Leitsatz (amtlich)

Zur Reichweite der Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung.

 

Normenkette

BGB-InfoV Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 (Fassung bis zum 31.3.2008), Abs. 3 (Fassung bis zum 31.3.2008)

 

Verfahrensgang

Saarländisches OLG (Urteil vom 03.05.2018; Aktenzeichen 4 U 143/16)

LG Saarbrücken (Urteil vom 14.10.2016; Aktenzeichen 1 O 74/16)

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Saarländischen OLG vom 3.5.2018 aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des LG Saarbrücken vom 14.10.2016 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Rz. 1

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung der Klägerin.

Rz. 2

Die Klägerin und ihr Ehemann schlossen im Juli 2005 mit der (Rechtsvorgängerin der) Beklagten (künftig einheitlich: Beklagte) einen Darlehensvertrag über 154.000 EUR mit einem bis zum 31.7.2015 festen Nominalzinssatz von 4,41 % p.a. Zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten aus dem Darlehensvertrag diente eine Grundschuld. Bei Abschluss des Darlehensvertrags belehrte die Beklagte die Klägerin und ihren Ehemann über ihr Widerrufsrecht wie folgt, wobei sich an das auf zwei Seiten abgedruckte Belehrungsformular eine weitere, hier im Anschluss abgedruckte Seite "Hinweis auf zu leistenden Wertersatz im Falle des Widerrufs des Darlehens und Zustimmung zur Auszahlung des Darlehens vor Ablauf der Widerrufsfrist" anschloss:

Rz. 3

Die Klägerin und ihr Ehemann erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Unter dem 8.2.2016 widerriefen sie ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen.

Rz. 4

Das LG hat antragsgemäß festgestellt, dass sich der Darlehensvertrag durch den Widerruf vom 8.2.2016 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt habe. Das landgerichtliche Urteil ist der Beklagten am 17.10.2016 zugestellt worden. Dagegen hat die Beklagte am 17.11.2016 Berufung eingelegt. Auf ihren Antrag vom 19.12.2016 (Montag) hat der Vorsitzende des zur Entscheidung über die Berufung zuständigen Senats des Berufungsgerichts die Frist zur Begründung der Berufung mit Verfügung vom 20.12.2016 bis zum 19.1.2017 verlängert. Die Beklagte hat am 19.1.2017 eine Berufungsbegründungsschrift eingereicht, in der sie das landgerichtliche Aktenzeichen (1 O 74/16) richtig bezeichnet und sich mit dem landgerichtlichen Urteil inhaltlich auseinandergesetzt, indessen als in zweiter Instanz maßgeblich ein ein Parallelverfahren zwischen denselben Parteien betreffendes Aktenzeichen (4 U 142/16) angegeben hat. Wegen der Bezeichnung des für das Berufungsverfahren in der Parallelsache vergebenen Aktenzeichens ist die Berufungsbegründungsschrift nicht der Akte in diesem Verfahren, sondern der Akte im Parallelverfahren zugeordnet worden. Zugleich hat die Beklagte am 19.1.2017 im hiesigen Verfahren im versicherten Einverständnis des Gegners einen Antrag auf nochmalige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 26.1.2017 gestellt, dem der Vorsitzende mit Verfügung vom 20.1.2017 entsprochen hat. Am 26.1.2017 hat sie unter Angabe des Aktenzeichens des hiesigen Berufungsverfahrens (4 U 143/16) und des landgerichtlichen Aktenzeichens in der Parallelsache (1 O 79/16) eine weitere Berufungsbegründungsschrift eingereicht, in der sie sich mit dem (einen anderen Verfahrensgegenstand betreffenden) landgerichtlichen Urteil in der Parallelsache auseinandergesetzt hat. Dieser Schriftsatz ist der Klägerin am 1.2.2017 zusammen mit der beglaubigten Abschrift einer Verfügung des Vorsitzenden zugestellt worden, in der die Klägerin unter Verweis auf §§ 521, 277 ZPO und §§ 530, 296 ZPO und das Erfordernis, sich in der Berufungsinstanz durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, zur schriftlichen Erwiderung auf die Berufungsbegründung binnen eines Monats aufgefordert worden ist. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 15.3.2018 den schriftsätzlich am 14.3.2018 angekündigten neuen Antrag gestellt festzustellen, dass der Beklagten aus dem näher bezeichneten Darlehensvertrag aufgrund des Widerrufs vom 8.2.2016 mit dessen Zugang "keine Ansprüche mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung" zustünden. Das Berufungsgericht hat daraufhin die Berufung der Beklagten "mit der Maßgabe zurückgewiesen", dass es dem Antrag der Klägerin in der zuletzt gestellten Form entsprochen hat. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiterverfolgt.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 5

Die Revision der Beklagten hat Erfolg.

I.

Rz. 6

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt:

Rz. 7

Die Beklagte habe ihre Berufung gegen das landgerichtliche Urteil fristgemäß begründet, so dass das Rechtsmittel zulässig sei. Zwar habe in dem am 26.1.2017 übermittelten Schriftsatz keine ordnungsgemäße Begründung gelegen, weil er sich nicht mit dem landgerichtlichen Urteil in diesem Verfahren, sondern mit dem des Parallelverfahrens befasst habe. Die im Parallelverfahren zur Akte genommene Berufungsbegründungsschrift habe aber den gesetzlichen Anforderungen genügt. Dass sie - soweit das Berufungsverfahren betreffend - ein unzutreffendes zweitinstanzliches Aktenzeichen genannt habe, sei unschädlich, weil die Zuordnung zum hiesigen Verfahren zweifelsfrei möglich gewesen sei.

Rz. 8

Über den Klageantrag sei in der zuletzt gestellten Form zu entscheiden, ohne dass es einer Anschlussberufung der Klägerin bedurft habe. Durch den Übergang von der Klage festzustellen, dass sich der Darlehensvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt habe, zum Antrag festzustellen, dass die Klägerin mit Zugang der Widerrufserklärung nicht mehr den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung geschuldet habe, habe die Klägerin keine Klageänderung, sondern lediglich eine Antragsbeschränkung vorgenommen bzw. habe sinngemäß statt des ursprünglich geforderten Gegenstands aufgrund einer später eingetretenen Veränderung einen anderen Gegenstand gefordert. Davon abgesehen wäre eine Klageänderung auch sachdienlich gewesen. Die negative Feststellungsklage sei zulässig, weil die Klägerin über das notwendige Feststellungsinteresse verfüge.

Rz. 9

Die Klägerin habe ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auch noch im Februar 2016 widerrufen können, weil die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Belehrung der Klägerin nicht an- und abgelaufen sei. Die Beklagte habe die Klägerin mittels der Verwendung des Wortes "frühestens" unzureichend deutlich über die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist belehrt. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung könne sich die Beklagte nicht berufen, weil sie zwischen den Überschriften "Widerrufsbelehrung" und "Widerrufsrecht" Text eingefügt habe, der nach dem Muster nicht vorgesehen und verwirrend gewesen sei. Ob daneben eine relevante Abweichung von dem Muster auch darin zu sehen sei, dass die Beklagte im Anschluss an das Belehrungsformular einen "Hinweis" abgedruckt habe, könne offenbleiben.

II.

Rz. 10

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.

Rz. 11

1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings zu dem Ergebnis gelangt, die Beklagte habe ihre Berufung gegen das landgerichtliche Urteil nicht nur fristgemäß eingelegt, sondern auch fristgemäß begründet. Die Beklagte hat bis zum 19.1.2017 und damit innerhalb der zu ihren Gunsten verlängerten Frist einen Schriftsatz bei dem Berufungsgericht eingereicht, mit dem sie den Formvorgaben des § 520 ZPO entsprochen, sich inhaltlich mit dem landgerichtlichen Urteil auseinandergesetzt und das landgerichtliche Aktenzeichen angegeben hat. Dass die Beklagte nicht das vom Berufungsgericht für das hiesige Berufungsverfahren vergebene Aktenzeichen genannt hat, sondern das des Parallelverfahrens, stand dem fristgerechten Eingang der Berufungsbegründungsschrift nicht entgegen, weil aufgrund der sonstigen erkennbaren Umstände die Zuordnung zu dem hiesigen Berufungsverfahren zweifelsfrei möglich war (vgl. BGH, Beschl. v. 11.1.2006 - XII ZB 27/04, BGHZ 165, 371, 373; v. 25.1.2017 - XII ZB 567/15 NJW-RR 2017, 385 Rz. 7). Für die Ordnungsmäßigkeit der Berufung ohne Bedeutung ist, dass das Berufungsgericht, statt die Berufungsbegründungsschrift, die es richtig zugeordnet hat, auch zum hiesigen Verfahren zu nehmen, sie stattdessen in den Akten des Parallelverfahrens belassen hat.

Rz. 12

2. Das Berufungsgericht ist weiter im Revisionsverfahren unangreifbar davon ausgegangen, im Berufungsrechtszug sei über den Klageantrag in der zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 15.3.2018 gestellten Form zu erkennen.

Rz. 13

Das Berufungsgericht hat gemeint, in der Antragsänderung der Klägerin liege eine Antragsbeschränkung i.S.d. § 264 Nr. 2 Fall 2 ZPO bzw. jedenfalls der Sache nach ein dem Vorgehen nach § 264 Nr. 3 ZPO vergleichbares Verfahren, zu der bzw. zu dem der in erster Instanz siegreiche Kläger auch ohne Anschlussberufung übergehen könne (vgl. zu § 264 Nr. 2 Fall 2 ZPO: BGH, Urt. v. 19.6.2008 - IX ZR 84/07 WM 2008, 1510 Rz. 8; v. 18.2.2011 - V ZR 197/10 WuM 2011, 310 Rz. 12; zu § 264 Nr. 3 ZPO: BGH, Urt. v. 12.1.2006 - VII ZR 73/04 NJW-RR 2006, 669 Rz. 9). Damit hat das Berufungsgericht sich zwar, was die Anwendung der §§ 263, 264 ZPO betrifft, sachlich in Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats gesetzt, der zufolge im Übergang von der positiven zur negativen Feststellungsklage eine Klageänderung i.S.d. § 263 ZPO liegt (BGH, Urt. v. 3.7.2018 - XI ZR 572/16 WM 2018, 1599 Rz. 17). Die Qualifikation der Antragsänderung als bloße Klagebeschränkung bzw. als Fall des § 264 Nr. 3 ZPO kann indessen nach § 268 ZPO im Revisionsverfahren nicht korrigiert werden (vgl. BGH, Urt. v. 21.6.1965 - II ZR 68/63, WM 1965, 764, 765 zu § 270 ZPO a.F., insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 44, 98; auch schon RG, JW 1902, 215 zu § 270 ZPO a.F.; Wieczorek/Schütze/Assmann, ZPO, 4. Aufl., § 268 Rz. 9).

Rz. 14

An der Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Berufungsgerichts zur Anwendung des § 264 Nr. 2 Fall 2, Nr. 3 ZPO anstelle des § 263 ZPO nach § 268 ZPO ändert nichts, dass das Berufungsgericht im Hinblick auf anderslautende obergerichtliche Rechtsprechung die Revision zugelassen hat. Mit der Zulassung der Revision kann die Revisibilität einer von Gesetzes wegen irrevisiblen Entscheidung nicht hergestellt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 19.3.2019 - XI ZR 50/18 WM 2019, 866 Rz. 15, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ).

Rz. 15

Es spielt daher keine Rolle mehr, dass der Klägerin eine Frist zur Erwiderung auf die Berufung gem. § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO wirksam nicht gesetzt worden ist und sie ihre vom Berufungsgericht hilfsweise für sachdienlich erachtete Klageänderung damit noch am 15.3.2018 als dem Tag des Schlusses der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz fristgerecht mittels einer Anschlussberufung in das Berufungsverfahren einführen konnte (vgl. RG, HRR 1932, 382), zumal sie ihren "Anschlusswillen" ausdrücklich zum Ausdruck gebracht hat. Zwar genügte die Verfügung des Vorsitzenden vom 27.1.2017, deren beglaubigte Abschrift der Klägerin am 1.2.2017 zugestellt worden ist, den formalen Anforderungen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 3.7.2018 - XI ZR 572/16 WM 2018, 1599 Rz. 19 m.w.N.). Der Verfügung war aber nicht die zu diesem Verfahren gehörende Berufungsbegründungsschrift, sondern die das Parallelverfahren 4 U 142/16 betreffende Berufungsbegründungsschrift beigefügt. Damit fehlte es für das hiesige Verfahren an einem tauglichen Bezugspunkt für die Aufforderung, auf die Berufung der Beklagten binnen eines Monats zu erwidern, und wurde mithin am 1.2.2017 die Frist zur Einlegung der Anschlussberufung wirksam nicht in Lauf gesetzt.

Rz. 16

3. Im Ergebnis richtig hat das Berufungsgericht schließlich gesehen, dass die Klage in der zuletzt gestellten Form nach Maßgabe des Senatsurteils vom 16.5.2017 ( WM 2017, 1258 Rz. 10 ff.) zulässig war, sofern, wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist, die Beklagte sich gegenüber der Klägerin fortbestehender Ansprüche aus dem Darlehensvertrag berühmte.

Rz. 17

4. Mit Rechtsfehlern behaftet ist dagegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte, die die Klägerin mittels der Verwendung des Wortes "frühestens" gesetzeswidrig belehrte (BGH, Urt. v. 12.7.2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rz. 18), könne sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 der BGB-InfoV in der hier maßgeblichen, bis zum 31.3.2008 geltenden Fassung (künftig: a.F.) berufen. Vielmehr kommt der Beklagten diese Gesetzlichkeitsfiktion zugute (vgl. schon OLG Frankfurt, Urt. v. 11.6.2015 - 18 U 29/12, juris Rz. 104 ff.; v. 12.11.2015 - 11 U 23/15, juris Rz. 66 ff.), so dass die Widerrufsfrist bei Erklärung des Widerrufs abgelaufen war und der Widerruf der Klägerin ins Leere ging.

Rz. 18

a) § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der hier maßgeblichen, bis zum 10.6.2010 geltenden Fassung (künftig: a.F.) knüpft die Gesetzlichkeitsfiktion an die Bedingung, dass "das Muster der Anlage 2 in Textform verwandt wird". Nach § 14 Abs. 3 BGB-InfoV a.F. darf der Unternehmer allerdings, sofern er das vom Verordnungsgeber geschaffene Muster für die Widerrufsbelehrung verwendet, "in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Unternehmers anbringen". Damit definiert § 14 Abs. 3 BGB-InfoV a.F. in den Grenzen der Verordnungsermächtigung die Grenze der für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion unschädlichen Abweichungen. Entsprechend kann sich der Unternehmer auf die Schutzwirkungen des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet, das dem Muster für die Widerrufsbelehrung in der jeweils maßgeblichen Fassung in den Grenzen des § 14 Abs. 3 BGB-InfoV a.F. sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rz. 22 ff. m.w.N.). Unterzieht der Unternehmer dagegen das vom Verordnungsgeber entworfene Muster einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung, die über das nach § 14 Abs. 3 BGB-InfoV a.F. Erlaubte hinausgeht, verliert er die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F.

Rz. 19

b) Hier hat die Beklagte das Muster für die Widerrufsbelehrung nicht über das nach § 14 Abs. 3 BGB-InfoV a.F. erlaubte Maß hinaus bearbeitet.

Rz. 20

aa) Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts kam der Beklagten die Gesetzlichkeitsfiktion zugute, obwohl sie zwischen der Überschrift "Widerrufsbelehrung" und der Überschrift "Widerrufsrecht" einen Zwischentext eingefügt hat, der ihre frühere Firma, die "Finanzprojekt-Nummer", Name und Anschrift der Darlehensnehmer und das Datum des "Darlehensvertragsangebot[s]" enthielt. Die Gesetzlichkeitsfiktion bleibt erhalten, wenn der Unternehmer die Widerrufsbelehrung im Text einem konkreten Verbrauchervertrag zuordnet (BGH, Urt. v. 12.7.2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rz. 23; vgl. auch BGH, Urt. v. 20.6.2017 - XI ZR 72/16 WM 2017, 1599 Rz. 25; v. 26.9.2017 - XI ZR 545/15, juris Rz. 16). Darin erschöpfen sich die von der Beklagten eingefügten Zusätze, die entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht zu der Fehlvorstellung verleiten, die Widerrufsfrist beginne bereits mit der (ersten) Vertragserklärung des Darlehensgebers (vgl. Senat, Urt. v. 20.2.2018 - XI ZR 551/16, juris Rz. 10; Beschlüsse v. 25.4.2017 - XI ZR 264/16, - XI ZR 279/16 und - XI ZR 280/16, juris).

Rz. 21

bb) Ebenfalls ändert es an dem Eingreifen der Gesetzlichkeitsfiktion, was das Berufungsgericht hier offengelassen hat, nichts, dass die Beklagte im Anschluss an die Widerrufsbelehrung auf einer gesonderten Seite einen "Hinweis" in das Vertragsformular übernahm, der den zu leistenden Wertersatz im Falle des Widerrufs der auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung näher umschrieb und der Klägerin und ihrem Ehemann die Zustimmung zur Auszahlung des Darlehens vor Ablauf der Widerrufsfrist abverlangte. Dieser "Hinweis" war von der für sich in der Kopfzeile mit Seite 1 von 2 und "Seite 2 von 2" paginierten und mit der Unterschrift der Klägerin und ihres Ehemanns abgeschlossenen Widerrufsbelehrung räumlich klar getrennt. Wie aus dem Verlangen nach einer gesonderten Unterschrift unter dem mit "Zustimmung" eingeleiteten Satz ersichtlich, zielte er primär auf ein aktives Tun - eine eigene rechtsgeschäftliche Erklärung - des Darlehensnehmers und nicht auf die passive Entgegennahme weiterer das Widerrufsrecht betreffender Informationen.

Rz. 22

In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich wird, dass die Vertragsunterlagen an anderer Stelle einen Zusatz enthalten (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.2017 - XI ZR 443/16 WM 2017, 2248 Rz. 25; Senatsbeschlüsse v. 2.4.2019 - XI ZR 463/18, juris; v. 9.4.2019 - XI ZR 511/18, juris). Wird die Gesetzlichkeit fingiert, gilt, weil auch dann die Widerrufsbelehrung als solche als gesetzeskonform zu behandeln ist, gleiches.

III.

Rz. 23

Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 ZPO), weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und auf die Rechtsmittel der Beklagten die Klage abweisen.

 

Fundstellen

NJW 2020, 1062

EWiR 2020, 163

WM 2020, 87

WuB 2020, 176

ZIP 2020, 111

JZ 2020, 79

MDR 2020, 176

ZBB 2020, 76

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