Entscheidungsstichwort (Thema)

Zustellungsadressat eines kommunalen Beitragsbescheids bei Zwangsverwaltung einer mehreren Personen gehörenden Eigentumswohnung

 

Leitsatz (amtlich)

Der Bescheid über einen Herstellungsbeitrag zur anteilmäßigen Finanzierung der Investitionskosten der öffentlichen Entwässerungsanlagen ist nicht dem Zwangsverwalter, sondern dem Grundstückseigentümer bekannt zu geben.

 

Normenkette

ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 3, § 152 Abs. 1, § 155 Abs. 2; AO § 122 Abs. 1, 5

 

Verfahrensgang

LG Mühlhausen (Urteil vom 24.06.2004; Aktenzeichen 1 S 276/03)

AG Nordhausen (Urteil vom 11.09.2003; Aktenzeichen 27 C 537/03)

 

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil der 1. Zivilkammer des LG Mühlhausen vom 24.6.2004 und das Urteil des AG Nordhausen vom 11.9.2003 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Klägerin war Inhaberin eines Grundpfandrechts an dem im Wohnungseigentumsgrundbuch von N. eingetragenen Wohnungseigentum einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Gesellschafter waren B. aus W. und J. K. aus H. Auf Antrag der Klägerin wurde am 14.4.2000 die Zwangsverwaltung angeordnet und auf ihren Vorschlag ein Institutsverwalter bestellt. Die beklagte Stadt erhob mit Bescheid vom 20.9.2000 einen Herstellungsbeitrag zur anteilmäßigen Finanzierung der Investitionskosten der öffentlichen Entwässerungsanlagen (Kanalnetz und Kläranlage) i.H.v. 324,49 EUR. Der Bescheid wurde dem Gesellschafter K. unter seiner Wohnanschrift zugestellt; im Adressfeld war auch der Name der dort nicht wohnhaften Mitgesellschafterin B. aufgeführt.

Später wurde das Wohnungseigentum auf Betreiben der Klägerin zwangsversteigert. Die Beklagte meldete ihre Beitragsforderung im Zwangsversteigerungsverfahren an. Im Teilungsplan vom 17.4.2003 wurde dieser Betrag der Beklagten aus dem Versteigerungserlös zugeteilt, während die Ansprüche der Klägerin aus dem Grundpfandrecht erst im Rang danach berücksichtigt wurden. Auf den Widerspruch der Klägerin gegen die vorrangige Berücksichtigung der Beitragsforderung wurde der Teilungsplan in diesem Punkt nicht ausgeführt.

Die Vorinstanzen haben der fristgerecht erhobenen Widerspruchsklage stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Beitragsbescheid habe nicht an den Zwangsverwalter zugestellt werden müssen, weil die Begleichung des Beitrags nicht zu seinen abgabenrechtlichen Pflichten gezählt habe. An die Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei der Bescheid nicht wirksam zugestellt worden; er sei lediglich an die Gesellschafter gerichtet gewesen. Mangels wirksamer Zustellung hätte der Betrag i.H.v. 324,49 EUR nicht in dem Teilungsplan berücksichtigt werden dürfen.

II.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Vollstreckungsgericht hat die Beitragsforderung der beklagten Stadt zu Recht mit Vorrang ggü. dem in die Rangklasse 4 fallenden dinglichen Recht der Klägerin (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG) in den Teilungsplan aufgenommen. Denn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG sind erfüllt. Danach begründet die öffentliche Last für eine Beitragspflicht, die vor Erteilung des Zuschlags fällig geworden ist, für die bis zu vier Jahre rückständigen Beträge Anspruch auf Befriedigung aus dem Grundstück in der Rangklasse 3 (Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 10 Anm. 6.4 Buchst. b, Anm. 6.17 Buchst. a, b). Nach der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Beklagten wurde der Beitrag einen Monat nach der (wirksamen) Bekanntgabe des Beitragsbescheids und damit innerhalb von vier Jahren vor dem am 17.12.2002 verkündeten Zuschlag fällig.

Der Beitragsbescheid ist der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (i.F.: GbR), in deren Eigentum das zwangsversteigerte Wohnungseigentum stand, wirksam zugestellt worden.

1. Die Anforderungen, die das Thüringer Kommunalabgabengesetz (i.F.: ThürKAG) an die Bekanntgabe des Beitragsbescheids der beklagten Stadt stellt, sind erfüllt.

a) § 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b ThürKAG verweist hierzu auf die entsprechenden Vorschriften der Abgabenordnung. Nach § 122 Abs. 1 Satz 1 AO ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Das ist hier die GbR als damalige Inhaberin des Wohnungseigentums; an diese war der Beitragsbescheid zu richten (vgl. BFH v. 25.7.2000 - VIII R 32/99, BFH/NV 2001, 178 f.; v. 10.4.2001 - V B 116/00, BFH/NV 2001, 1220; v. 19.10.2001 - V B 54/01, BFH/NV 2002, 370 [371]). Der Beitragsbescheid ist - auch hinsichtlich des in ihm angegebenen Inhaltsadressaten - entsprechend dem objektiven Verständnishorizont des Empfängers auszulegen (§ 124 Abs. 1 Satz 2 AO, §§ 133, 157 BGB; vgl. BFH v. 30.9.1988 - III R 218/84, BFH/NV 1989, 749 [750]; v. 1.3.1994 - VIII R 35/92, BStBl. II 1995, 241 [242] = FR 1994, 789; v. 8.11.1995 - V R 64/94, BStBl. II 1996, 256 [257]; Klein/Brockmeyer, AO, 8. Aufl., § 122 Rz. 4, § 119 Rz. 5). Es genügt, wenn sich der Adressat bei nicht richtiger Eintragung im Anschriftenfeld aus dem Bescheidinhalt insgesamt mit Sicherheit entnehmen lässt (BFH BStBl. II 1977, 221 [223]; Klein/Brockmeyer, AO, 8. Aufl., § 122 Rz. 14). Die Auslegung, die der Senat selbst vornehmen kann (BGH, Urt. v. 19.3.1998 - IX ZR 120/97, MDR 1998, 729 = NJW 1998, 2138 [2139 f.]), ergibt, dass die GbR selbst Inhaltsadressat ist: Der Bescheid ist hier zwar nur an die Wohnanschrift eines der Gesellschafter gerichtet und enthält auch keinen auf die GbR hinweisenden Zusatz. Jedoch sind im Adressfeld die Namen beider Gesellschafter angegeben. Daraus folgt zunächst, dass der Bescheid an eine Personenmehrheit gerichtet ist. Im Eingang des Textes des Bescheides führt die beklagte Stadt aus, dass die Adressaten als Grundstückseigentümer nach ihrer Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung beitragspflichtig seien. Der Beitrag werde für das - bestimmt bezeichnete - Grundstück erhoben. Danach kann nicht zweifelhaft sein, dass der Bescheid sich an die aus den im Anschriftenfeld angegebenen Personen bestehende GbR richtete. Denn nur diese kam als Grundstückseigentümerin in Betracht. Damit ist der Zweck des § 122 Abs. 1 Satz 1 AO, Verwechselungen auszuschließen und zu vermeiden, dass Bescheide wegen inhaltlicher Unbestimmtheit nicht befolgt werden können, erfüllt; entscheidend ist allein, ob der Schuldner der Abgabenforderung sich sicher identifizieren lässt (BFH v. 9.12.1992 - II R 43/88, BFH/NV 1993, 702 [704]; v. 8.11.1995 - V R 64/94, BStBl. II 1996, 256 [258]). Dies kann hier nach dem Inhalt des Beitragsbescheids nicht zweifelhaft sein.

b) Die Bekanntgabe des Beitragsbescheids an einen der Gesellschafter der GbR reichte für eine wirksame Bekanntmachung aus. Zwar richtete sich der Verwaltungsakt gem. § 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b ThürKAG, § 122 Abs. 1 Satz 1 AO an die GbR. Hierbei ist aber gem. § 122 Abs. 1 Satz 2 AO die Vorschrift des § 34 Abs. 2 AO entsprechend anzuwenden. Nach dieser Bestimmung haben die Mitglieder oder Gesellschafter einer nicht rechtsfähigen Personenvereinigung die steuerlichen Pflichten der Vereinigung zu erfüllen, soweit die Vereinigung ohne Geschäftsführer ist. Die Behörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Da die Entgegennahme von Abgabenbescheiden zu den abgabenrechtlichen Pflichten gehört, reicht es nach den vorgenannten Vorschriften zur wirksamen Bekanntgabe aus, dass ein Abgabenbescheid gegenüber einer GbR, die keinen Geschäftsführer hat, einem der Gesellschafter bekannt gegeben wird. Eine GbR hat keinen Geschäftsführer i.S.d. § 34 Abs. 2 AO, wenn die Gesellschafter keine besondere Regelung über die Geschäftsführung getroffen haben. Dann steht die Geschäftsführung gem. § 709 Abs. 1 BGB allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu (BFH v. 8.11.1995 - V R 64/94, BStBl. II 1996, 256 [258]). Die zuständige Behörde kann sich daher gem. §§ 122 Abs. 1 Satz 2, 34 Abs. 2 Satz 2 AO stets dann an einen der vertretungsberechtigten Gesellschafter (§ 714 BGB) halten, wenn kein Geschäftsführer nach § 710 BGB besonders bestellt ist (BFH v. 23.1.1986 - IV R 108/85, BStBl. II 1986, 539 [540] = FR 1986, 520; v. 30.4.2003 - II R 79/00, BStBl. II 2003, 890 [891]; v. 11.2.1987 - II R 103/84, NJW 1987, 1720; v. 19.1.1988 - VII B 163/87, BFH/NV 1988, 622 [623]; v. 19.5.1998 - II B 41/98, BFH/NV 1998, 1451 [1452]). Es ist nicht vorgetragen, dass die GbR einen Geschäftsführer besonders bestellt hatte. Folglich genügte die Bekanntgabe an einen von ihnen.

c) Der Beitragsbescheid war nicht stattdessen dem Zwangsverwalter bekannt zu machen (so auch Thiem, Allgemeines kommunales Abgabenrecht, S. 203). Dies wäre nur dann anders, wenn der Zwangsverwalter anstelle der Mitglieder der GbR die in § 34 Abs. 2 AO in Bezug genommenen abgabenrechtlichen Pflichten zu erfüllen gehabt hätte. In diesem Fall wäre ebenso zu verfahren wie im Insolvenzverfahren: Steuerbescheide sind dann an den Insolvenzverwalter zu richten, wenn die Steuerforderung zu den Masseverbindlichkeiten gehört (BFH v. 15.3.1994 - XI R 45/93, BStBl. II 1994, 600 [602] = UR 1995, 232 zum Konkursverwalter; OLG Zweibrücken KTS 1967, 175 [177] zum Zwangsverwalter). So liegt es hier aber nicht: Die Befugnisse des Zwangsverwalters sind auf den von der Beschlagnahme erfassten Teil des schuldnerischen Vermögens beschränkt (BGH, Beschl. v. 14.4.2005 - V ZB 16/05, BGHZ 163, 9 = BGHReport 2005, 1140 m. Anm. Hintzen = MDR 2005, 1251 = WM 2005, 1418). Die Zwangsverwaltung ist darauf gerichtet, die laufenden, aus der ordnungsgemäßen Nutzung des Grundstücks stammenden Erträge zur Befriedigung des Gläubigers einzusetzen, während dem Schuldner die Substanz des Vermögensgegenstandes ungeschmälert erhalten bleibt (BGH, Beschl. v. 10.12.2004 - IXa ZB 231/03, BGHReport 2005, 602 = MDR 2005, 653 = ZInsO 2005, 86 [87]). Der Zwangsverwalter hat daher das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsgemäß zu benutzen (§ 152 Abs. 1 ZVG). Dem entspricht es, dass Ansprüche, die das von ihm verwaltete Vermögen des Schuldners betreffen, gegen ihn zu richten und ggf. im Klagewege durchzusetzen sind (BGH, Urt. v. 25.5.2005 - VIII ZR 301/03, BGHReport 2005, 1275 [1276] = MDR 2005, 1306). Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ThürKAG, § 34 Abs. 3 AO hat der Zwangsverwalter daher Beitragspflichten zu erfüllen, soweit seine Verwaltung reicht (Klein/Rüsken, a.a.O., § 34 Rz. 25). Er haftet folglich nur für diejenigen Abgaben, die aus der Zwangsverwaltungsmasse zu entrichten sind. Eine weiter gehende Verantwortlichkeit für öffentlich-rechtliche Abgaben trifft ihn nicht (OLG Zweibrücken KTS 1967, 175 [177]; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 152 Anm. 15.2).

Auf den von der Beklagten erhobenen Herstellungsbeitrag erstreckte sich die Verwaltung des Zwangsverwalters nicht. Dieser Beitrag war bei der dem Verwalter obliegenden Verteilung der Überschüsse gem. § 155 Abs. 2 ZVG nicht zu berücksichtigen. In die dritte Rangklasse des § 10 Abs. 1 ZVG fallende Ansprüche werden nur insoweit berücksichtigt, als sie auf laufende wiederkehrende Leistungen sowie auf ähnliche, im Gesetz näher bezeichnete Zahlungen gerichtet sind; darum geht es hier nicht. Daher greift auch § 156 Abs. 1 ZVG nicht ein (vgl. RG RGZ 142, 85 [94]). Hauptsacheansprüche fallen in Klasse 5 (Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, 3. Aufl., § 155 ZVG Rz. 19; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 155 Anm. 6.5. Buchst. e; Depré/Mayer, Die Praxis der Zwangsverwaltung, 2. Aufl., Rz. 238, 239, 242). Insoweit nimmt die Beklagte aber an der Erlösverteilung gem. § 155 Abs. 2 Satz 1 ZVG nicht teil, weil sie nicht betreibende Gläubigerin ist (vgl. RG RGZ 142, 85 [93 f.]; Stöber, ZVG, 18. Aufl., Anm. 7.1; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, 3. Aufl., § 155 ZVG Rz. 19). Aus § 152 ZVG können in dem hier gegebenen Zusammenhang keine weiter gehenden Befugnisse des Verwalters abgeleitet werden, weil das Gesetz diese insoweit abschließend bestimmt.

Da somit die Zahlung des Herstellungsbeitrages nicht dem Zwangsverwalter oblag, war der darauf gerichtete Bescheid der beklagten Stadt auch nicht diesem, sondern der GbR als Inhaberin des Wohnungseigentums bekannt zu machen.

2. Die Zustellung war wirksam. Sie war - wie hier geschehen - an den zur Vertretung der GbR berechtigten Bekanntgabeadressaten zu richten (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b ThürKAG, § 122 Abs. 5 AO, § 7 Abs. 2 und 3 Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz [ThürVwZVG]; vgl. BFH v. 11.2.1987 - II R 103/84, NJW 1987, 1720; v. 16.11.1989 - IV R 29/89, BStBl. II 1990, 272 [273]) und jedenfalls nach § 3 Abs. 1, § 9 ThürVwZVG wirksam. Dies ziehen mit Recht weder das Berufungsgericht noch die Parteien im Revisionsverfahren in Zweifel.

3. Der Herstellungsbeitrag gehört nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG zu den Ansprüchen auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge. Eine Abgabenverpflichtung hat dann die Eigenschaft einer öffentlichen Grundstückslast, wenn sie auf öffentlichem Recht beruht, durch wiederkehrende oder einmalige Geldleistungen zu erfüllen ist und nicht nur die persönliche Haftung des Schuldners, sondern auch die dingliche Haftung des Grundstücks voraussetzt. Hierüber entscheidet das für die konkret in Rede stehende Abgabe maßgebende öffentliche Bundes- oder Landesrecht (BGH, Urt. v. 30.6.1988 - IX ZR 141/87, MDR 1989, 60 = NJW 1989, 107 [108]). Gemäß § 7 Abs. 9 Satz 1 Halbs. 1 ThürKAG ruht der mit Bescheid vom 20.9.2000 geltend gemachte Herstellungsbeitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück; gegen die Berücksichtigung der mit der Anmeldung geltend gemachten Nebenleistungen hat die Klägerin keine Einwendungen erhoben (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ZVG und hierzu Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 10 Anm. 6.14).

III.

Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da keine weiteren Feststellungen erforderlich sind, hat der Senat selbst eine Sachentscheidung zu treffen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Vollstreckungsgericht hat der fälligen Beitragsforderung der Beklagten mit Recht Vorrang ggü. dem dinglichen Recht der Klägerin zugemessen. Die Klage ist daher abzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1508445

BGHR 2006, 936

BauR 2006, 1362

NJW-RR 2006, 1096

NZM 2006, 514

ZfIR 2006, 443

InVo 2006, 338

MDR 2006, 1133

NJ 2006, 370

ZInsO 2006, 556

GuT 2006, 159

NJW-Spezial 2006, 387

IGZInfo 2006, 144

IGZInfo 2006, 86

IMR 2006, 62

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