Entscheidungsstichwort (Thema)

Arzthaftungsprozess. Ärztlicher Behandlungsfehler. Fehlerhafte Aufklärung. Zustimmungsverweigerung. Entscheidungskonflikt. Persönliche Anhörung durch Tatrichter. Beurteilung des Tatrichters anstelle der des Patienten

 

Leitsatz (amtlich)

Wenn der Patient im Arzthaftungsprozess im Einzelnen darlegt, warum er bei vollständiger und richtiger Aufklärung hinsichtlich seiner Einwilligung in den ärztlichen Eingriff in einen Entscheidungskonflikt geraten wäre, darf der Tatrichter in aller Regel die Plausibilität dieses Vortrags nicht beurteilen, ohne den Patienten persönlich dazu angehört zu haben. Der Tatrichter darf seine eigene Beurteilung des Konflikts nicht an die Stelle derjenigen des Patienten setzen.

 

Normenkette

BGB § 823 Abs. 1, § 847 Abs. 1 a.F.

 

Verfahrensgang

Thüringer OLG (Urteil vom 04.06.2003; Aktenzeichen 4 U 753/02)

LG Meiningen

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des OLG Jena v. 4.6.2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen ärztlicher Behandlungsfehler und fehlerhafter Aufklärung auf Zahlung von Schmerzensgeld und Ersatz materiellen Schadens in Anspruch. Die Klägerin behauptet, seit der operativen Exzision einer Analfistel im Juni 1998 im Krankenhaus der Beklagten zu 1 durch den Beklagten zu 2 als Operateur an einer Inkontinenz II. Grades (unkontrollierter Abgang von Winden und dünnflüssigem Stuhl) zu leiden. Sie führt dies auf einen Behandlungsfehler bei der Operation zurück.

Das LG hat die Klage abgewiesen: Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Beklagten zu 2 sei kein ärztlicher Kunstfehler unterlaufen; aus einem vorliegenden Mangel der Aufklärung ergäben sich keine Ansprüche, weil die Klägerin der Operation auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung zugestimmt hätte. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht verneint in Übereinstimmung mit dem LG das Vorliegen eines Behandlungsfehlers. Das LG habe sich insoweit auf das eingeholte Sachverständigengutachten stützen können. Die Voraussetzungen für Beweiserleichterungen zu Gunsten der Klägerin lägen nicht vor. Aus einem Aufklärungsfehler könne die Klägerin keine Ansprüche herleiten. Hier sei zwar nicht über alternative Behandlungsmethoden, wohl aber über das Risiko einer bleibenden Stuhlinkontinenz aufzuklären gewesen. Eine solche Aufklärung habe nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Zeugenvernehmung nicht stattgefunden. Die Beklagten hätten aber vorgetragen, dass die Klägerin auch bei korrekter Aufklärung in den Eingriff, wie er vorgenommen worden sei, eingewilligt hätte. Die gegenteilige Behauptung der Klägerin überzeuge nicht. Sie habe nicht vorgetragen, welche Erwägungen von ihr vorgenommen worden wären, wenn sie damit konfrontiert worden wäre, dass es bei der geplanten Operation ein Inkontinenzrisiko gebe. Angesichts dessen, dass eine Zustimmung nahe gelegen habe, reiche die pauschale Behauptung einer Zustimmungsverweigerung nicht aus. Auch unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände, insb. der sensiblen Reaktion der Klägerin auf den Schaden, und der Tatsache, dass die Operation nur relativ indiziert gewesen sei, dränge sich eine Zustimmung der Klägerin auf. Von einer persönlichen Anhörung der Klägerin habe abgesehen werden können, weil die unstreitigen äußeren Umstände eine sichere Beurteilung der hypothetischen Entscheidungssituation erlaubten.

II.

Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

1. Es ist bereits zweifelhaft, ob es den Anforderungen entspricht, die nach der Rechtsprechung des BGH an den Inhalt eines Berufungsurteils zu stellen sind. Findet gegen ein Berufungsurteil die Nichtzulassungsbeschwerde statt, muss aus dem Urteil zu ersehen sein, von welchem Sach- und Streitstand das Gericht ausgegangen ist, welches Rechtsmittelbegehren die Parteien verfolgt haben und welche tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung zu Grunde liegen (BGH, Urt. v. 30.9.2003 - VI ZR 438/02, BGHZ 156, 216 ff. = BGHReport 2004, 272 = MDR 2004, 289; Urt. v. 10.2.2004 - VI ZR 94/03, = MDR 2004, 826 = BGHReport 2004, 759 = VersR 2004, 881 f.; Urt. v. 28.9.2004 - VI ZR 362/03, MDR 2005, 346 = BGHReport 2005, 190 = EBE/BGH 2004, BGH-Ls 979/04 (LS); v. 26.2.2003 - VIII ZR 262/02, BGHZ 154, 99 ff. = MDR 2003, 765 = BGHReport 2003, 629; 158, 37 ff.; Urt. v. 6.6.2003 - V ZR 392/02, BGHReport 2003, 1128 = MDR 2003, 1170 = NJW-RR 2003, 1290 [1291]; Urt. v. 22.12.2003 - VIII ZR 122/03, MDR 2004, 464 = BGHReport 2004, 474 = NJW-RR 2004, 494; Urt. v. 13.1.2004 - XI ZR 5/03, BGHReport 2004, 548 = MDR 2004, 704 = NJW-RR 2004, 573 f.; Urt. v. 6.2.2004 - V ZR 249/03, MDR 2004, 827 = BGHReport 2004, 908 = NJW 2004, 1666 [1667]). Gemessen an diesen Anforderungen liegt es nahe, die Mitteilung, dass "klageerweiternd eine erhöhte Schmerzensgeldrente begehrt" werde, als nicht ausreichend anzusehen, zumal sie unvollständig ist, weil die Klägerin in der Berufungsbegründung auch ihren Antrag auf Rentenzahlung erhöht hat. Dem muss indes nicht weiter nachgegangen werden.

2. Das angefochtene Urteil kann jedenfalls deshalb keinen Bestand haben, weil seine Ausführungen zum Entscheidungskonflikt der Klägerin von Verfahrensfehlern beeinflusst sind.

Feststellungen darüber, wie sich ein Patient bei ausreichender Aufklärung entschieden hätte, und ob er in einen Entscheidungskonflikt geraten wäre, darf der Tatrichter grundsätzlich nicht ohne persönliche Anhörung des Patienten treffen (BGH, Urt. v. 26.6.1990 - VI ZR 289/89, MDR 1990, 996 = VersR 1990, 1238 [1240] = AHRS 6180/38; Urt. v. 11.12.1990 - VI ZR 151/90, MDR 1991, 603 = VersR 1991, 315 [316] = AHRS 1050/49; Urt. v. 2.3.1993 - VI ZR 104/92, MDR 1993, 516 = VersR 1993, 749 [750] = AHRS 1050/104; Urt. v. 14.6.1994 - VI ZR 260/93, MDR 1994, 1089 = VersR 1994, 1302 f. = AHRS 1050/128; Urt. v. 4.4.1995 - VI ZR 95/94, MDR 1995, 908 = VersR 1995, 1055 [1057] = AHRS 1050/144). Ein Ausnahmefall kann vorliegen, wenn schon die unstreitigen äußeren Umstände eine sichere Beurteilung der hypothetischen Entscheidungssituation erlauben. Der Auffassung des Berufungsgerichts, dies sei hier der Fall, vermag der erk. Senat nicht zu folgen.

Freilich trifft den Patienten die Verpflichtung, plausibel darzulegen, weshalb er aus seiner Sicht bei Kenntnis der aufklärungspflichtigen Umstände vor einem Entscheidungskonflikt gestanden hätte, ob er die ihm empfohlene Behandlung gleichwohl ablehnen solle (BGH, Urt. v. 26.6.1990 - VI ZR 289/89, MDR 1990, 996). Dieser Verpflichtung ist die Klägerin jedoch in dem Schriftsatz v. 7.2.2003 nachgekommen. Dort ist im Einzelnen dargelegt, weshalb sie im Hinblick auf ihre bestehenden Beeinträchtigungen und in Anbetracht ihres bisherigen Lebenswegs ein Inkontinenzrisiko keineswegs akzeptiert hätte. Diese Ausführungen genügen den Anforderungen, die der erk. Senat an die Substantiierung des Vortrags des Patienten stellt (BGH v. 7.2.1984 - VI ZR 174/82, BGHZ 90, 103 [111 ff.] = MDR 1984, 565 = AHRS 1050/11). Von einer "pauschalen Behauptung einer Zustimmungsverweigerung" kann insoweit nicht die Rede sein.

Bei dieser Sachlage durfte das Berufungsgericht nicht von der grundsätzlich gebotenen persönlichen Anhörung der Klägerin absehen, ohne in unzulässiger Weise seine eigene Beurteilung des Konflikts an die Stelle derjenigen der Klägerin zu setzen. Gerade angesichts der vom Berufungsgericht selbst angesprochenen besonderen Lebensgeschichte und Sensibilität der Klägerin bedarf es zum Erfassen ihrer besonderen persönlichen Situation und ihrer Einstellung eines persönlichen Eindrucks und konkreter Nachfragen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1335940

NJW 2005, 1364

BGHR 2005, 937

JurBüro 2005, 445

ZAP 2005, 646

ArztR 2006, 50

MDR 2005, 865

MedR 2005, 527

GesR 2005, 259

ProzRB 2005, 240

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