Leitsatz (amtlich)

a) Hat das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen, nach § 61 Abs. 2 und 3 FamFG eine Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde zu treffen, weil es von einer Beschwer über 600 EUR ausgegangen ist, und hat das Beschwerdegericht diese Entscheidung nicht nachgeholt, obwohl es von einer geringeren Beschwer ausgegangen ist, kann das Rechtsbeschwerdegericht im Rahmen der Erheblichkeit dieses Verfahrensfehlers prüfen, ob eine Zulassung der Beschwerde geboten gewesen wäre (im Anschluss an BGH v. 9.4.2014 - XII ZB 565/13 FamRZ 2014, 1100; v. 23.3.2011 - XII ZB 436/10 FamRZ 2011, 882).

b) Zum Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Auskunftsverpflichtung in einer Zugewinnausgleichssache (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 8.7.2020 - XII ZB 334/19 - juris).

 

Normenkette

FamFG § 61 Abs. 1, 2 und 3, Abs. 2-3

 

Verfahrensgang

OLG Stuttgart (Beschluss vom 20.09.2018; Aktenzeichen 17 UF 104/18)

AG Rottweil (Beschluss vom 08.05.2018; Aktenzeichen 4 F 199/17)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats - Familiensenat - des OLG Stuttgart vom 20.9.2018 wird auf Kosten der Antragstellerin verworfen.

Wert: bis 600 EUR

 

Gründe

I.

Rz. 1

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Verwerfung ihrer Beschwerde in einem Zugewinnausgleichsverfahren.

Rz. 2

Die Beteiligten schlossen 1996 in Ägypten eine sog. Orfi- oder Urfi-Ehe durch formlose Erklärung der Brautleute ohne Beteiligung staatlicher oder religiöser Stellen und unter Hinweis darauf 1998 vor einem Notar in Ägypten einen offiziellen Ehevertrag. Seit 1998 leben sie in Deutschland.

Rz. 3

Das AG hat die Antragstellerin auf einen Stufenantrag im Scheidungsverbundverfahren verpflichtet, Auskunft über ihr Vermögen an näher bezeichneten Stichtagen (Eheschließung, Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags) zu erteilen sowie über Vermögen, das sie nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat. Die gegen diesen Teilbeschluss eingelegte Beschwerde hat das OLG als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin.

II.

Rz. 4

Die gem. §§ 112 Nr. 2, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

Rz. 5

1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Beschwerde sei unzulässig, weil weder der nach § 61 Abs. 1 FamFG erforderliche Wert des Beschwerdegegenstands von über 600 EUR erreicht sei noch das AG die Beschwerde zugelassen habe. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH bemesse sich die Beschwer eines Auskunftsverpflichteten nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen, während das daneben auch bestehende Ziel, den Hauptanspruch zu verhindern, bei der Bemessung des Beschwerdegegenstands nicht zu berücksichtigen sei. Für dieses Interesse des Auskunftsverpflichteten sei auf den insoweit erforderlichen Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen. Dabei sei regelmäßig davon auszugehen, dass die zur Auskunftserteilung erforderlichen Tätigkeiten in der Freizeit erbracht werden könnten. Der Zeitaufwand sei grundsätzlich in Anlehnung an den Stundensatz zu bewerten, den ein Zeuge im Zivilprozess nach § 20 JVEG erhalte, wenn er weder eine berufstypische Leistung erbringe noch einen Verdienstausfall erleide. Für ein werterhöhendes Geheimhaltungsinteresse habe die Antragstellerin keinerlei konkrete Umstände vorgetragen. Danach sei der Zeitaufwand der Antragstellerin mit höchstens zwanzig Stunden zu je 3,50 EUR zu bemessen. Angesichts der Regelung des § 61 FamFG könne die Beschwerde auch nicht auf eine Einschränkung des Rechts der Antragstellerin auf informationelle Selbstbestimmung oder ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit gestützt werden.

Rz. 6

2. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats und lassen daher keinen Zulassungsgrund erkennen.

Rz. 7

a) Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist für die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 13.2.2019 - XII ZB 499/18 FamRZ 2019, 818 Rz. 9 m.w.N.; BGHZ GSZ 128, 85 = FamRZ 1995, 349, 350 f.).

Rz. 8

Insoweit kann auch ein Geheimhaltungsinteresse zu berücksichtigen sein. Dann muss der Rechtsmittelführer aber sein besonderes Interesse, bestimmte Tatsachen geheim zu halten, und den durch die Auskunftserteilung drohenden Nachteil substantiiert darlegen und erforderlichenfalls glaubhaft machen. Dazu gehört auch, dass gerade in der Person des Auskunft Begehrenden die Gefahr begründet sein muss, dieser werde von den ihm gegenüber offenbarten Tatsachen über das Verfahren hinaus in einer Weise Gebrauch machen, welche die schützenswerten wirtschaftlichen Interessen des zur Auskunft Verpflichteten gefährden könnte. Allein die Berufung auf allgemeine Belange der Geheimhaltung und des Vertraulichkeitsschutzes ist nicht ausreichend (vgl. BGH, Beschl. v. 12.9.2018 - XII ZB 588/17 FamRZ 2018, 1934 Rz. 13 m.w.N.).

Rz. 9

Abgesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 22.1.2014 - XII ZB 278/13 FamRZ 2014, 644 Rz. 6 m.w.N. und BGHZ GSZ 128, 85, 89 = FamRZ 1995, 349, 350 f.). Bei der Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands ist dabei nur auf den unmittelbaren Gegenstand der Entscheidung abzustellen. Das daneben auch bestehende Ziel des zur Auskunft Verpflichteten, den Hauptanspruch zu verhindern, geht dagegen über das Ziel des Rechtsmittels hinaus und ist daher bei der Wertfestsetzung nicht zu berücksichtigen, zumal die Verpflichtung zur Auskunftserteilung für den Grund des Hauptanspruchs keine Rechtskraft schafft (vgl. BGH, Beschl. v. 8.7.2020 - XII ZB 334/19 - juris Rz. 7 m.w.N. und BGHZ GSZ 128, 85, 89 = FamRZ 1995, 349, 350).

Rz. 10

Zur Bewertung des vom Auskunftspflichtigen aufzuwendenden Zeitaufwands ist grundsätzlich auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet. Dabei ist regelmäßig davon auszugehen, dass die zur Auskunftserteilung erforderlichen Tätigkeiten in der Freizeit erbracht werden können. Der Auskunftspflichtige, der in Abweichung hiervon behauptet, dass ihm dies nicht möglich sei, hat die Gründe hierfür im Einzelnen darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl. etwa BGH v. 8.7.2020 - XII ZB 334/19 - juris Rz. 9; v. 26.6.2019 - XII ZB 11/19 FamRZ 2019, 1440 Rz. 8 m.w.N.).

Rz. 11

b) Gemessen daran ist der angegriffene Beschluss des Beschwerdegerichts nicht zu beanstanden.

Rz. 12

aa) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragstellerin keinerlei konkrete Umstände vorgetragen hat, die ein besonderes werterhöhendes Geheimhaltungsinteresse (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 12.9.2018 - XII ZB 588/17 FamRZ 2018, 1934 Rz. 13 m.w.N.) begründen könnten. Dies lässt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht erkennen. Denn das Vorbringen der Antragstellerin beschränkt sich auch nach der Rechtsbeschwerde auf den pauschalen Vorwurf eines inakzeptablen Verhaltens des Antragsgegners nach der Trennung (Ausspionieren der gemeinsamen Kinder, Abhören von Telefongesprächen und Hacken des Computers der Antragstellerin; unbefugter Zutritt zur Ehewohnung; Anlass zu Gewaltschutzverfahren). Dies lässt indessen ein etwaiges Geheimhaltungsinteresse auch nicht im Ansatz erkennen.

Rz. 13

bb) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, sind weder der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung noch der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts gegeben, soweit die Antragstellerin behauptet, dass der Auskunftsanspruch dem Grunde nach nicht entstanden sei oder von vornherein ausscheide, weil die Beteiligten für ihren Güterstand das islamische Recht (Sharia) gewählt hätten. Denn diese Frage betrifft nicht die streitgegenständliche Auskunftsverpflichtung, sondern allein das Ziel der Antragstellerin, den Hauptanspruch zu verhindern. Dass dies bei der Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands hinsichtlich der Auskunftsverpflichtung unberücksichtigt bleibt, ist durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits entschieden. Das Beschwerdegericht ist danach zu Recht davon ausgegangen, dass die Ausführungen des AG über die Anwendbarkeit deutschen Rechts in den Entscheidungsgründen nicht zu einer Erhöhung der Beschwer führen (vgl. BGH v. 8.7.2020 - XII ZB 334/19 - juris Rz. 7 m.w.N. und BGHZ GSZ 128, 85, 89 = FamRZ 1995, 349, 350).

Rz. 14

cc) Dass die Erteilung der streitgegenständlichen Auskunft einen Zeitaufwand von höchstens zwanzig Stunden erfordert, stellt die Rechtsbeschwerde nicht in Frage.

Rz. 15

dd) Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe den Stundensatz für den Zeitaufwand unter Verletzung des Anspruchs der Antragstellerin auf die Gewährung rechtlichen Gehörs mit lediglich 3,50 EUR bemessen. Denn die Antragstellerin hat insoweit nur vorgetragen, dass sie als selbständige Betreuerin tätig sei. Dies lässt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht erkennen, warum die Antragstellerin nicht in der Lage sein sollte, die zur Auskunftserteilung erforderlichen Tätigkeiten in ihrer Freizeit vorzunehmen (vgl. BGH v. 26.6.2019 - XII ZB 11/19 FamRZ 2019, 1440 Rz. 8 m.w.N.; v. 10.1.2018 - XII ZB 451/17 FamRZ 2018, 445 Rz. 7 m.w.N.).

Rz. 16

c) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, liegt auch in dem Umstand, dass das Beschwerdegericht eine nachträgliche Zulassung der Beschwerde gem. § 61 Abs. 2 FamFG nicht in Erwägung gezogen hat, kein Zulassungsgrund i.S.d. §§ 112 Nr. 2, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 574 Abs. 2 ZPO.

Rz. 17

aa) Allerdings weist die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des BGH das Rechtsmittelgericht, bevor es ein Rechtsmittel mangels ausreichender Beschwer verwerfen darf, eine Entscheidung über die Zulassung des Rechtsmittels nachzuholen hat, wenn das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen hat, diese zuzulassen, weil es von einer Beschwer des Unterlegenen ausgegangen ist, die 600 EUR übersteigt (vgl. etwa BGH v. 2.7.2014 - XII ZB 219/13 FamRZ 2014, 1445 Rz. 10 m.w.N.; v. 9.4.2014 - XII ZB 565/13 FamRZ 2014, 1100 Rz. 17 m.w.N.). Dass das Beschwerdegericht eine solche Zulassung nicht erwogen hat, ist gleichwohl im Ergebnis nicht zu beanstanden, weil die fehlende Prüfung der Zulassung durch die Instanzgerichte im vorliegenden Fall unerheblich ist.

Rz. 18

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann dabei allein aus dem Umstand, dass das AG den Teilbeschluss mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen hat, nicht darauf geschlossen werden, dass es von einer 600 EUR übersteigenden Beschwer der Antragstellerin ausgegangen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 9.4.2014 - XII ZB 565/13 FamRZ 2014, 1100 Rz. 19 ff.). Denn gem. § 39 Satz 1 FamFG hat jeder Beschluss eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel zu enthalten. Die einleitende Aussage der Rechtsbehelfsbelehrung, wonach gegen den Teilbeschluss das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet, geht nicht über den Hinweis auf das nach § 58 FamFG statthafte Rechtsmittel hinaus, weil das AG unmittelbar im Anschluss daran ausgeführt hat, dass die Beschwerde nur dann zulässig sei, wenn der Beschwerdegegenstand 600 EUR übersteige oder - wie vorliegend nicht geschehen - das Gericht die Beschwerde zugelassen habe.

Rz. 19

Ob aus dem Umstand, dass der erstinstanzliche Richter nach dem Vorbringen der Antragstellerin im Termin zur mündlichen Verhandlung geäußert haben soll, er gehe davon aus, dass die Beteiligten seine Entscheidung ohnehin vom OLG überprüfen lassen würden, geschlossen werden kann, dass er von einer 600 EUR übersteigenden Beschwer der Antragstellerin ausging, kann dahinstehen. Denn auf der Grundlage des Vorbringens der Rechtsbeschwerde wäre eine Zulassung der Beschwerde ohnehin nicht in Betracht gekommen. Die Erheblichkeit der fehlenden Zulassungsentscheidung durch die Instanzgerichte kann der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren selbst prüfen (BGH v. 9.4.2014 - XII ZB 565/13 FamRZ 2014, 1100 Rz. 23; v. 23.3.2011 - XII ZB 436/10 FamRZ 2011, 882 Rz. 15 m.w.N.).

Rz. 20

bb) Nach Auffassung der Rechtsbeschwerde hätte das AG würdigen müssen, dass sich die Beteiligten nach dem Vorbringen der Antragstellerin für einen Güterstand nach islamischem Recht entschieden hätten, und dass die Frage, inwieweit der hypothetische Wille der Beteiligten bei der Beurteilung des vereinbarten Güterstandes maßgeblich sei, grundsätzlich klärungsbedürftig sei. Dies vermag indessen eine Zulassung der Beschwerde nicht zu begründen.

Rz. 21

Das AG hat sich auf der Grundlage des entsprechenden Beteiligtenvortrags tatrichterlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob dem Vertrag der sog. Orfi-Ehe oder dem nachfolgenden notariellen Ehevertrag Anhaltspunkte für eine Rechtswahl gem. Art. 15 Abs. 2 EGBGB a.F. zugunsten des "islamischen Güterrechts" zu entnehmen seien, und dies verneint. Die diesbezüglichen Ausführungen lassen einen Zulassungsgrund nicht erkennen. Da es für die Zulassung der Beschwerde nach § 61 Abs. 2 und 3 FamFG auf den Zeitpunkt des Abschlusses des erstinstanzlichen Verfahrens ankommt (vgl. BGH, Beschl. v. 9.4.2014 - XII ZB 565/13 FamRZ 2014, 1100 Rz. 25), hatte das AG keine Veranlassung, sich darüber hinaus mit der von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Frage zu befassen, ob vorliegend etwa ein hypothetischer Wille der Beteiligten zur Wahl des örtlichen Güterrechts bei der Eheschließung geführt hat. Denn dass ein - aus ihrer Sicht bedeutsamer - hypothetischer Wille zu einer wirksamen Rechtswahl führe, hat die Antragstellerin erstmals im Beschwerdeverfahren vorgetragen.

Rz. 22

d) Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 522 Abs. 1 Satz 4, 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 14205781

FuR 2021, 47

JZ 2021, 15

MDR 2020, 1461

FF 2020, 509

FamRB 2021, 22

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge