Entscheidungsstichwort (Thema)

Zwangsvollstreckung aus notarieller Urkunde. Darlehensvertrag. Nichterfüllung. Unterwerfungserklärung. Treuhänder. Nichtige Vollmacht

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Darlehensnehmer, der sich im Darlehensvertrag wirksam verpflichtet hat, sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen zu unterwerfen, darf aus der Nichterfüllung dieser Verpflichtung keine Vorteile ziehen (§ 242 BGB).

Ist die Unterwerfungserklärung nicht durch ihn selbst, sondern durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht abgegeben worden, kann er sich daher gegenüber der kreditgebenden Bank auf die Unwirksamkeit der Erklärung nicht berufen (hier: Abgabe der Unterwerfungserklärung durch Treuhänderin auf Grund einer wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz gem. § 134 BGB nichtigen Vollmacht).

 

Normenkette

BGB §§ 134, 242; RBerG Art. 1 § 1

 

Verfahrensgang

Thüringer OLG

LG Gera

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer OLG in Jena v. 22.10.2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde.

Er erwarb im Rahmen eines Anlagemodells eine Eigentumswohnung in einer Wohnanlage in D. . Den Kaufpreis finanzierte die Beklagte. Der durch den Kläger unterzeichnete Darlehensvertrag v. 27./30.12.1993 über 235.400 DM sieht als Sicherheit die Bestellung einer nach § 800 ZPO vollstreckbaren Grundschuld in Darlehensgesamthöhe nebst 16 % Jahreszinsen an ausschließend erster Rangstelle vor. Er enthält ferner folgende Klausel:

"Sämtliche Darlehensnehmer haben sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen zu unterwerfen. Die Bank kann die persönliche Haftung unabhängig von der Eintragung und dem Bestand der Grundschuld sowie ohne vorherige Zwangsvollstreckung in das Beleihungsobjekt geltend machen."

Die Bestellung einer Grundschuld über 236.000 DM zu Gunsten der Beklagten erfolgte am 5.7.1994 durch die Voreigentümerin. In der notariellen Urkunde übernahm der Kläger, vertreten durch die Dr. G. Treuhandgesellschaft mbH, die persönliche Haftung in Höhe des Grundschuldbetrages (Kapital- und Nebenleistungen) und unterwarf sich der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Mit der Treuhänderin hatte er zuvor einen notariellen Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen, der in Abschnitt II eine Vollmacht beinhaltete, ihn bei der Vorbereitung und Durchführung des Erwerbs der Eigentumswohnung und ggf. bei der Rückabwicklung des Erwerbsvorgangs zu vertreten. Die Vollmacht, deren Umfang im nachfolgenden Text der Urkunde näher beschrieben ist, erstreckte sich auf die Vornahme aller Rechtsgeschäfte, Rechtshandlungen und Maßnahmen, insbesondere die Abgabe und Entgegennahme von Willenserklärungen, welche für den Erwerb bzw. die Errichtung des Kaufgegenstandes, dessen Finanzierung und Vermietung erforderlich oder zweckmäßig waren oder dem Bevollmächtigten als zweckmäßig erschienen.

Die Beklagte hat aus der notariellen Urkunde v. 5.7.1994 die Zwangsvollstreckung wegen der persönlichen Haftung betrieben. Dagegen hat der Kläger Klage erhoben, der das LG stattgegeben hat. Die Berufung der Beklagten hat zur Klagabweisung geführt. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

 

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

I. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Kläger materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch erhoben, nicht aber die Unwirksamkeit der notariellen Unterwerfungserklärung geltend gemacht hat. Begründete materiell-rechtliche Einwendungen hat es verneint. Zwar sei der Treuhandvertrag wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG nichtig (§ 134 BGB). Auch erfasse die Nichtigkeit die vom Kläger erteilte Vollmacht, so dass die Treuhänderin bei der persönlichen Haftungsübernahme ohne Vertretungsmacht gehandelt habe. Der Kläger könne sich aber auf den Vollmachtsmangel gem. § 242 BGB nicht berufen, weil er sich in dem von ihm persönlich mit der Beklagten abgeschlossenen Darlehensvertrag wirksam verpflichtet habe, ein vollstreckbares Schuldanerkenntnis abzugeben. Der Kläger habe seine auf den Abschluss dieses Vertrages gerichtete Willenserklärung nicht wirksam nach dem HWiG widerrufen. Er habe nicht dargelegt, dass eine etwaige Haustürsituation wenigstens mitursächlich für das Zustandekommen des Darlehensvertrages geworden sei. Der Kläger sei schon am 6.12.1993 durch einen Anlagevermittler aufgesucht worden, zum Abschluss des Darlehensvertrages sei es erst am 27.12.1993 gekommen. Bei einem solchen zeitlichen Abstand entfalle der Anscheinsbeweis dafür, dass er noch bei Unterzeichnung des Darlehensvertrages durch eine anbieterinitiierte Verhandlungssituation beeinflusst und zur Abgabe seiner Willenserklärung bestimmt worden sei. Schadensersatzansprüche aus culpa in contrahendo könne der Kläger gleichfalls nicht geltend machen. Die Beklagte habe weder eigene Aufklärungspflichten verletzt, noch seien ihr solche des Vermittlers zuzurechnen. Der Kläger habe seine Behauptung, eine Mitarbeiterin der Beklagten habe ihm ausdrücklich zugesichert, die ihm angediente Kapitalanlage sei "hervorragend und bankgeprüft", nicht beweisen können. Sein Vortrag, die Beklagte habe mit der Treuhänderin und dem Vermittler zu seinem Nachteil zusammengewirkt, sei zu pauschal, um eine Beweisaufnahme zu rechtfertigen. Er habe weiter nicht dargelegt, dass bei ihm durch ein der Beklagten zurechenbares Verhalten besonderes Vertrauen hervorgerufen worden sei. Sein Vortrag reiche zudem nicht aus, um von der Schaffung eines besonderen Gefährdungstatbestandes durch die Beklagte oder von dem Vorhandensein eines Wissensvorsprungs bei ihr auszugehen.

II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

1. Nicht zu folgen ist allerdings der Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe lediglich eine Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO erhoben. Er führt nicht nur Einwendungen gegen den titulierten materiell-rechtlichen Anspruch mit dem Ziel, dessen Vollstreckbarkeit zu beseitigen, sondern stellt darüber hinaus die Wirksamkeit des formellen Titels in Frage, die das Bestehen einer entsprechenden sachlich-rechtlichen Verpflichtung des Titelschuldners nicht voraussetzt (vgl. BGH, Urt. v. 1.2.1985 - V ZR 244/83, MDR 1985, 479 = WM 1985, 545 unter II). Mit Angriffen gegen die Wirksamkeit des Vollstreckungstitels lässt sich eine Klage aus § 767 ZPO nicht begründen. Sie können aber zum Gegenstand einer prozessualen Gestaltungsklage in analoger Anwendung des § 767 Abs. 1 ZPO gemacht werden (BGH v. 18.11.1993 - IX ZR 244/92, BGHZ 124, 164 [170] = MDR 1994, 1040). Dabei ist es zulässig, beide Klagen miteinander zu verbinden (BGH v. 27.9.2001 - VII ZR 388/00, MDR 2002, 27 = BGHReport 2002, 178 = WM 2001, 2352 unter I 2 a). Das ist, wie bereits das LG in seinem Urteil richtig erkannt hat, hier geschehen. Der Kläger stützt sich u. a. darauf, auf Grund fehlender Vertretungsmacht der Treuhänderin sei anlässlich der notariellen Beurkundung am 5.7.1994 ein wirksamer Titel gar nicht erst entstanden.

2. Darin ist ihm Recht zu geben.

a) Das Berufungsgericht hat den zwischen dem Kläger und der Treuhänderin geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag als nichtig angesehen. Für die Beurteilung, ob dieser Vertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 RBerG) nach § 134 BGB unwirksam ist, kommt es auf seine konkrete Ausgestaltung an; sein Inhalt und Umfang sind am Maßstab des Rechtsberatungsgesetzes zu messen (BGH, Urt. v. 26.3.2003 - IV ZR 222/02, BGHReport 2003, 764 = MDR 2003, 944 = ZIP 2003, 943 unter II 1; Urt. v. 3.6.2003 - XI ZR 289/02, BGHReport 2003, 1077 = NJW-RR 2003, 1203 unter II 3a; Urt. v. 11.10.2001 - III ZR 182/00, MDR 2002, 23 = BGHReport 2002, 7 = WM 2001, 2260 unter II 2b aa). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die Treuhänderin zur umfassenden Vertretung des Klägers berechtigt. Sie sollte für ihn die erforderlichen Verträge abschließen und ggf. rückabwickeln, ihn bei Gerichten und Behörden vertreten und insgesamt die mit dem Erwerbsvorgang verbundenen finanztechnischen, wirtschaftlichen und steuerlichen Angelegenheiten übernehmen. Damit war ihr eine rechtliche Betreuung von erheblichem Gewicht übertragen. Der Treuhandvertrag hatte in seiner Hauptsache die eigenverantwortliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs zum Gegenstand. Entgegen der Auffassung der Beklagten lag dabei der Schwerpunkt der der Treuhänderin übertragenen Aufgaben im rechtlichen Bereich. Die Tätigkeit ging über das hinaus, was im Zusammenhang mit einer steuerlichen Beratung an rechtlicher Betreuung erforderlich geworden wäre (Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG); es handelte sich bei ihr nicht um einen bloßen Annex zu einer auf anderem - steuerrechtlichen - Gebiet gelagerten Interessenwahrung. Der der Treuhänderin erteilte Auftrag war umfassend und konnte, vor allem bei Schwierigkeiten in der Durchführung des Vorhabens, erheblichen Beratungsbedarf mit sich bringen. Er beschränkte sich damit nicht auf einfache Hilfstätigkeiten und die Wahrung rein wirtschaftlicher Belange. Vornehmliche Aufgabe der Treuhänderin war es, in eigener Verantwortung und Entscheidung konkrete fremde Rechte - die des Klägers - zu verwirklichen und konkrete fremde Rechtsverhältnisse, insbesondere durch den Abschluss oder sogar die Rückabwicklung von Verträgen, zu gestalten. Die von ihr geschuldeten Dienstleistungen setzten, wenn sie sachgerecht erbracht werden sollten, erhebliche Rechtskenntnisse voraus. Nach Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 RBerG darf eine solche geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt worden ist (BGH v. 28.9.2000 - IX ZR 279/99, BGHZ 145, 265 [269] = MDR 2001, 178). Über die erforderliche Erlaubnis hat die Treuhänderin nicht verfügt; der mit dem Kläger geschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag war mithin nichtig (vgl. BGH, Urt. v. 26.3.2003 - IV ZR 222/02, BGHReport 2003, 764 = MDR 2003, 944 = ZIP 2003, 943 unter II 1; v. 28.9.2000 - IX ZR 279/99, BGHZ 145, 265 [269] = MDR 2001, 178; Urt. v. 16.12.2002 - II ZR 109/01, BGHReport 2003, 225 = ZIP 2003, 165 unter II 2; Urt. v. 14.5.2002 - XI ZR 155/01, BGHReport 2002, 639 = WM 2002, 1273 unter II 1; Urt. v. 11.10.2001 - III ZR 182/00, MDR 2002, 23 = BGHReport 2002, 7 = WM 2001, 2260 unter II 2b aa; Urt. v. 18.9.2001 - XI ZR 321/00, MDR 2002, 103 = BGHReport 2002, 27 = WM 2001, 2113 unter II 3).

b) Diese nach § 134 BGB gegebene Nichtigkeit erfasst neben dem Treuhandvertrag selbst auch die seitens des Klägers der Treuhänderin zur Ausführung der ihr übertragenen Geschäftsbesorgung erteilte Vollmacht.

(1) Das Verbot unerlaubter Rechtsberatung soll die Rechtsuchenden vor einer unsachgemäßen Erledigung ihrer rechtlichen Angelegenheiten schützen und im Interesse einer reibungslosen Abwicklung des Rechtsverkehrs fachlich ungeeignete oder unzuverlässige Personen von der geschäftsmäßigen Besorgung fremder Angelegenheiten fern halten (BVerfG v. 20.2.2002 - 1 BvR 423/99, 1 BvR 821/00, 1 BvR 1412/01, NJW 2002, 1190 unter 2b aa (1); vgl. ferner BGH BGHZ 37, 258 [262]). Dieser Zweckrichtung liefe es zuwider, dem Rechtsberater - trotz Unwirksamkeit des zu Grunde liegenden Geschäftsbesorgungsvertrages - die rechtliche Befugnis zu belassen, seine gesetzlich missbilligte Tätigkeit zu Ende zu führen und in bindender Weise Rechtsgeschäfte zu Lasten seiner durch die Verbotsnormen geschützten Auftraggeber abzuschließen. Nur bei Unwirksamkeit auch der Vollmacht kann ein sachgemäßer, dem Ziel des Gesetzes entsprechender Schutz erreicht werden (BGH, Urt. v. 25.3.2003 - XI ZR 227/02, MDR 2003, 797 = BGHReport 2003, 709 = ZIP 2003, 988 unter II 2b; v. 18.3.2003 - XI ZR 188/02, MDR 2003, 819 = BGHReport 2003, 747 = ZIP 2003, 984 unter II 1b; Urt. v. 14.5.2002 - XI ZR 155/01, BGHReport 2002, 639 = WM 2002, 1273 unter II 2).

(2) Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte die Zwangsvollstreckung im Hinblick auf eine Vollstreckungsunterwerfung nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO betreibt. Diese geht auf eine einseitige Willenserklärung der Treuhänderin mit Wirkung für den Kläger zurück, die auf das Zustandekommen eines Vollstreckungstitels gerichtet war und rein prozessualen Grundsätzen untersteht (BGH RGZ 146, 308 [312]; Urt. v. 23.10.1980 - III ZR 62/79, WM 1981, 189 unter II 1; Zöller/Stöber, ZPO, 23. Aufl., § 794 Rz. 29). Das bedeutet, dass die auf Abgabe einer solchen Erklärung gerichtete Vollmacht den Vorschriften der §§ 78 ff. ZPO und nicht denen der §§ 164 ff. BGB unterfällt. Dennoch wirkt sich der Verstoß gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 RBerG i. V. m. § 134 BGB auch auf die prozessuale Vollmacht aus, weil anderenfalls Sinn und Zweck des gesetzlichen Verbots nicht zu erreichen wären. Es muss die Wirksamkeit jeder Rechtshandlung verhindert werden, die seitens des unerlaubt rechtsberatenden Geschäftsbesorgers für seinen Auftraggeber vorgenommen wird. Es wäre nicht hinzunehmen, könnte die Treuhänderin den Kläger nicht aus einer materiell-rechtlichen Haftungsübernahme (§ 780 BGB) wirksam verpflichten, wohl aber zu seinen Lasten eine prozessuale Unterwerfungserklärung abgeben und auf diese Weise einen - ungleich gefährlicheren - Vollstreckungstitel schaffen. Die besonderen rechtlichen Folgen, die mit der Vollstreckungsunterwerfung nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO verbunden sind, gebieten daher die Anwendung des § 134 BGB (BGH, Urt. v. 26.3.2003 - IV ZR 222/02, BGHReport 2003, 764 = MDR 2003, 944 = ZIP 2003, 943 unter II 2b; vgl. auch v. 22.10.1998 - VII ZR 99/97, BGHZ 139, 387 [392] = MDR 1999, 32). Daran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Argumente der Beklagten fest.

c) Die Bestimmungen der §§ 172 ff. BGB haben für die der Treuhänderin erteilte prozessuale Vollmacht keine Geltung (BGH, Urt. v. 26.3.2003 - IV ZR 222/02, BGHReport 2003, 764 = MDR 2003, 944 = ZIP 2003, 943 unter II 3; Nichtannahmebeschl. v. 30.10.1986 - III ZR 262/85, WM 1987, 307 unter 2; RGZ 146, 308 [312]). Die Vorschriften der §§ 78 ff. ZPO bilden für die Prozessvollmacht ein Sonderrecht. Materiell-rechtliche Regelungen über die Vollmacht können daher nur Geltung erlangen, wenn die ZPO auf sie verweist oder in ihnen allgemeine Rechtsgedanken der Stellvertretung zum Ausdruck kommen (BGH, Urt. v. 18.12.2002 - VIII ZR 72/02, MDR 2003, 451 = BGHReport 2003, 421 = NJW 2003, 963 unter II 3). Das ist hier nicht der Fall. Es besteht kein Anlass, die auf die materiell-rechtliche Vollmacht zugeschnittenen, zum Schutz des Geschäftsgegners eingeführten Vorschriften der §§ 172 ff. BGB anzuwenden. Die Zivilprozessordnung enthält vor allem in ihren §§ 80, 88 und 89 insoweit eigene Regelungen, die eine Rechtscheinshaftung des Vollmachtgebers nicht vorsehen.

d) Es ist ferner kein Anhaltspunkt dafür gegeben, dass der Kläger das Handeln der Treuhänderin ausschließlich oder stillschweigend genehmigt hätte. Eine solche Genehmigung ist insbesondere nicht in der Entgegennahme der Darlehensvaluta, dem langjährigen Zins- und Kapitaldienst und in dem Bestreben nach Erzielung steuerlicher Vorteile zu sehen. Denn eine Genehmigung setzt voraus, dass der Genehmigende die Unwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und in seinem Verhalten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher als unverbindlich angesehene Geschäft verbindlich zu machen (BGH, Urt. v. 26.3.2003 - IV ZR 222/02, BGHReport 2003, 764 = MDR 2003, 944 = ZIP 2003, 943 unter II 4; v. 14.5.2002 - XI ZR 155/01, BGHReport 2002, 639 = WM 2002, 1273 unter II 3c; im Anschluss am Urt. v. 22.10.1996 - XI ZR 249/95, MDR 1997, 228 = WM 1996, 2230 unter II 2). Dafür liegt Sachvortrag nicht vor. Die Entscheidung des XII. Zivilsenats (BGH, Urt. v. 15.1.2003 - XII ZR 300/99, MDR 2003, 591 = BGHReport 2003, 700 = ZIP 2003, 667 unter II b) steht, entgegen der Meinung der Beklagten, der Auffassung des Senats nicht entgegen. Sie ist auf einen anders gelagerten, zudem mietrechtlich geprägten Sachverhalt zugeschnitten. Die Beklagte übersieht zudem, dass der Vollmachtsmangel das abstrakte Schuldversprechen gem. § 780 BGB und die Vollstreckungsunterwerfung betrifft. Eine Genehmigung müsste sich daher auf diese beiden Erklärungen der Treuhänderin beziehen. Eine solche Wirkung kann der bloßen Hinnahme steuerlicher Vorteile und der Bedienung der Kreditschuld, selbst wenn beides über einen längeren Zeitraum geschehen ist, von vornherein nicht beigemessen werden.

3. Jedoch ist es dem Kläger nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit der prozessualen Unterwerfungserklärung zu berufen (§ 242 BGB).

a) Nach dem Inhalt des von ihm persönlich abgeschlossenen Darlehensvertrages hatte der Kläger der Beklagten als Sicherheit nicht nur eine Grundschuld in Darlehensgesamthöhe zu stellen, sondern sich darüber hinaus der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen zu unterwerfen. Das Berufungsgericht hat dies richtig dahin verstanden, dass damit zugleich die Verpflichtung verbunden war, ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages über ein abstraktes Schuldanerkenntnis i. S. d. § 780 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 21.1.1976 - VIII ZR 148/74, WM 1976, 254 unter I 2a und ständig) abzugeben. Denn nur so gibt der weitere Text der betreffenden Klausel Sinn, wonach die Beklagte berechtigt ist, die "persönliche Haftung" - eben das Schuldanerkenntnis - unabhängig von der Eintragung und dem Bestand der Grundschuld geltend zu machen. Zudem hat der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit dem Darlehensvertrag eine Zweckerklärung unterschrieben, in der sowohl die Übernahme der persönlichen Haftung als auch die darauf bezogene Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung als Sicherungsmittel aufgeführt werden.

b) Ein Verstoß gegen die §§ 3, 9 AGBG ist darin nicht zu erkennen. Die Aufnahme der dargestellten schuldrechtlichen Verpflichtung des Darlehensnehmers in den Darlehensvertrag ist bankenüblich (vgl. BGH, Urt. v. 26.11.2002 - XI ZR 10/00, MDR 2003, 343 = BGHReport 2003, 184 = WM 2003, 64 unter III 1; Urt. v. 9.7.1991 - XI ZR 72/90, MDR 1991, 857= ZIP 1991, 1054 unter IV). Es entspricht jahrzehntelanger Praxis, dass sich der mit dem persönlichen Kreditschuldner identische Grundschuldbesteller bei Bankendarlehen regelmäßig der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwerfen muss. Ein solches Verlangen der Bank kommt für ihn daher nicht überraschend. Die Übernahme einer selbständigen, von der zu sichernden Kreditverbindlichkeit gelösten abstrakten persönlichen Haftung in Höhe des Grundschuldbetrages soll i. V. m. der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung die Ansprüche der Beklagten aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung zum Kläger sichern, indem sie deren Durchsetzung erleichtert. Eine unangemessene Benachteiligung des Klägers ist damit nicht verbunden (vgl. BGH, Urt. v. 26.11.2002 - XI ZR 10/00, MDR 2003, 343 = BGHReport 2003, 184 = WM 2003, 64 unter III 1; v. 18.12.1986 - IX ZR 11/86, BGHZ 99, 274 [282] = MDR 1987, 402).

c) Hat sich der Kläger aber verpflichtet, die persönliche Haftung zu übernehmen und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen zu unterwerfen, müsste er eine solche Unterwerfungserklärung unverzüglich abgeben. Dann aber verstößt es gegen Treu und Glauben, die Unwirksamkeit der von der Treuhänderin bereits abgegebenen Unterwerfungserklärung geltend zu machen. Da er der Treuhänderin eine nichtige Vollmacht erteilt hat, müsste er deren Erklärung genehmigen und ihr damit rückwirkend Wirksamkeit verleihen; er wäre gehindert, aus der bisherigen Nichterfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung Vorteile zu ziehen (vgl. BGH, Nichtannahmebeschl. v. 18.2.2003 - XI ZR 138/02; Nichtannahmebeschl. v. 30.10.1986 - III ZR 262/85, WM 1987, 307 unter 2).

4. Dieser schuldrechtlichen Verpflichtung ist nicht dadurch die Grundlage entzogen worden, dass der Kläger seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung nach § 1 Abs. 1 HWiG a. F. widerrufen hat. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Anlagevermittler den Kläger bereits am 6.12.1993 aufgesucht hat, während der Darlehensvertrag erst am 27.12.1993 zu Stande gekommen ist. Es hat dazu ausgeführt, selbst bei Annahme einer Haustürsituation am 6.12.1993 sei dem Kläger der Nachweis nicht gelungen, er sei durch diese zur Abgabe seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung bestimmt worden. Das lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Zwar bedarf es keines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der mündlichen Verhandlung i. S. d. § 1 Abs. 1 HWiG a. F. und der späteren Vertragserklärung. Bei zunehmendem zeitlichen Abstand kann aber die Indizwirkung dafür entfallen, dass die ursprüngliche Haustürsituation ursächlich für die Abgabe der widerrufenen Willenserklärung geworden ist (BGH v. 16.1.1996 - XI ZR 116/95, BGHZ 131, 385 [392] = MDR 1996, 456; Urt. v. 18.3.2003 - XI ZR 188/02, MDR 2003, 819 = BGHReport 2003, 747 = ZIP 2003, 984 unter II 2a; Urt. v. 21.1.2003 - XI ZR 125/02, MDR 2003, 466 = BGHReport 2003, 388 = WM 2003, 483 unter II 2 b). Dem Kläger bleibt der Nachweis gleichwohl bestehender Kausalität unbenommen. Ob er aber durch die Haustürsituation in eine Lage gebracht worden ist, in der er in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt worden ist, sich auf den späteren Darlehensvertrag einzulassen oder davon Abstand zu nehmen, ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalles (vgl. BGH, Urt. v. 21.1.2003 - XI ZR 125/02, MDR 2003, 466 = BGHReport 2003, 388 = WM 2003, 483 unter II 2 b), der das Berufungsgericht in nicht zu beanstandender Weise nachgekommen ist. Es hat sämtliche vom Kläger vorgetragene Umstände in seine Beurteilung einbezogen, insbesondere berücksichtigt, dass der Kläger am 13.12.1993 mit der Abgabe des Angebots auf Abschluss eines Treuhandvertrages bereits eine rechtlich bindende Erklärung abgegeben hat. Dennoch hat es einen Kausalzusammenhang zwischen der vorgetragenen Haustürsituation und dem Zustandekommen des Darlehensvertrages verneint. Dagegen kann sich der Kläger nicht mit der Begründung wenden, das Berufungsgericht hätte den vorgetragenen Sachverhalt anders bewerten müssen, denn insoweit ist die tatrichterlicher Würdigung einer revisionsrechtlichen Prüfung entzogen.

5. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch die vom Kläger gegen den titulierten Anspruch erhobenen materiell-rechtlichen Einwendungen nicht durchgreifen lassen. Die Beklagte hat weder gegenüber dem Kläger bestehende Aufklärungspflichten verletzt, noch hat sie für die von ihm behaupteten unrichtigen Angaben des Vermittlers nach § 278 BGB einzustehen.

a) Vergeblich stellt sich der Kläger auf den Standpunkt, bei dem von der Beklagten finanzierten Immobilienerwerb habe es sich um ein einheitliches Geschäft gehandelt, das ihm als "Paket" angeboten worden sei. Es ist vielmehr zwischen dem Finanzierungs- und dem finanzierten Geschäft zu trennen; die Annahme einer wirtschaftlichen oder - weiter gehend - rechtlichen Einheit scheidet grundsätzlich aus. Denn bei einem Immobilienkauf weiß auch der rechtsunkundige und geschäftsunerfahrene Laie, dass Kreditgeber und Immobilienverkäufer regelmäßig personenverschieden sind (BGH v. 9.4.2002- CI ZR 91/99, BGHZ 150, 248 [263] und ständig). Dass sich dies für den Kläger im gegebenen Fall anders dargestellt hat, ist von ihm nicht schlüssig vorgetragen. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, dass der Kläger sich insoweit auf pauschale Behauptungen beschränkt hat, die nicht auf das konkrete Anlagemodell bezogen sind und denen es daher an der erforderlichen Substanz fehlt. Es ist nicht erkennbar, dass die Beklagte in den Vertrieb der Eigentumswohnungen derart eingeschaltet war, dass sie dem Kläger nach außen erkennbar gleichsam als Partei des zu finanzierenden Geschäfts erscheinen musste, indem sie Funktionen oder die Rolle des Veräußerers bzw. des Vertreibers übernahm und damit eine zusätzliche, auf die übernommenen Funktionen bezogenen Vertrauenstatbestand geschaffen hätte (vgl. BGH, Urt. v. 3.6.2003 - XI ZR 289/02, BGHReport 2003, 1077 = NJW-RR 2003, 1203 unter II 4b bb). Wenn nach dem Vortrag des Klägers für den Vertreiber des Anlagemodells die Verpflichtung bestand, sämtliche Wohnungen mit einer von der Beklagten zu erstellenden Vollfinanzierung anzubieten, und die Beklagte zudem alle Vertragsformulare und Werbematerialien genehmigt hat, bevor sie seitens des Vertreibers verwendet werden durfte, betrifft dies rein interne Vorgänge. Daraus kann nicht der Schluss gezogen werden, das Projekt habe sich für den Kläger nach außen als einheitliches Geschäft darstellen müssen.

b) Die Angabe, für die zu erwerbende Wohnung seien monatlich nicht mehr als 260 DM aus eigenen Mitteln aufzuwenden, stand im Zusammenhang mit Erklärungen zum Wert des Objekts und zur monatlichen Belastung des Klägers unter Berücksichtigung der erwarteten Mieteinnahmen, der erzielbaren Steuervorteile und der regelmäßigen Zins- und Tilgungsaufwendungen. Sie bezog sich damit allein auf die Rentabilität des Anlagemodells. Diese richtig darzustellen, gehörte nicht zum Pflichtenkreis der Beklagten bei Anbahnung und Begründung des Kreditverhältnisses (BGH, Urt. v. 3.6.2003 - XI ZR 289/02, BGHReport 2003, 1077 = NJW-RR 2003, 1203 unter II 4 b). Zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft ist die kreditgebende Bank grundsätzlich nicht verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass der Darlehensnehmer selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient (BGH, Urt. v. 3.6.2003 - XI ZR 289/02, BGHReport 2003, 1077 = NJW-RR 2003, 1203 unter II 4a; Urt. v. 18.3.2003 - XI ZR 188/02, MDR 2003, 819 = BGHReport 2003, 747 = ZIP 2003, 984 unter II 3a und ständig). Die vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführte Entscheidung des III. Zivilsenats v. 9.7.1998 (BGH v. 9.7.1998 - III ZR 158/97, MDR 1998, 1099 = NJW 1998, 2898 unter II 2) steht dem nicht entgegen; die maßgebliche Pflichtverletzung war dort ebenfalls nicht dem Kreditgeschäft zuzuordnen, sondern betraf das Anlagegeschäft (vgl. BGH, Urt. v. 27.6.2000 - XI ZR 174/99, MDR 2000, 1201= WM 2000, 1685 unter II 1 c).

c) Der Kläger kann schließlich nicht geltend machen, die Beklagte habe ihn über eine "versteckte" Innenprovision aufklären müssen. Bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen ist das finanzierende Kreditinstitut nicht gehalten, den Darlehensnehmer über etwaige, im finanzierten Kaufpreis enthaltene Provisionen aufzuklären. Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises kommt nur ausnahmsweise in Betracht, falls nämlich die Innenprovision zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert beiträgt, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss (BGH, Urt. v.12.11.2002 - XI ZR 3/01, MDR 2003, 225 = BGHReport 2003, 235 = ZIP 2003, 22 unter II 2). Das ist hier nicht hinreichend dargelegt.

Aus der Entscheidung des 1. Strafsenats des BGH v. 9.3.1999 (1 StR 50/99 - BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 55) lässt sich Abweichendes nicht herleiten. Der 1. Strafsenat hat dort eine Verurteilung von Vertriebsmitarbeitern wegen Betruges aufgehoben, weil ein Vermögensschaden der Anleger nicht ordnungsgemäß festgestellt war. Für die Aufklärungspflicht einer kreditgebenden Bank ist die Entscheidung ohne Bedeutung, so dass die von der Revision angeregte Anrufung der vereinigten Großen Senate nicht in Betracht kommt (BGH, Urt. v. 20.5.2003 - XI ZR 248/02, MDR 2003, 1190 = BGHReport 2003, 961 = ZIP 2003, 1240 unter II 2b bb). Auch sonst lässt der Vortrag des Klägers die Erkenntnis nicht zu, für die Beklagte habe sich ergeben, dass er Opfer eines strafrechtlich relevanten Betruges geworden sei.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1070867

NJW 2004, 59

BGHR 2004, 106

EWiR 2004, 479

WM 2003, 2372

WuB 2004, 203

ZIP 2003, 2346

ZfIR 2004, 61

MDR 2004, 221

VersR 2004, 918

BKR 2003, 881

BKR 2004, 21

Info M 2004, 20

ZBB 2004, 58

AIM 2004, 15

LL 2004, 656

LMK 2004, 106

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