, 15

Verkehrsjurist 2017, 5

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