Leitsatz (amtlich)

Eine Berufung ist unzulässig, wenn sie nicht wenigstens teilweise den in erster Instanz erhobenen Klageanspruch weiterverfolgt, sondern lediglich im Wege der Klageänderung einen neuen, bislang nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt. Dies ist beim Übergang von einer in erster Instanz erhobenen Klage auf Feststellung des Wegfalls von Primärpflichten des Darlehensnehmers aus dem Darlehensvertrag infolge des Widerrufs seiner Darlehensvertragserklärung zu einer mit der Berufung verfolgten Klage auf Rückgewähr der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen der Fall.

 

Normenkette

ZPO § 511

 

Verfahrensgang

OLG Stuttgart (Entscheidung vom 11.11.2022; Aktenzeichen 6 U 242/20)

LG Stuttgart (Entscheidung vom 18.07.2020; Aktenzeichen 21 O 273/19)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. November 2022 in der Fassung des Beschlusses vom 18. Januar 2023 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert beträgt bis 35.000 €.

 

Gründe

I.

Rz. 1

Der Kläger verlangt von der beklagten Bank nach einem von ihm erklärten Widerruf die Rückabwicklung eines mit ihr zwecks Finanzierung eines Autokaufs geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrags.

Rz. 2

Das Landgericht hat die Klage auf Feststellung, dass die primären Leistungspflichten des Klägers aus dem Darlehensvertrag zur Zahlung von Zinsen und zur Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des Widerrufs erloschen seien, als unbegründet abgewiesen. Dagegen hat der Kläger fristgerecht Berufung eingelegt und diese begründet. Nachdem der Kläger im Dezember 2020 das Darlehen vollständig abgelöst hatte, hat er mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2021 den Feststellungsantrag in der Hauptsache für erledigt erklärt und (stattdessen) Zahlung der auf das Darlehen erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen sowie der Anzahlung auf den Fahrzeugkaufpreis in Höhe von insgesamt 35.330,91 € nebst Zinsen nach Herausgabe des finanzierten Fahrzeugs unter Anrechnung eines Wertverlusts des Fahrzeugs sowie die Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten verlangt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen. Mit Schriftsatz vom 16. März 2022 hat der Kläger im Hinblick auf eine zwischenzeitliche Veräußerung des Fahrzeugs sein Zahlungsbegehren auf 8.338,91 € nebst Zinsen reduziert.

Rz. 3

Mit Verfügung vom 21. September 2022 hat der Vorsitzende des Berufungssenats den Kläger darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die übereinstimmend erklärte Erledigung des negativen Feststellungsantrags, der in der ersten Instanz alleinige Hauptsache gewesen sei, Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestünden. Dazu hat der Kläger Stellung genommen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Rz. 4

Die Berufung sei mit der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien bezüglich der negativen Feststellungsklage unzulässig geworden. Eine zulässige Berufung setze voraus, dass der Berufungsführer mit der Berufung die Beschwer bekämpfe, die sich für ihn aus dem angefochtenen Urteil, d.h. hier für ihn als Kläger aus der Abweisung der Klage ergebe. Ein Rechtsmittel sei daher unzulässig, wenn es den in der Vorinstanz erhobenen und abgewiesenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiterverfolge, sondern lediglich im Wege der Klageerweiterung einen neuen Anspruch zur Entscheidung stelle, über den in erster Instanz nicht entschieden worden sei. Eine bloße Erweiterung oder Änderung der Klage könne nicht das alleinige Ziel des Rechtsmittels sein. Die Beschwer müsse dabei nicht nur im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung vorliegen, sie dürfe auch nicht vor Schluss der mündlichen Verhandlung entfallen sein. Eine allein verbliebene Beschwer des Klägers im Kostenpunkt genüge nach § 99 Abs. 1 ZPO nicht.

Rz. 5

Nach diesen Maßgaben sei die Berufung unzulässig geworden. Der Kläger sei zwar durch das erstinstanzliche Urteil zunächst insoweit beschwert gewesen, als das Landgericht die negative Feststellungsklage abgewiesen habe. Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärung sei aber die Rechtshängigkeit des negativen Feststellungsantrags bzw. der auf Feststellung seiner Erledigung gerichteten Klage entfallen. Mit den Erledigungserklärungen der Parteien habe die Rechtshängigkeit des für erledigt erklärten Teils der Hauptsache geendet; anhängig bleibe insoweit nur der Kostenpunkt, über den gemäß § 91a ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden sei. Das angefochtene Urteil, mit dem das Landgericht über die dort ausschließlich verfolgte negative Feststellungsklage entschieden habe, sei in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos geworden, wodurch die - auf die Klageabweisung gründende - Beschwer des Klägers entfallen sei.

Rz. 6

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers.

II.

Rz. 7

1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), aber unzulässig.

Rz. 8

Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist insbesondere eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nicht erforderlich. Es liegt weder eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor noch verletzt die Entscheidung des Berufungsgerichts den Anspruch des Klägers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip).

Rz. 9

2. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zu Recht als unzulässig verworfen.

Rz. 10

a) Die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Berufung setzt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung voraus, dass der Angriff des Rechtsmittelführers (auch) auf die Beseitigung der im vorinstanzlichen Urteil enthaltenen Beschwer gerichtet ist (BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2003 - XII ZB 191/02, BGHZ 155, 21, 26, vom 16. September 2008 - IX ZR 172/07, WM 2008, 2029 Rn. 4 und vom 29. September 2011 - IX ZB 106/11, WM 2011, 2113 Rn. 7). Das Rechtsmittel ist mithin unzulässig, wenn mit ihm lediglich im Wege der Klageänderung ein neuer, bislang nicht geltend gemachter Anspruch zur Entscheidung gestellt wird; vielmehr muss zumindest auch der in erster Instanz erhobene Klageanspruch wenigstens teilweise weiterverfolgt werden (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2003 und vom 29. September 2011, jeweils aaO mwN). Die Erweiterung oder Änderung der Klage kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels sein, sondern nur auf der Grundlage eines zulässigen Rechtsmittels verwirklicht werden (BGH, Urteile vom 13. Juni 1996 - III ZR 40/96, NJW-RR 1996, 1276 und vom 30. November 2005 - XII ZR 112/03, NJW-RR 2006, 442 Rn. 15; Beschlüsse vom 16. September 2008 und vom 29. September 2011, jeweils aaO mwN). Deshalb muss nach einer Klageabweisung das vorinstanzliche Begehren zumindest teilweise weiterverfolgt werden. Eine Berufung, welche die Richtigkeit der vorinstanzlichen Klageabweisung nicht in Frage stellt und ausschließlich einen neuen - bisher noch nicht geltend gemachten - Anspruch zum Gegenstand hat, ist unzulässig (BGH, Urteil vom 22. November 1990 - IX ZR 73/90, WM 1991, 609; Beschluss vom 29. September 2011, aaO).

Rz. 11

b) Nach diesen Maßstäben ist die Berufung des Klägers unzulässig, weil er sein erstinstanzliches Begehren nicht weiterbetrieben, sondern im Wege der Klageänderung einen neuen, bislang nicht erhobenen Anspruch zur Prüfung unterbreitet hat.

Rz. 12

Nach der Rechtsprechung des Senats betreffen die auf die positive Feststellung eines bestimmten Saldos aus einem Rückgewährschuldverhältnis gerichtete und die auf die Feststellung des Wegfalls von Primärpflichten des Darlehensnehmers aus dem Darlehensvertrag zielende Klage unterschiedliche Streitgegenstände. Aufgrund dessen handelt es sich beim Übergang von dem einen zu dem anderen Antrag um eine Klageänderung i.S.d. § 263 ZPO und nicht bloß um eine Antragsbeschränkung oder -erweiterung i.S.d. § 264 Nr. 2 ZPO oder als ein dem Vorgehen nach § 264 Nr. 3 ZPO vergleichbares Verfahren (vgl. Senatsurteile vom 3. Juli 2018 - XI ZR 572/16, WM 2018, 1599 Rn. 17, vom 2. April 2019 - XI ZR 583/17, NJW-RR 2019, 866 Rn. 13 und vom 26. November 2019 - XI ZR 307/18, WM 2020, 87 Rn. 13).

Rz. 13

Dies gilt gleichermaßen in Bezug auf den vom Kläger in erster Instanz verfolgten negativen Feststellungsantrag und dem in zweiter Instanz geltend gemachten Anspruch auf Rückgewähr der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen sowie der Anzahlung. Denn der Zahlungsantrag stellt in Form der Leistungsklage die Fortsetzung der positiven Feststellungsklage dar und wäre im Fall des Übergangs als Klageerweiterung nach § 264 Nr. 2 ZPO anzusehen (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 2018 - XI ZR 572/16, WM 2018, 1599 Rn. 17). Gegenüber der negativen Feststellungsklage betrifft die Zahlungsklage dagegen einen anderen Streitgegenstand.

Rz. 14

Nichts Anderes folgt daraus, dass die Wirksamkeit des Widerrufs des Klägers für beide Ansprüche Tatbestandsvoraussetzung ist. Hierbei handelt es sich bloß um ein Begründungselement, das indes die Rechtsnatur der geltend gemachten Ansprüche als unterschiedliche Streitgegenstände unberührt lässt. Gründe der Prozessökonomie, die dafür sprechen könnten, ein ausschließlich auf Klageänderung gerichtetes Rechtsmittel im Interesse einer sachdienlichen Erledigung des Prozessstoffs zuzulassen, haben kein solches Gewicht, als dass sie es rechtfertigen könnten, von dem für alle Rechtsmittel geltenden grundlegenden Erfordernis abzugehen, dass der Angriff des Rechtsmittelführers auf die Beseitigung der im vorinstanzlichen Urteil enthaltenen Beschwer gerichtet sein muss (BGH, Urteil vom 13. Juni 1996 - III ZR 40/96, NJW-RR 1996, 1276 mwN).

Ellenberger     

Grüneberg     

Menges

Schild von Spannenberg     

Ettl     

 

Fundstellen

Haufe-Index 15984094

BB 2023, 2434

NJW 2023, 10

NJW-RR 2023, 1549

FA 2023, 302

WM 2023, 1954

ZAP 2023, 1055

JZ 2023, 648

VuR 2024, 78

BKR 2024, 34

ErbR 2024, 79

ZBB 2023, 371

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