Leitsatz (amtlich)

›Zur Auslegung und Inhaltskontrolle einer AGB-Klausel über die Tilgungsverrechnung im Individualprozeß.‹

 

Tatbestand

Der Kläger, ein Diplom-Kaufmann, der beruflich als Geschäftsführer einer Immobilien-GmbH & Co. KG tätig ist, errichtete 1986 als privater Anleger ein Bauobjekt, das zum Betriebe eines Supermarkts vermietet werden sollte. Zur anteiligen Finanzierung erhielt er von der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Sparkasse L. - Filialdirektion S. (im folgenden: Beklagte), ein durch Grundschulden gesichertes Darlehen von 1,2 Millionen DM mit einem Auszahlungskurs von 94 v.H. Die schriftliche Darlehensvereinbarung vom 20. Februar 1986 enthielt u.a. folgende Bestimmungen, die dem damaligen Formularvertrag der Beklagten entnommen waren:

2.1 Verzinsung des Darlehens

2.1.1 Das Darlehen ist mit 6,30 v.H. jährlich zu verzinsen.

Dieser Zinssatz ist bis zum 28.02.1996 unveränderlich. ...

Die Sparkasse ist ... berechtigt, nach Ablauf der Festzinsvereinbarung die Zinsen entsprechend dem von ihr für Darlehen dieser Art jeweils festgesetzten Zinssatz mit sofortiger Wirkung durch Erklärung gegenüber dem Darlehensnehmer zu senken oder zu erhöhen. Die Zinsen werden ab Auszahlungstag aus dem jeweils valutierten Kapital berechnet. Tilgungsbeträge werden jeweils zum Ende des laufenden Kalenderjahres vom Kapital abgeschrieben. Die Zinsen sind in jährlichen Teilbeträgen am 30. Dezember jeden Jahres zu zahlen.

2.1.2 ...

2.2 Auszahlungskurs

...

2.3 Rückzahlung des Darlehens

Das Darlehen ist mit monatlich 6.667 DM ab 30.03.1986 zu tilgen.

Mit Schreiben vom 12. März 1986 bestätigte die Beklagte dem Kläger auf seinen Wunsch, daß der anfängliche effektive Jahreszins 7,3% betrage; dabei sei das Disagio von 6% auf die gesamte Laufzeit von 15 Jahren verrechnet worden.

Nach der Auszahlung des Darlehens leistete der Kläger bis Ende 1989 die im Vertrag festgelegten Zins- und Tilgungsbeträge. Anfang 1990 forderte er mit der Begründung, die Vertragsklausel über die Abschreibung der Tilgungsbeträge jeweils zum Ende des laufenden Kalenderjahres (Nr. 2.1.1 Abs. 3 Satz 3) verstoße gegen § 9 AGBG, von der Beklagten eine Neuberechnung auf der Grundlage sofortiger Tilgungsverrechnung. Die Erstattung des sich daraus ergebenden, rechnerisch unstreitigen Betrages von 8.519,65 DM hat er mit der Klage verlangt.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte habe dem Kläger die Auswirkungen der beanstandeten Verrechnungsvereinbarung durch Mitteilung des Effektivzinses hinreichend deutlich gemacht; nach seinem eigenen Vorbringen sei dem Kläger der Inhalt des Schreibens vom 12. März 1986 bereits vor Vertragsabschluß bekannt gegeben worden. Dagegen hat sich der Kläger mit der Berufung gewandt und vorgetragen, er habe vor Vertragsschluß zwar nach dem Effektivzinssatz gefragt, Antwort aber erst mit dem Schreiben vom 12. März 1986 erhalten; abweichender Vortrag im ersten Rechtszug beruhe auf einem Irrtum seines damaligen Verfahrensbevollmächtigten. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat die Klageabweisung damit begründet, die Tilgungs- und Zinsabrechnung der Beklagten sei nicht zu beanstanden, da die Regelung in Ziffer 2.1.1 und 2.3 des Vertrags nicht gegen das Transparenzgebot gemäß § 9 AGBG verstoße. Auch dem nicht vorgebildeten Durchschnittskunden müsse bei Aufbietung des ihm obliegenden redlichen Bemühens um den Sinn der Klausel klar sein, daß die jeweils zum Jahresende zu zahlenden Zinsen sich nach dem Kapitalstand am Schluß des Vorjahres ohne Berücksichtigung der anschließend monatlich erbrachten Tilgungsleistungen errechnen. Im übrigen entspreche die Klausel jedenfalls den speziellen Erkenntnisfähigkeiten des Klägers, der zur Gruppe der privaten Großkreditnehmer gehöre, die - auch ohne Kaufmannseigenschaft - typischerweise fachkundig und geschäftlich versiert seien. Die Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG könne bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die für verschiedene Verkehrskreise verwendet würden, zu gruppentypisch unterschiedlichen Ergebnissen führen.

II.

Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, auch für den Durchschnittskunden seien die Nachteile, die ihm die streitige AGB-Regelung bei der Zinsberechnung brachte, hinreichend durchschaubar, wird den Anforderungen nicht gerecht, die nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an die Transparenz einer zinserhöhenden Nebenabrede zu stellen sind (BGHZ 106, 42; 112, 115; Urteile vom 30. April 1991 - XI ZR 223/90 = WM 1991, 1115; vom 9. Juli 1991 - XI ZR 72/90 = WM 1991, 1452 zu II. und V.; vom 15. Oktober 1991 - XI ZR 192/90 = WM 1991, 1944; vom 3. Dezember 1991 - XI ZR 77/91 = WM 1992, 50 und vom 10. Dezember 1991 - XI ZR 119/91 = WM 1992, 218).

In der schriftlichen Vereinbarung mit dem Kläger hatte die Beklagte - abweichend von ihrem sonst benutzten Formularvertrag - nicht den effektiven Jahreszins angegeben, sondern nur den Nominalzins (Nr. 2.1.1 Abs. 1). Abs. 3 Satz 2 enthielt - dem Formular entsprechend - die ausdrückliche Bestimmung, daß die Zinsen aus dem jeweils valutierten Kapital berechnet werden sollten; dadurch wurde die beim Durchschnittskunden ohnehin bestehende Erwartung (BGHZ 112, 115, 120) bestätigt, daß die Verzinsung jeweils mit der Kapitalrückzahlung endete. In Wahrheit wollte die Beklagte die im Laufe eines Kalenderjahres zurückgezahlten Kapitalbeträge stets noch bis zum Jahresende weiter verzinsen lassen. Zur Erreichung dieses Ziels diente Abs. 3 Satz 3. Das wurde dem Durchschnittskunden aber nicht hinreichend erkennbar; denn Abs. 3 Satz 3 beschäftigte sich seinem Wortlaut nach überhaupt nicht mit der Zinsberechnung, sondern mit dem Zeitpunkt der Abschreibung von Tilgungsbeträgen; sie sollte - ebenso wie die Zinszahlung nach Abs. 3 Satz 4 - jeweils zum Jahresende erfolgen. Erst aus der späteren Bestimmung unter Nr. 2.3 ergab sich, daß monatliche Tilgungszahlungen zu erbringen waren. Die Notwendigkeit, zwischen den verschiedenen genannten AGB-Bestimmungen einen inneren Zusammenhang herzustellen und die sich daraus für die Zinsberechnung ergebenden, unausgesprochenen Konsequenzen zu durchschauen, überforderte den Durchschnittskunden (vgl. BGHZ 112, 115, 120/121).

2. Soweit das Oberlandesgericht sich hilfsweise darauf beruft, die Klausel entspreche jedenfalls den Erkenntnisfähigkeiten des - zur Sondergruppe der privaten Großkreditnehmer gehörenden - Klägers, widerspricht die Entscheidung dem Senatsurteil vom 15. Oktober 1991 (aaO. zu II. 6.): Danach kennt das AGB-Gesetz zwar Ausnahmeregelungen für Kaufleute bei Verträgen im Betriebe ihres Handelsgewerbes (§ 24 AGBG); die vom Berufungsgericht getroffene Unterscheidung ist dem Gesetz jedoch fremd. Zu einer abweichenden Beurteilung des vorliegenden Falles gibt dem Senat auch die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung BGHZ 110, 241, 244 keinen Anlaß. Dort wird bei der Inhaltskontrolle einer AGB-Bestimmung über die Abtretung des Anspruchs auf Rückgewähr einer Sicherungsgrundschuld danach unterschieden, ob Sicherungsgeber der Grundstückseigentümer oder ein Dritter ist. Dabei geht es um einen klar abgrenzbaren objektiven Unterschied, der für die Auslegung der Sicherungsvereinbarung Bedeutung hat. Im vorliegenden Fall dagegen will das Berufungsgericht ungleich schwerer abgrenzbaren Unterschieden entscheidende Bedeutung beimessen, nämlich der - durch das Anlageobjekt bestimmten - Kredithöhe und dem sich daraus ergebenden subjektiven Schutzbedürfnis des konkreten Kreditnehmers. Dem vermag der Senat nicht zu folgen; er verbleibt bei seiner ständigen Rechtsprechung, nach der als Maßstab dafür, ob eine vorformulierte Darlehensvertragsbedingung den Anforderungen des Transparenzgebots entspricht, gegenüber Nichtkaufleuten die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines Durchschnittskreditnehmers dienen (BGHZ 106, 42, 49; 112, 115, 118/119).

3. Der AGB-Verwender kann die Unwirksamkeit einer lediglich intransparenten Zinsberechnungsklausel im Einzelfall dadurch vermeiden, daß er dem Kunden die Auswirkungen der Klausel auf die Zinshöhe durch Zusatzinformationen, insbesondere durch die Angabe des Effektivzinssatzes, hinreichend durchschaubar macht (BGHZ 106, 45, 51; Senatsurteile vom 30. April 1991 aaO. zu 2. b und vom 15. Oktober 1991 aaO. zu II. 4.). Dazu genügt hier jedoch nicht, daß die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 12. März 1986, also nach Vertragsabschluß, über die Höhe des Effektivzinses unterrichtet hat. Im ersten Rechtszug war in der mündlichen Verhandlung zwischen den Parteien allerdings unstreitig, daß dem Kläger der Inhalt dieses Schreibens mündlich bereits vor Vertragsabschluß mitgeteilt worden war. Der Kläger hat jedoch noch im ersten Rechtszug in einem nachgereichten Schriftsatz eine solche mündliche Mitteilung des Effektivzinses bestritten. In der Berufungsbegründung hat er mit dem Vorbringen, seine frühere, sachlich falsche Einlassung beruhe auf einem Irrtum seines damaligen Prozeßbevollmächtigten, die Voraussetzungen für den Widerruf eines gerichtlichen Geständnisses nach § 290 ZPO dargetan; außerdem hat er behauptet, der Effektivzins sei von der Beklagten unzutreffend ermittelt worden, er mache insbesondere den zinssteigernden Effekt der vereinbarten Tilgungsverrechnung nicht deutlich. Das Berufungsgericht ist auf dieses Vorbringen - von seinem Standpunkt aus folgerichtig nicht eingegangen.

4. Auf dieses Vorbringen käme es auch nicht an, wenn die streitige AGB-Klausel nicht nur gegen das Transparenzgebot verstieße, sondern auch materiell zu einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden führte und deshalb nach § 9 AGBG ohne Rücksicht auf die zusätzliche Angabe des effektiven Jahreszinses unwirksam wäre.

Einen solchen materiellen Verstoß hat der Bundesgerichtshof bei den bisher überprüften Zinsberechnungsklauseln mit Rücksicht auf § 20 Abs. 2 HypBG regelmäßig verneint (Senatsurteil vom 15. Oktober 1991 aaO. zu II. 1. m.w.Nachw.). Dabei handelte es sich um Klauseln, die sich darauf beschränkten, der Bank das Recht auszubedingen, den vereinbarten Nominalzins zeitweise von einem fingierten Kapitalstand zu berechnen und so eine erhöhte Effektivverzinsung zu erreichen (BGHZ 106, 42, 47).

Die vorliegende AGB-Klausel ist anders formuliert; sie beschäftigt sich - wie bereits ausgeführt (vgl. II. 1.) ihrem Wortlaut nach überhaupt nicht mit der Zinsberechnung, sondern mit dem Zeitpunkt der Abschreibung von Tilgungsbeträgen. Bei einer Auslegung, die sich allein auf den Wortlaut der Einzelklausel beschränkte, ihren Sinnzusammenhang mit den übrigen AGB-Bestimmungen aber außer acht ließe, enthielte eine solche Tilgungsverrechnungsklausel - anders als die bisher geprüften Zinsberechnungsklauseln (vgl. BGHZ 106, 42, 43 zu II. 1.) - eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung des § 362 BGB, nach dem jede Tilgungszahlung sofort zu einer entsprechenden Verminderung des noch geschuldeten Darlehenskapitals führt (Kollhosser ZIP 1986, 1429, 1431/1432; Baums WM Sonderbeilage 2/1987, 6/7; Canaris NJW 1987, 609, 610). Eine aufschiebende Befristung der Erfüllungswirkung könnte wegen ihrer über den Zinseffekt hinausgehenden weiteren Rechtsfolgen nach § 9 AGBG nicht hingenommen werden: Bei materieller Wirksamkeit gäbe eine so zu verstehende Tilgungsklausel der Bank auch das Recht, nach Tilgungszahlungen eine entsprechende Freigabe von Sicherheiten jeweils bis zum Jahresende zu verweigern und bei Hypothekenkrediten die sofortige Entstehung einer Eigentümergrundschuld gemäß §§ 1163 Abs. 1 Satz 2, 1177 Abs. 1 BGB zu verneinen. Damit würde eine solche Klausel nicht nur von wesentlichen Grundgedanken der schuldrechtlichen Regelung abweichen, sondern in ihren dinglichen Auswirkungen sogar gegen zwingendes Recht verstoßen (RGZ 104, 68, 72/73; 142, 156, 159/160; OLG Hamm JMBl. NRW 1962, 122, 123; RGRK/Weber 12. Aufl. § 362 BGB Rdn. 47; MünchKomm/Eickmann 2. Aufl. § 1163 BGB Rdn. 37, 40).

Eine solche Auslegung, die sich allein auf den Wortlaut der Einzelbestimmung beschränkt, ist jedoch auch bei der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG nicht zulässig. Die Einzelklausel darf nicht isoliert, sondern muß im Zusammenhang des Gesamtklauselwerks gesehen werden (Senatsurteil vom 5. November 1991 - XI ZR 246/90 = WM 1991, 2055). Bei einer derartigen Auslegung kann der vorliegenden Klausel keine über die Zinsberechnung hinausgehende Bedeutung beigemessen werden.

Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, daß hier die Inhaltskontrolle nicht im Verfahren nach § 13 AGBG, sondern in einem Individualprozeß erfolgt. Zwar wird teilweise noch angenommen, im Individualprozeß könne die Unklarheitenregel des § 5 AGBG zur Aufrechterhaltung der Wirksamkeit einer Klausel führen, die im Verfahren nach § 13 AGBG aufgrund der dort gebotenen extensiven (kundenfeindlichen) Auslegung gemäß §§ 9-11 AGBG als unwirksam zu beurteilen wäre (Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen 6. Aufl. § 5 Rdn. 30, 5, 33; Medicus in: Heinrichs/Loewe/Ulmer 10 Jahre AGB-Gesetz S. 83, 85). Demgegenüber wird im neueren Schrifttum mit beachtlichen Argumenten überwiegend die Auffassung vertreten, wenn eine Klausel in der im Verfahren nach § 13 AGBG gebotenen Auslegung gegen § 9 verstoße, sei auch im Individualprozeß von dieser Auslegung auszugehen, weil sie dem Kunden im Ergebnis die bessere Rechtsposition gegenüber dem Verwender einräume und damit den Normzweck des § 5 AGBG erfülle (Lindacher in Wolf/Horn/Lindacher AGBG 2. Aufl. § 5 Rdn. 31-33; Soergel/U. Stein BGB 12. Aufl. § 5 AGBG Rdn. 16, 17; Erman/Hefermehl BGB 8. Aufl. § 5 AGBG Rdn. 22; Horn WM 1984, 449, 451; Schlosser ZIP 1985, 449, 457/458; v. Olshausen ZHR 1987, 636, 639/640). Für diese Auffassung spricht insbesondere, daß sie im Individualprozeß zu den gleichen Auslegungsergebnissen kommt wie im Verfahren nach § 13 AGBG. Die Gegenmeinung würde den Richter zwingen, den Streit über die Wirksamkeit derselben Klausel in einem Individualprozeß zugunsten des Verwenders zu entscheiden, in einem späteren anderen Individualprozeß aber zugunsten des Kunden, wenn zwischenzeitlich einer gegen die Klausel gerichteten Verbandsklage im Verfahren nach § 13 AGBG stattgegeben worden ist (vgl. § 21 Satz 1 AGBG).

Der erkennende Senat braucht über die angesprochene Streitfrage im vorliegenden Verfahren nicht endgültig zu entscheiden. Nach seiner Auffassung könnte nämlich der vorliegenden Klausel auch im Verfahren nach § 13 AGBG keine über die Zinsberechnung hinausgehende Bedeutung beigemessen werden. Auch dort rechtfertigen völlig fernliegende Auslegungsmöglichkeiten, von denen eine Gefährdung des Rechtsverkehrs nicht ernsthaft zu befürchten ist, kein Klauselverbot (BGHZ 91, 55, 61 m.w.Nachw.; Senatsurteil vom 9. Juli 1991 - XI ZR 72/90 = WM 1991, 1452, 1454 zu III 2. a.E.). Im vorliegenden Vertrag steht die streitige AGB-Klausel in Abschnitt 2.1 unter der Überschrift ›Verzinsung des Darlehens‹. Im Unterabschnitt 2.1.1 befassen sich alle Bestimmungen vor und hinter der hier streitigen Klausel ausdrücklich nur mit der Verzinsung. Unter 2.3 folgt ein eigener Abschnitt über die Rückzahlung, der eine hinausgeschobene Verrechnung nicht enthält. Aus dem Gesamtzusammenhang der AGB ergibt sich danach mit hinreichender Deutlichkeit, daß die Bedeutung der streitigen Klausel sich auf den Gegenstand des Abschnitts 2.1, die Zinsberechnung, beschränken soll. Eine Ausweitung der Klauselwirkungen über diesen Zusammenhang hinaus erscheint dem erkennenden Senat so fernliegend, daß deswegen ein Verbot der Klausel aus materiellen Gründen nicht gerechtfertigt ist.

5. Es verbleibt demnach dabei, daß auch im vorliegenden Fall als Unwirksamkeitsgrund nur ein Verstoß gegen das Transparenzgebot in Betracht kommt, der jedoch entfällt, wenn die Beklagte bereits bei Vertragsabschluß die Auswirkungen der Klausel auf die Zinsberechnung durch Angabe des Effektivzinses auch für einen Durchschnittskunden hinreichend durchschaubar gemacht hatte. Da hierüber bisher keine Feststellungen getroffen worden sind, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht muß auf jeden Fall der Behauptung des Klägers nachgehen, die Beklagte habe den - von ihr mit 7,3% angegebenen - Effektivzins falsch berechnet. Falls dabei die Bestimmungen der Preisangabeverordnung nicht vollständig beachtet, insbesondere die zinssteigernde Wirkung der Vertragsbestimmung über die Tilgungsverrechnung nicht ordnungsgemäß berücksichtigt wurde, war die Effektivzinsangabe nicht geeignet, die notwendige Transparenz herzustellen. Falls der im Schreiben vom 12. März 1986 angegebene Effektivzinssatz dagegen zutreffend war, kommt es darauf an, ob dieser Effektivzins dem Kläger - entgegen seinem erstinstanzlichen Geständnis - nicht bereits vor Vertragsabschluß mündlich mitgeteilt worden ist. Das Berufungsgericht wird insoweit die Voraussetzungen des § 290 ZPO prüfen und - eventuell nach Klarstellung und Ergänzung der Beweisantritte des Klägers - die notwendigen Beweise erheben müssen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2993116

BB 1992, 520

DB 1992, 678

NJW 1992, 1097

BGHR AGBG § 13 Abs. 1 Auslegungsmaßstab 1

BGHR AGBG § 5 Auslegungsmaßstab 1

BGHR AGBG § 9 Tilgungsverrechnungsklausel 1

BGHR AGBG § 9 Transparenzgebot 10

BGHR AGBG § 9 Transparenzgebot 9

EWiR § 607 BGB 1/92, 329

WM 1992, 395

ZIP 1992, 469

MDR 1992, 471

ZBB 1992, 150

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