Leitsatz (amtlich)

a) Wie lange eine Beratung gedauert hat, kann für ihre Qualität bedeutsam sein; für das Zustandekommen eines Beratungsvertrags im Vorfeld eines Immobilienkaufvertrags ist sie dagegen unerheblich (Fortführung der Senatsurteile BGH, Urt. v. 14.3.2003 - V ZR 308/02, MDR 2003, 865 = BGHReport 2003, 719 = NJW 2003, 1811, und BGH, Urt. v. 31.10.2003 - V ZR 423/02, BGHReport 2004, 75 = MDR 2004, 205 = NJW 2004, 64 [65]).

b) Im Rahmen einer mündlichen Beratung muss der Verkäufer oder sein Repräsentant auch dann nicht ungefragt auf neben dem eigentlichen Kaufpreis in dem angegebenen Gesamtaufwand enthaltene Entgelte und Provisionen für andere Leistungen (externe Entgelte) hinweisen, wenn der Anteil dieser Leistungen am Gesamtaufwand 15 % übersteigt (Fortführung des Senatsurteils BGH v. 14.3.2003 - V ZR 308/02, MDR 2003, 865 = BGHReport 2003, 719 = NJW 2003, 1811); Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 12.2.2004 - III ZR 359/02, MDR 2004, 801 = BGHReport 2004, 655 = NJW 2004, 1732).

c) Der Treuhänder eines Steuersparmodells ist nach Maßgabe der §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 BGB trotz Nichtigkeit seiner Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz auch ggü. dem Verkäufer und Initiator des Modells vertretungsbefugt, wenn er durch einen Notar über Bedeutung und Tragweite der Vollmacht besonders belehrt worden ist. Etwas Anderes gilt nur dann, wenn dieser den Mangel der Vollmacht weder kennt noch kennen muss und auch nicht selbst gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt (Fortführung von BGH, Urt. v. 3.6.2003 - XI ZR 227/02, MDR 2003, 797 = BGHReport 2003, 709 = NJW-RR 2003, 1203; Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 14.6.2004 - II ZR 393/02, BGHReport 2004, 1282 = MDR 2004, 1192 = DB 2004, 1655).

d) Im Jahre 1992 konnte auch ein Verkäufer und Initiator eines Steuersparmodells den auf einem Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz beruhenden Mangel einer notariell beurkundeten und vorgelegten Vollmacht nicht kennen (Fortführung von BGH v. 28.9.2000 - IX ZR 279/99, BGHZ 145, 265).

e) Ein Immobilienkaufvertrag, der sich auf den kaufvertragstypischen Leistungsaustausch beschränkt, stellt auch im Rahmen eines Steuersparmodells keine Teilnahme an der unerlaubten Rechtsbesorgung des in diesem Modell vorgesehenen Treuhänders dar (Fortführung von BGH, Urt. v. 3.6.2003 - XI ZR 227/02, MDR 2003, 797 = BGHReport 2003, 709 = NJW-RR 2003, 1203).

 

Normenkette

BGB §§ 134, 171-172, 675; RBerG Art. 1 § 1

 

Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 19.12.2003; Aktenzeichen 4 U 195/02)

LG Frankfurt am Main

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des OLG Frankfurt v. 19.12.2003 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, betreibt die Hotelanlage W. in O., die aus 142 in Teileigentum aufgeteilten Hotelappartements besteht. Einen Teil dieser Hotelappartements verkaufte die Beklagte zu 1) als steuerbegünstigte Kapitalanlage an Investoren. Grundlage war ein von der Beklagten zu 1) erstellter Verkaufsprospekt, in dem der Gesamtaufwand für den Erwerb der Wohnung 117 mit 240.000 DM angegeben war. Im Mai 1992 trat die Finanzberaterin G. M. -S. an den Kläger heran, um ihm anhand zweier Modellberechnungen eine Investition in der Hotelanlage der Beklagten zu 1) zu empfehlen. Am 18.7.1992 erteilte der Kläger der S. GmbH den Auftrag, ihm den Erwerb des Appartements 117 in der Hotelanlage der Beklagten zu 1), auf deren Prospekt Bezug genommen wurde, zu vermitteln. In einer notariellen Urkunde vom gleichen Tage unterbreitete er der S. GmbH außerdem das Angebot zum Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrags mit allen Aufgaben des Geschäftsbesorgers im Erwerbsmodell der Beklagten. Dieses Angebot, das die S. GmbH am 12.8.1992 annahm, enthielt auch deren Bevollmächtigung zum Abschluss der dazu erforderlichen Verträge. Am 22.10.1992 kaufte sie namens des Klägers von der Beklagten zu 1) das Appartement 117 in deren Hotelanlage für 149.500 DM. Außerdem nahm sie namens des Klägers im Oktober 1992 bei der Frankfurter Sparkasse unter Inanspruchnahme eines Disagios ein Darlehen über 266.667 DM auf.

Der Kläger macht geltend, der Erwerb des Appartements sei nichtig. Ihm sei aus dem fehlgeschlagenen Erwerb ein Schaden i.H.v. (umgerechnet) 61.580,70 Euro entstanden. Er verlangt von beiden Beklagten Ersatz. Hilfsweise, für den Fall, dass davon ausgegangen werde, er sei Eigentümer des in Rede stehenden Hotelappartements geworden, verlangt er von der Beklagten zu 1) Zug um Zug gegen Rückübereignung des Appartements Rückzahlung des Kaufpreises i.H.v. (umgerechnet) 76.438,14 Euro, Freistellung von seinen Darlehensverpflichtungen ggü. der Frankfurter Sparkasse und die Feststellung der Pflicht der Beklagten zu 1), ihm den weiter gehenden Schaden aus dem Erwerb des Appartements und dem Kreditvertrag zu ersetzen.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Das OLG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die von dem OLG zugelassene Revision, mit der der Kläger seine Klageanträge weiterverfolgt. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht meint, der Kaufvertrag verstoße nicht gegen die guten Sitten. Es liege kein grobes Missverhältnis vor; eine Sittenwidrigkeit ergebe sich auch nicht aus den Umständen des Erwerbs. Die der S. GmbH erteilte Vollmacht sei zwar unwirksam, weil sie gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoße; sie gelte der Beklagte zu 1 gegenüber auch nicht als wirksam. Auf diesen Mangel dürfe sich der Kläger aber nicht berufen, weil er am 18.7.1992 die S. GmbH mit der Vermittlung des Erwerbs des Appartements beauftragt und dieses Ziel mit dem Kaufvertrag erreicht habe. Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss scheiterten, weil es an einer vorsätzlich falschen Beratung fehle. Ob der Kläger mit der Beklagten zu 1 einen Beratungsvertrag abgeschlossen habe, könne offen bleiben. Ein Beratungsfehler liege jedenfalls nicht vor. Der Umfang und die Bedeutung des Disagios seien erläutert worden. Die Modellberechnungen von G. M. -S. seien nicht falsch. Etwaige Fehler in dem Prospekt der Beklagten zu 1) seien für den Vertrag nicht ursächlich geworden.

II.

Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.

1. Ansprüche des Klägers wegen Fehlern des von der Beklagten zu 1 herausgegebenen Verkaufsprospekts, für die beide Beklagte unter dem Gesichtspunkt einer Prospekthaftung i.w.S. haften könnten, hat das Berufungsgericht zu Recht verneint.

a) Für den Vertrieb des Objekts, an dem sich der Kläger beteiligt hat, ist allerdings ein Prospekt eingesetzt worden, den die Beklagte zu 1) herausgegeben hat. Der Revision ist auch zuzugeben, dass in zwei Punkten Zweifel an der Wahrheitsgemäßheit und Vollständigkeit des Prospekts (dazu: BGH v. 5.7.1993 - II ZR 194/92, BGHZ 123, 106 [110] = AG 1994, 32 = MDR 1993, 1068) bestehen. Zum einen erweckt das Berechnungsbeispiel auf S. 28 des Prospekts den unzutreffenden Eindruck, als seien auch bei dem Hotelappartement des Klägers Werbungskosten in der dort mit 3 % angegebenen Größenordnung anzusetzen, was in etwa der mit 8 % angegebenen Position "Konzeption/Marketing" in der Aufstellung auf S. 48 des Prospekts entspricht. Zum anderen weist diese Aufstellung eine Position "Grundstück, Gebäude, Betriebsausstattung, Projektentwicklung" mit 74,3 % des Gesamtaufwands aus, die, was sich aus dem Vergleich mit dem eigentlichen Kaufpreis von 149.500 DM ergibt, jedenfalls bei dem Hotelappartement des Klägers einen nicht ausgewiesenen Anteil von 12 % des Gesamtaufwands für die Projektentwicklung enthält. Damit beträgt der Anteil aller derartiger Entgelte und Provision am Gesamtaufwand 20 %, was nicht mehr als angemessen anzusehen und deshalb auszuweisen ist (vgl. BGH, Urt. v. 12.2.2004 --III ZR 359/02, MDR 2004, 801 = BGHReport 2004, 655 = NJW 2004, 1732 [1734, 1735]). Das ist hier jedenfalls nicht mit der gebotenen (BGH, Urt. v. 1.3.2004 - II ZR 88/02, MDR 2004, 890 = BGHReport 2004, 1084 = NJW 2004, 2228 [2229, 2230]) Übersichtlichkeit und Vollständigkeit geschehen. Diese Zweifel zwingen aber nicht zu weiterer Aufklärung.

b) Ein Anspruch aus Prospekthaftung setzt nämlich voraus, dass der Erwerb auf dem Prospekt und seinen Fehlern beruht (BGH v. 16.11.1978 - II ZR 94/77, BGHZ 72, 382 [388]; v. 6.10.1980 - II ZR 60/80, BGHZ 79, 337 [346] = MDR 1981, 648; v. 5.7.1993 --II ZR 194/92, BGHZ 123, 106 [116, 117] = AG 1994, 32 = MDR 1993, 1068). Das hat der Kläger nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht substanziiert dargelegt. Diese revisionsrechtlich nur eingeschränkt nachprüfbare tatrichterliche Würdigung ist entgegen der Ansicht der Revision nicht zu beanstanden. Der Kläger hat zwar mit Schriftsatz v. 9.6.2002 behauptet, der Prospekt sei mit ihm bei Gesprächen mit G. M. -S. durchgesprochen worden. Dessen Erhalt und Lektüre hat der Kläger auf dem Vermittlungsauftrag v. 18.7.1992 quittiert. Er hätte, so trägt der Kläger in der Klageschrift und in der Berufungsbegründung vor, von einem Erwerb auch abgesehen, wenn der Anteil von 12 % des Gesamtaufwands für die Projektentwicklung offen ausgewiesen worden wäre. Der Kläger hat aber mit Schriftsatz v. 9.6.2002 auch vorgetragen, dass ihm der Prospekt von G. M. -S. nicht ausgehändigt, sondern von dieser wieder mitgenommen worden sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat er zudem erklärt, er habe den Prospekt nicht studiert. Vor allem aber soll sein Kaufentschluss auf den Berechnungsbeispielen und dem "Inhalt des Beratungsgesprächs" beruhen. Im Hinblick hierauf haben die Beklagten ausdrücklich bestritten, dass der Kaufentschluss des Klägers auf dem Prospekt und seinen Fehlern beruhte. Unter diesen Umständen musste der Kläger eindeutig behaupten, dass sein Kaufentschluss auf dem Prospekt beruht und dazu näher darlegen, woraus sich das ergeben soll. Weder das eine noch das andere ist geschehen. Der Kläger hat nicht einmal die Berufungsbegründung und die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht zum Anlass für einen eindeutigen ergänzenden Vortrag genommen, obwohl das LG in seinem Urteil Zweifel an der Kausalität geäußert und das Berufungsgericht die Frage zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hatte.

2. Dem Kläger steht auch kein Anspruch aus der Verletzung eines selbstständigen Beratungsvertrags zu, für den nur die Beklagte zu 1), nicht auch der Beklagte zu 2) hafteten.

a) Ein solcher Anspruch ist allerdings grundsätzlich möglich. Zum Abschluss eines Beratungsvertrages kann es auch im Vorfeld eines Kaufvertrages kommen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Verkäufer und der Käufer nicht nur über die Bedingungen des angestrebten Kaufvertrages verhandeln, sondern dem Käufer unabhängig hiervon ein Rat erteilt werden soll (BGH, Urt. v. 14.3.2003 - V ZR 308/02, MDR 2003, 865 = BGHReport 2003, 719 = NJW 2003, 1811 [1812]). Dies hat der Senat etwa in dem Fall angenommen, dass der Verkäufer dem Käufer Berechnungsbeispiele vorlegt, die ihn zum Kauf bewegen sollen (BGH, Urt. v. 14.3.2003 - V ZR 308/02, MDR 2003, 865 = BGHReport 2003, 719 = NJW 2003, 1811 [1812]; Urt. v. 31.10.2003 - V ZR 423/02, BGHReport 2004, 75 = MDR 2004, 205 = NJW 2004, 64 [65]). Wie lange die Beratung gedauert hat, kann für die Qualität der Beratung bedeutsam sein; für das Zustandekommen eines Beratungsvertrages ist sie dagegen unerheblich. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass dem Kläger eine Empfehlung zum Erwerb gegeben werden sollte. Das hat der Kläger hier vorgetragen. Zu seinen Gunsten ist für das Revisionsverfahren auch davon auszugehen, dass G. M. -S. bei der Beratung für die Beklagte zu 1) aufgetreten ist.

b) Der Anspruch scheitert aber daran, dass der Kläger einen Beratungsfehler nach den getroffenen Feststellungen nicht substanziiert dargelegt hat.

aa) Mit einer unzureichenden Aufklärung über Inhalt und Umfang des bei der Darlehensaufnahme in Anspruch genommenen Disagios durch G. M. -S. lässt sich ein Beratungsfehler nicht begründen. Hierfür kann offen bleiben, ob diese angesichts der Geschäftserfahrung des Klägers abwarten konnte, ob der Kläger selbst bei Bedarf nach der Bedeutung des auf beiden Berechnungsbeispielen deutlich angesprochenen Disagios bzw. Damnums fragen würde. Umfang und Bedeutung des Disagios werden jedenfalls auf dem Vermittlungsauftrag v. 18.7.1992 erläutert, den der Kläger unterschrieben hat. Dort wird, was der Revision entgangen ist, ausdrücklich auch darauf hingewiesen, dass das Damnum zu einer Erhöhung der Fremdfinanzierung führt. Die durch die S. GmbH für den Kläger veranlasste Aufnahme eines Darlehens über 266.600 DM beruht entgegen der Annahme der Revision auch nicht auf deren Eigenmächtigkeit, sondern darauf, dass der Kläger in dem Vermittlungsauftrag darum gebeten hat.

bb) Dass die von G. M. -S. vorgelegten Berechnungsbeispiele fehlerhaft waren, hat der Kläger ebenfalls nicht dargelegt. Beide Beispiele gehen zwar von einem Gesamtaufwand von 240.000 DM aus, wohingegen dieser tatsächlich 266.600 DM betrug. Dieser Unterschied beruht aber darauf, dass der Kläger ein Disagio in Anspruch genommen hat, das die Berechnungsbeispiele nicht berücksichtigen. Darauf wird ausdrücklich und deutlich hingewiesen. Die Fehlerhaftigkeit der Berechnungsbeispiele ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision auch nicht aus der Gegenüberstellung des Klägers aus S. 40 der Klageschrift. Denn hier berücksichtigt der Kläger nicht, dass die Darlehensschuld nach den Modellberechnungen im ersten Jahr nach Erwerb durch eine Sondertilgung aus den Steuervorteilen für das Erwerbsjahr reduziert werden sollte und eine solche Sondertilgung bei Inanspruchnahme des Disagios in größerem Umfang möglich und angezeigt gewesen wäre, dort aber nicht aufscheint.

cc) G. M. -S. war auch nicht verpflichtet, den Kläger auf den Anteil der Provisionen und Vergütungen für sonstige Leistungen an dem Gesamtaufwand hinzuweisen.

(1) Für in dem Kaufpreis für eine (gebrauchte) Immobilie enthaltene sog. Innenprovisionen hat der Senat das bereits entschieden (BGH, Urt. v. 14.3.2003 - V ZR 308/02, MDR 2003, 865 = BGHReport 2003, 719 = NJW 2003, 1811 [1812]; vgl. auch BGH, Urt. v. 23.3.2004 - XI ZR 194/02, MDR 2004, 1129 = BGHReport 2004, 1168 = NJW 2004, 2378 [2380]). Um eine solche Innenprovision geht es dem Kläger allerdings nicht. Ihm geht es vielmehr um den nicht im eigentlichen Kaufpreis enthaltenen Anteil des Entgelts für Projektentwicklung am Gesamtaufwand. Für ein solches "externes Entgelt" gilt jedoch nichts Anderes. Zwar kann der Erwerber ohne eine Angabe über den Anteil eines solchen Entgelts am Gesamtaufwand nicht feststellen, welcher Preis für die Immobilie und welcher Preis für die Projektentwicklung gefordert werden. Darauf kommt es aber auch nicht an. Dem Erwerber werden bei einem Anlagemodell, wie es die Beklagte zu 1) entwickelt hat, der Erwerb der Immobilie und die Inanspruchnahme der sonstigen Leistungen, auch der Projektentwicklung, nicht gesondert, sondern als einheitliches Gesamtpaket angeboten. Der Erwerber steht deshalb wie bei dem isolierten Erwerb einer Immobilie vor der Frage, ob ihm der Erwerb dieses "Leistungspakets" (unter Berücksichtigung der erzielbaren Steuervorteile) den geforderten Gesamtpreis wert ist. Ähnlich wie Innenprovisionen beim isolierten Erwerb einer Immobilie können im Gesamtaufwand enthaltene hohe Entgelte und Provisionen für im Gesamtpaket enthaltene sonstige Leistungen dazu führen, dass der Gesamtaufwand den Gesamtwert der Immobilie und der sonstigen Leistungen einschließlich der damit erreichbaren Steuervorteile erheblich übersteigt. Wie die Innenprovision bei dem isolierten Erwerb einer Immobilie (dazu BGH, Urt. v. 14.3.2003 - V ZR 308/02, MDR 2003, 865 = BGHReport 2003, 719 = NJW 2003, 1811 und BGH, Urt. v. 23.3.2004 - XI ZR 194/02, MDR 2004, 1129 = BGHReport 2004, 1168 = NJW 2004, 2378 [2380]) kann ein besonders grobes Missverhältnis zwischen dem Gesamtaufwand einerseits und dem Wert der Gesamtheit des Leistungspakets einschließlich der Steuervorteile andererseits für die Frage der Sittenwidrigkeit des gesamten Vertragswerks Bedeutung erlangen. Für ein solches Äquivalenzmissverhältnis hat der Kläger allerdings außer dem nach den nicht angegriffenen und auch nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausreichenden Hinweis, dass das Hotelappartement nur 80.000 DM wert gewesen sei, nichts vorgetragen.

(2) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Anteil der Entgelte und Provisionen am Gesamtaufwand bei einem Anlageobjekt aufgeschlüsselt werden muss, das dem Erwerber mittels eines Prospekts vorgestellt wird, wenn deren Anteil 15 % übersteigt (BGH, Urt. v. 12.2.2004 - III ZR 359/02, MDR 2004, 801 = BGHReport 2004, 655 = NJW 2004, 1732 [1734 f.]). Bei einem prospektvermittelten Erwerb steht dem Erwerber außer dem Prospekt keine Information über das Objekt zur Verfügung. Er kann niemanden fragen und deshalb darauf vertrauen, dass in dem Prospekt alle Angaben enthalten sind, die für eine Entscheidung zu Gunsten des Objekts vernünftigerweise erheblich sind. Dazu gehört auch der Anteil der Entgelte und Provisionen für sonstige Leistungen am Gesamtaufwand. Entsprechendes gilt, wenn ein Vermittler den Prospekt zum Vertrieb einsetzt und der Erwerb hierauf beruht (BGH, Urt. v. 12.2.2004 - III ZR 359/02, MDR 2004, 801 = BGHReport 2004, 655 = NJW 2004, 1732 [1734 f.]). Die Situation ist aber grundlegend anders, wenn ein Anlageobjekt, wie hier, durch Beratung anhand von Berechnungsbeispielen vertrieben wird. Hier ist der Erwerber typischerweise nicht auf den Prospekt und darauf angewiesen, dass dieser die Antworten auf die erheblichen Fragen bereithält. Er kann dem Berater seine Vorstellungen erläutern und bei Bedarf wegen ihn interessierender besonderer Aspekte bei dem Berater nachfragen. Dieser muss ihm deshalb auch nicht von sich aus auf alle denkbar erheblichen Punkte hinweisen. Er kann sich vielmehr zunächst auf die typischerweise relevanten Fragen beschränken. Dazu gehört der Anteil von in dem Gesamtaufwand eines Steuermodells enthaltenen Entgelte und Provisionen für begleitende Dienstleistungen jedenfalls dann nicht, wenn, wie hier, keine konkreten Anhaltspunkte für ein besonderes Interesse des Erwerbers gerade auch daran vorhanden sind. Ob weiter gehende Hinweise geboten sind, wenn sich die Beratung auf ein bestimmtes Objekt konzentriert und dieses dann in seinen Einzelheiten vorgestellt und speziell als lohnende Investition empfohlen wird, bedarf keiner Entscheidung. Eine solche Konstellation hat der Kläger nicht vorgetragen.

3. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht schließlich auch einen Anspruch des Klägers aus § 812 BGB wegen Unwirksamkeit des Kaufvertrags verneint, den die Beklagte zu 1 am 22.10.1992 mit der für den Kläger handelnden S. GmbH geschlossen hat. Bei Abschluss dieses Vertrags ist der Kläger wirksam vertreten worden (unten a). Dieser Vertrag ist auch nicht aus anderen Gründen unwirksam (unten b und c).

a) Der Kläger ist bei Abschluss des Kaufvertrags mit der Beklagten zu 1 durch die S. GmbH wirksam vertreten worden.

aa) Die der S. GmbH am 18.7.1992 erteilte Vollmacht ist allerdings nach § 134 BGB unwirksam, weil sie gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt.

(1) Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, dass der Geschäftsbesorgungsvertrag, auf Grund dessen, die S. GmbH bei Abschluss des Kaufvertrags mit der Beklagten zu 1 für den Kläger tätig wurde, nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen das Rechtberatungsgesetz nichtig ist. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH liegt eine nach Art. 1 § 1 RBerG erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vor, wenn eine geschäftsmäßige Tätigkeit darauf gerichtet und geeignet ist, konkrete fremde Rechtsangelegenheiten zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten (BGH v. 16.12.2002 - II ZR 109/01, BGHZ 153, 214 [218] = BGHReport 2003, 225). Das ist bei einem Geschäftsbesorger, der - wie hier - ausschließlich oder hauptsächlich die Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträger- oder ähnlichen Modells für den Erwerber zu besorgen hat, der Fall (BGH v. 28.9.2000 - IX ZR 279/99, BGHZ 145, 265 [269 ff.]; Urt. v. 3.6.2003 - XI ZR 227/02, MDR 2003, 797 = BGHReport 2003, 709 = NJW-RR 2003, 1203 [1204]). Die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrags erfasst auch die dem Treuhänder erteilte Vollmacht (BGH v. 16.12.2002 - II ZR 109/01, BGHZ 153, 214 [218 f.] = BGHReport 2003, 225; Urt. v. 11.10.2001 - III ZR 182/00, BGHReport 2002, 7 = NJW 2002, 66 [67]; Urt. v. 18.3.2003 - XI ZR 188/02, MDR 2003, 819 = BGHReport 2003, 747 = NJW 2003, 2088 [2089]; Urt. v. 22.10.2003 - IV ZR 398/02, BGHReport 2004, 106 = MDR 2004, 221 = NJW 2004, 59, 60).

(2) Über die danach erforderliche Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG verfügte die S. GmbH nicht. Sie ist zwar als Steuerberatungsgesellschaft nach § 2 StBerG zu unbeschränkter steuerlicher Hilfeleistung befugt. Dazu gehört nach Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG auch die Beratung in allgemeinen rechtlichen Angelegenheiten, die mit der steuerlichen Hilfeleistung unmittelbar zusammenhängen. Das kommt der S. GmbH aber nicht zugute. Bei der Konzeption des Anlagemodells der Beklagten zu 1 spielte zwar die Möglichkeit, Steuern zu sparen, eine wesentliche Rolle. In die anschließende Abwicklung des Modells konnten steuerliche Gesichtspunkte nur noch in Randbereichen eingebracht werden, etwa bei der Entscheidung für oder gegen ein Disagio oder bei dem Verzicht auf eine Lebensversicherung als Grundlage der Finanzierung. Damit bildet aber nicht, wie in Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG vorausgesetzt, die steuerliche Hilfeleistung den Schwerpunkt der Geschäftsbesorgungstätigkeit der S. GmbH, sondern die allgemeine rechtliche Beratung, für die sie eine besondere Erlaubnis brauchte, die sich nicht hatte. Daran ändert es auch nichts, dass die Abwicklung des Geschäftsbesorgungsvertrags mit dem Kläger bei der S. GmbH intern durch einen Rechtsanwalt betreut wurde. Denn Vertragspartner des Klägers war, worauf das Berufungsgericht mit Recht abgestellt hat, nicht dieser angestellte Rechtsanwalt, sondern die S. GmbH.

bb) Die S. GmbH war aber gem. §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 BGB ggü. der Beklagten zu 1 vertretungsbefugt.

(1) Nach der Kaufvertragsurkunde hat die S. GmbH bei Abschluss des Kaufvertrags eine Ausfertigung der Vollmacht vorgelegt. Das führt nach §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 BGB dazu, dass sie der gutgläubigen Beklagten zu 1 gegenüber vertretungsbefugt war. Denn diese Wirkung tritt auch ein, wenn der Mangel der Vollmacht in einem Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG besteht. Die §§ 171, 172 BGB schützen das Vertrauen in den durch die vorgelegte Vollmacht begründeten Rechtsschein einer Bevollmächtigung unabhängig davon, aus welchen Gründen die Bevollmächtigung unwirksam ist (BGH, Urt. v. 25.3.2003 - XI ZR 227/02, MDR 2003, 797 = BGHReport 2003, 709 = NJW 2003, 2091 [2092]; Urt. v. 3.6.2003 - XI ZR 227/02, MDR 2003, 797 = BGHReport 2003, 709 = NJW-RR 2003, 1203 [1204]). Etwas anders ergibt sich auch nicht aus der Zielsetzung des Verbots unerlaubter Rechtsbesorgung. Zwar erfasst dieses Verbot, wie ausgeführt, auch die Vollmacht des Rechtsbesorgers. Damit soll aber nur verhindert werden, dass die unerlaubte Rechtsbesorgung unter Nutzung der Vollmacht trotz Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts durchgeführt werden kann. Dagegen kommt es für einen Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG nicht darauf an, ob der Rechtsbesorger im Rahmen der unerlaubten Rechtsbesorgung überhaupt Verträge für den Auftraggeber abschließt und welchen Inhalt etwa abgeschlossene Verträge haben. Das Verbot betrifft vielmehr nur das Innenverhältnis des Rechtsbesorgers zu seinem Auftraggeber (BGH, Urt. v. 25.3.2003 - XI ZR 227/02, MDR 2003, 797 = BGHReport 2003, 709 = NJW 2003, 2091 [2092] und BGH, Urt. v. 3.6.2003 - XI ZR 227/02, MDR 2003, 797 = BGHReport 2003, 709 = NJW-RR 2003, 1203 [1204]). Es soll den Rechtsuchenden vor sachunkundigen unbefugten Rechtsberatern schützen (BGHZ 15, 315 [317]), aber nicht den Abschluss von Verträgen mit Dritten verhindern. Deshalb steht der Verstoß der Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz der Anwendung der Vorschriften über den Schutz gutgläubiger Dritter in den gesetzten Rechtsschein einer Vollmacht nicht entgegen.

(2) Diese Grundsätze gelten jedenfalls in der hier vorliegenden Fallgestaltung auch im Verhältnis des Investors zu den übrigen Vertragspartnern in einem Steuersparmodell. Anerkannt hat dies der BGH für das Kreditinstitut, das dem Investor den Kredit gewährt und auf den Rechtsschein einer Vollmachtsurkunde vertraut (BGH, Urt. v. 25.3.2003 - XI ZR 227/02, MDR 2003, 797 = BGHReport 2003, 709 = NJW 2003, 2091 [2092]; Urt. v. 3.6.2003 - XI ZR 227/02, MDR 2003, 797 = BGHReport 2003, 709 = NJW-RR 2003, 1203 [1204]; offen gelassen für den kreditfinanzierten Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds: BGH, Urt. v. 14.6.2004 - II ZR 393/02, BGHReport 2004, 1282 = MDR 2004, 1192 = NJW 2004, 2736 [2737 f.]). Für den Verkäufer und Initiator eines solchen Modells gilt jedenfalls bei dem hier gegebenen Fall der Vorlage einer Vollmachtsurkunde entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und des BayObLG (BayObLGZ 2003, 181 [185]) grundsätzlich nichts Anderes. Organisation und Vertrieb einer Immobilienanlage mögen allerdings dazu führen können, dass der mit der vorgelegten Vollmacht gesetzte Rechtsschein dem Investor ggü. den Beteiligten des Anlagemodells nicht mehr zugerechnet werden kann (BGH, Urt. v. 14.6.2004 - II ZR 393/02, BGHReport 2004, 1282 = MDR 2004, 1192 = NJW 2004, 2736 [2737 f.]). Eine solche Einschränkung der gesetzlichen Zurechnung des Rechtsscheins einer wirksamen Vollmachtsurkunde ist aber dann nicht gerechtfertigt, wenn der Investor, wie hier, durch einen Notar über Bedeutung und Tragweite der Vollmacht besonders belehrt worden ist. Dann geht er das mit dem Rechtsschein einer Vollmacht verbundene Risiko auch ggü. den Beteiligten eines Anlagemodells ein. Deshalb ist ihm auch ggü. dem Initiator einer Immobilienanlage der Rechtsschein der vorgelegten Vollmachtsurkunde nach Maßgabe der §§ 171, 172 BGB zuzurechnen. Etwas Anderes gilt nur, wenn er den Mangel der Vollmacht kennt oder kennen muss oder wenn er selbst unerlaubte Rechtsbesorgung betreibt oder daran beteiligt ist. Im ersten Fall wird sein Vertrauen nach § 173 BGB nicht geschützt. Im zweiten Fall scheitert das Geschäft nicht am Mangel der Vollmacht, sondern deshalb, weil es selbst gegen ein gesetzliches Verbot verstößt.

(3) Dafür, dass die Beklagte zu 1 wusste oder wissen musste, dass die für den Abschluss der Verträge maßgeblichen Teile der Vollmacht unwirksam waren, ist nichts ersichtlich. Bei Abschluss des Vertrags am 22.10.1992 entsprachen der Geschäftsbesorgungsvertrag und die zu seiner Durchführung erteilte Vollmacht einer weit verbreiteten und seinerzeit nicht angezweifelten Praxis (vgl. dazu BGH v. 28.9.2000 - IX ZR 279/99, BGHZ 145, 265 [276 f.]; Urt. v. 3.6.2003 - XI ZR 227/02, MDR 2003, 797 = BGHReport 2003, 709 = NJW-RR 2003, 1203; Urt. v. 14.6.2004 - II ZR 393/02, BGHReport 2004, 1282 = MDR 2004, 1192 = NJW 2004, 2736 [2737]). Deshalb konnte die Beklagte zu 1) nicht erkennen, dass der Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem Kläger und der S. GmbH und die mit dem Angebot hierzu erteilte Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz verstießen und deshalb nichtig waren.

b) Der Kaufvertrag des Klägers mit der Beklagten zu 1) ist auch nicht nach § 134 BGB nichtig, weil er seinerseits gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt.

aa) Gegen das Verbot unerlaubter Rechtsbesorgung kann ein Vertrag nicht nur verstoßen, wenn die Rechtsbesorgung seinen eigentlichen Inhalt ausmacht. Einen solchen Verstoß können auch Verträge darstellen, deren Inhalt nicht in erster Linie in (unerlaubter) Rechtsbesorgung besteht. Voraussetzung dafür ist, dass sie Regelungen enthalten, die auf eine unerlaubte Rechtsbesorgung hinauslaufen oder eine solche ermöglichen (BGH v. 9.10.1986 - I ZR 138/84, BGHZ 98, 330 [332 ff.] = MDR 1987, 208; Urt. v. 24.6.1987 - I ZR 74/85, MDR 1988, 26 = WM 1987, 1263 [1264]; Urt. v. 18.3.2003 - VI ZR 152/02, BGHReport 2003, 712 = MDR 2003, 958 = NJW 2003, 1938 [1939]; Urt. v. 22.6.2004 - VI ZR 272/03, BGHReport 2004, 1397 = MDR 2004, 1266 = NJW 2004, 2516 [2517]). Einen solchen Fall hat der BGH bei der Ausreichung eines Darlehens an Unfallopfer angenommen, die von der Abtretung aller Ersatzansprüche aus den Unfällen zur Finanzierung unfallbedingter Aufwendungen abhängig war. Das lief auf die vollständige Entlastung der Geschädigten von der gesamten Schadensabwicklung hinaus und stellt damit selbst eine unerlaubte Rechtsbesorgung dar (sog. Unfallhilfefälle: BGHZ 61, 317 [321 ff.]; BGH, Urt. v. 9.10.1975 - III ZR 31/73, WM 1976, 100 [102 f.] und BGH v. 29.6.1978 - III ZR 174/76, WM 1978, 1062 [1063 f.]). Entsprechendes gilt für einen Autovermieter, der in seinen Bedingungen die Abtretung von Ersatzansprüchen seiner Mieter an einen Rechtsberater vorsieht, der sie wiederum an den Autovermieter abtreten soll (BGH, Urt. v. 18.3.2003 - VI ZR 152/02, BGHReport 2003, 712 = MDR 2003, 958 = NJW 2003, 1938 [1939] und BGH, Urt. v. 22.6.2004 - VI ZR 272/03, BGHReport 2004, 1397 = MDR 2004, 1266 = NJW 2004, 2516 [2517]). Solche Klauseln enthält der Kaufvertrag des Klägers mit der Beklagten zu 1) nicht. Er beschränkt sich bis auf eine noch zu erörternde Ausnahme auf den kauftypischen Leistungsaustausch. Keiner seiner Regelungen führt dazu, dass die Beklagte zu 1) selbst unerlaubte Rechtsbesorgung betriebe oder selbst hierbei unterstützt würde.

bb) Die Beklagte zu 1) hat sich auch nicht an der unerlaubten Rechtsbesorgung der S. GmbH beteiligt. Dafür reicht es entgegen der Ansicht des BayObLG (BayObLGZ 2003, 181 [185]) nicht aus, dass die Beklagte zu 1) das Erwerbsmodell initiiert hat. Der Initiator eines Steuersparmodells sucht zwar den Geschäftsbesorger aus und trägt durch das Konzept dazu bei, dass dieser unerlaubt fremde Rechtsangelegenheiten besorgt. Daraus aber die Nichtigkeit auch des von ihm abgeschlossenen Kaufvertrags abzuleiten, verfehlt den Zweck des Verbots unerlaubter Rechtsbesorgung. Das Rechtsberatungsgesetz verbietet Erwerbsmodelle der von der Beklagten zu 1) entwickelten Art nicht. Es soll auch keine bestimmte inhaltliche Ausrichtung der in einem solchen Modell in der Person des Geschäftsbesorgers angelegten Rechtsbesorgung bewirken oder verhindern und auch nicht verhindern, dass der Auftraggeber bestimmte Verträge in seinem Namen durch einen Geschäftsbesorger abschließen lässt. Das Rechtsberatungsgesetz beschränkt sich vielmehr darauf sicherzustellen, dass die in einem Erwerbsmodell der von der Beklagten zu 1) entwickelten Art vorgesehene Funktion des Geschäftsbesorgers nur von Personen wahrgenommen wird, die die dazu notwendige Rechtsbesorgungserlaubnis haben. Angesichts dieses beschränkten Zwecks des Rechtsbesorgungsverbots kann eine Teilnahme des Initiators eines solchen Modells an der unerlaubten Rechtsbesorgung des Geschäftsbesorgers nur angenommen werden, wenn er über die Auswahl des Geschäftsbesorgers und die Abwicklung des Modells hinaus eine unerlaubte Rechtsbesorgung rechtlich oder wirtschaftlich fördert. Dafür ist hier nichts vorgetragen. Der Kaufvertrag beschränkt sich mit einer Ausnahme auf den kaufvertragstypischen Leistungsaustausch. Er enthält allerdings eine Vorbelastungsermächtigung, die eine Belastung des erworbenen Hotelappartements über den reinen Kaufpreis hinaus erlaubt. Der Gesamtbetrag der Belastungsermächtigung entspricht aber den Entgelten und Provisionen, die der Kläger im Rahmen des Modells erbringen sollte, einschließlich der von ihm erbetenen Inanspruchnahme eines Disagios. Die in diesem Betrag auch enthaltene Vergütung für die Geschäftsbesorgung widerspricht als solche auch nicht dem Rechtsberatungsgesetz.

c) Der Kaufvertrag ist entgegen der Ansicht der Revision auch nicht sittenwidrig und damit nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Die Revision leitet die Sittenwidrigkeit daraus ab, dass die S. GmbH das Erwerbsmodell der Beklagten zu 1 konzipiert, jedenfalls daran mitgewirkt und ihre Mitwirkung als Geschäftsbesorger deshalb eine interessengerechte Vertretung des Klägers von vornherein nicht gewährleistet habe. Dem kann in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Zwar würde die hier revisionsrechtlich zu unterstellende Mitwirkung der S. GmbH an der Erarbeitung der Konzeption für das Erwerbsmodell der Beklagten deren Interesse an dem Gelingen des Projekts begründen. Das allein rechtfertigt aber nicht die Annahme, die S. GmbH werde - konzeptionswidrig - ihre vertraglichen Pflichten aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag verletzen und den Kläger nicht interessegerecht vertreten. Etwas Anderes lässt sich auch nicht aus dem Urteil des BGH v. 17.5.1988 - VI ZR 233/87, MDR 1988, 947 = NJW 1989, 458 ableiten. Dort war ein Vertrag zu beurteilen, bei dessen Abschluss der eine Teil wusste, dass der Vertreter des anderen Teils mit dem Abschluss des Vertrags seine Vertretungsmacht überschritt. Die Annahme der Sittenwidrigkeit gründete auf der konkret eingetretenen Treulosigkeit des Vertreters und deren Ausnutzung durch den anderen Teil. Solche Umstände hat der Kläger hier aber nicht vorgetragen. Die S. GmbH hat ihre Vollmacht nicht überschritten. Sie hat den Erwerb so durchgeführt, wie es der Kläger ihr in seinem Vermittlungsauftrag v. 18.7.1992 unter Berücksichtigung des darin in Bezug genommenen Prospekts der Beklagten zu 1) angetragen hat. Sittenwidrig war ein solcher Geschäftsbesorgungsvertrag nicht.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1257432

DB 2005, 1163

DStZ 2005, 131

NJW 2005, 820

NWB 2005, 16

BGHR 2005, 73

BauR 2005, 99

EWiR 2005, 517

JurBüro 2005, 218

NZM 2005, 232

WM 2004, 2349

WuB 2005, 151

WuB 2005, 179

ZAP 2005, 216

ZIP 2005, 259

ZfIR 2005, 51

DNotZ 2005, 201

MDR 2005, 259

BTR 2005, 36

VP 2005, 38

ZBB 2004, 511

ZNotP 2005, 61

BBV 2005, 39

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