Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils im Falle der Geltendmachung von Rückgewähransprüchen nach Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags und Ansprüchen auf Schadensersatz wegen (vor-)vertraglichen Aufklärungsverschuldens (Anschluss an BGH, Urt. v. 5.7.2016 - XI ZR 254/15, WM 2016, 1831, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ).

Die Übereinstimmung von vorformulierten Widerrufsbelehrungen mit höherrangigem Recht - hier: mit dem Belehrungsmuster des Verordnungsgebers - ist eine Rechtsfrage und ohne Bindung an das Parteivorbringen zu untersuchen. Der Beibringungsgrundsatz gilt insoweit nicht (Anschluss an BGH, Urt. v. 28.6.2011 - XI ZR 349/10, WM 2011, 1799 Rz. 38 und 40; v. 12.7.2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rz. 25).

Die Kombination der Ortsangabe mit einer Großkundenpostleitzahl anstelle der Angabe von Straße und Hausnummer nebst zugehöriger Postleitzahl des Widerrufsadressaten entspricht der Vorgabe des Gestaltungshinweises (3) nicht und führt zum Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion (Anschluss an BGH, Urt. v. 12.7.2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rz. 24).

 

Normenkette

ZPO § 301; BGB-InfoV § 14 Abs. 1 Fassung: 2004-12-07, Abs. 3 Fassung: 2004-12-07

 

Verfahrensgang

OLG München (Urteil vom 11.01.2016; Aktenzeichen 19 U 3924/14)

LG München I (Urteil vom 10.09.2014; Aktenzeichen 3 O 16256/11)

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Teilurteil des 19. Zivilsenats des OLG München vom 11.1.2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Rz. 1

Der Kläger nimmt die allein am Revisionsverfahren beteiligte Beklagte zu 2) nach Widerruf auf Rückabwicklung zweier Darlehensverträge in Anspruch. Zusammen mit der am Revisionsverfahren nicht beteiligten Beklagten zu 1) beansprucht er von der Beklagten zu 2) außerdem noch die Leistung von Schadensersatz.

Rz. 2

Der Kläger war bei der Beklagten zu 1), einer Bank, bis zum 30.9.2004 als Vorstandsassistent tätig. Er beteiligte sich nach Erhalt einer Abfindung von 750.000 EUR vermittelt über einen Treuhänder am 28.9.2004i.H.v. 310.000 EUR und am 29.9.2004i.H.v. 400.000 EUR an der Medienfonds M. GmbH & Co. KG (künftig: Fondsgesellschaft).

Rz. 3

Einen Teil der Einlagen i.H.v. 186.000 EUR und 240.000 EUR finanzierte der Kläger aus eigenen Mitteln. In Höhe von 124.000 EUR und 160.000 EUR nahm er im Zuge einer obligatorischen teilweisen Anteilsfinanzierung Darlehen bei der Beklagten zu 2) auf. Den Zeichnungsunterlagen und Darlehensverträgen waren folgende Widerrufsbelehrungen beigefügt:

Rz. 4

Der Kläger erlangte aus den Beteiligungen Ausschüttungen i.H.v. 7.433,27 EUR.

Rz. 5

Am 29.7.2011 hat der Kläger zunächst allein gegen die Beklagte zu 1) eine Klage auf Leistung von Schadensersatz im Zusammenhang mit der Beteiligung an der hier streitgegenständlichen und an einer weiteren Fondsgesellschaft anhängig gemacht. Mit Schriftsatz vom 3.7.2012 hat er die Klage hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Fondsgesellschaft auf die Beklagte zu 2) erweitert und zugleich seine auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen gegenüber der Beklagten zu 2) widerrufen.

Rz. 6

Seiner Klage gegen die Beklagte zu 1) auf Leistung von Schadensersatz im Zusammenhang mit der Beteiligung an der weiteren Fondsgesellschaft hat das LG teilweise entsprochen. Insoweit ist das landgerichtliche Urteil rechtskräftig. Im Übrigen hat das LG die die hiesige Fondsgesellschaft betreffende Klage gegen die Beklagte zu 1) unter dem Gesichtspunkt der Beratungspflichtverletzung und der Prospekthaftung im weiteren Sinne sowie gegen die Beklagte zu 2) sowohl unter dem Gesichtspunkt des Widerrufs als auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung, Prospekthaftung und Delikt abgewiesen.

Rz. 7

Die dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht, das vom Zustandekommen verbundener Verträge ausgegangen ist, durch Teilurteil zurückgewiesen, "soweit sie auf einen Widerruf der Finanzierungsvereinbarungen des Klägers mit der Beklagten zu 2) für die Beteiligungen des Klägers an [...] [der Fondsgesellschaft] gestützt" worden ist. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Klägers. Mit der Revision verfolgt der Kläger gestützt auf den Widerruf das Ziel, die Beklagte zu 2) gesamtschuldnerisch neben der Beklagten zu 1) zur Zahlung von 418.566,73 EUR nebst Zinsen "Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus der Kommanditbeteiligung" an der Fondsgesellschaft, hilfsweise "Zug um Zug gegen Übertragung der Kommanditbeteiligung", zu verurteilen, festzustellen, dass die Beklagte zu 2) gegen den Kläger keine Ansprüche auf Zins und Tilgung aus den Darlehensverträgen hat, und festzustellen, dass sich die Beklagte zu 2) mit der Annahme der Zug um Zug angebotenen Rechte aus der Fondsbeteiligung seit dem 27.1.2011 in Verzug befindet.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 8

Die Revision des Klägers hat Erfolg.

I.

Rz. 9

Das Berufungsgericht (OLG München WM 2016, 260 ff.) hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit im Revisionsverfahren von Interesse - ausgeführt:

Rz. 10

Es sei zulässig und sachgerecht, über die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen des Klägers vorab durch Teilurteil zu entscheiden. Gegen die "konsekutive Geltendmachung" von Ansprüchen aufgrund eines Rückgewährschuldverhältnisses und auf Schadensersatz bestünden keine Bedenken, zumal unterschiedliche Streitgegenstände in Rede stünden. Eine unzulässige alternative Klagehäufung liege nicht vor. Jedenfalls habe der Kläger die gebotene Bestimmung der Reihenfolge, in der er die prozessualen Ansprüche geltend machen wolle, in der Berufungsinstanz nachgeholt. Eine Gefahr widerstreitender Entscheidungen entstehe durch den Erlass eines Teilurteils nicht. Das Berufungsgericht werde das Verfahren erst dann fortsetzen, wenn das vorliegende Teilurteil in Rechtskraft erwachsen sei. Diesen Gestaltungsspielraum räume ihm die Zivilprozessordnung ein. Damit seien widersprechende Entscheidungen ausgeschlossen. Ansonsten hätte das Berufungsgericht den durch den Widerruf definierten Streitgegenstand abtrennen und das Restverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung hierüber wegen Vorgreiflichkeit aussetzen müssen. Darin hätte eine unnötige "Förmelei und Gebührenschinderei" gelegen.

Rz. 11

Der Widerruf des Klägers habe Wirkungen nicht mehr entfaltet, weil er zu spät erklärt worden sei. Zwar seien die Widerrufsbelehrungen der Beklagten zu 2) fehlerhaft gewesen, weil sie das Anlaufen der Widerrufsfrist mit dem Begriff "frühestens" umschrieben hätten. Die Beklagte zu 2) könne sich aber auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung berufen. Die Beklagte zu 2) sei nicht in einem die Gesetzlichkeitsfiktion tangierenden Ausmaß von dem Muster des Verordnungsgebers abgewichen. Dabei habe sich das Berufungsgericht im Hinblick auf den das Zivilverfahren beherrschenden Beibringungsgrundsatz bei seiner Überprüfung auf die Abweichungen zu beschränken, die der Kläger im Berufungsverfahren angeführt habe. Die Ergänzung der Überschrift "Widerrufsbelehrung" um den Zusatz "Nr. 2 zum Darlehensvertrag mit der H. bank AG" habe lediglich die Zuordnung erleichtert und sei unschädlich. Die Bezeichnung des Widerrufsadressaten als der "A. Beteiligungstreuhandgesellschaft mbH" und deren Beschreibung als "Bevollmächtigte der H. bank AG" gehe ebenfalls nicht über die vom Gesetzgeber tolerierten Abweichungen vom Muster hinaus.

Rz. 12

Es spiele somit keine Rolle mehr, dass der Kläger trotz eines Hinweises des Berufungsgerichts nicht schlüssig dargelegt habe, ob und inwieweit sich seine Berufungsanträge auch aus einem Rückgewährschuldverhältnis nach Widerruf ergäben. Ebenfalls nicht mehr an komme es auf den seitens der Beklagten zu 2) erhobenen Einwand der Verwirkung und des Rechtsmissbrauchs, der allerdings "wohl" nicht durchgreife.

II.

Rz. 13

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.

Rz. 14

1. Das Berufungsurteil unterliegt schon deshalb der Aufhebung, weil das Berufungsgericht ein unzulässiges Teilurteil erlassen hat.

Rz. 15

a) Allerdings kann es zulässig sein, einen Hauptantrag durch Teilurteil abzuweisen und die Entscheidung über den Hilfsantrag zurückzustellen (BGH, Urt. v. 1.4.1971 - VII ZR 297/69, BGHZ 56, 79, 80 f.; v. 13.2.1992 - III ZR 28/90, WM 1992, 1031, 1032 f.; v. 12.5.1995 - V ZR 34/94, WM 1995, 1540 f.; v. 8.5.2014 - VII ZR 199/13, WM 2014, 1647 Rz. 12). Der Kläger hat im Verhältnis zur Beklagten zu 2) zwei unterschiedliche Streitgegenstände zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht, die er in ein Eventualverhältnis gestellt hat.

Rz. 16

Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils näher ausgeführt hat, handelt es sich bei dem auf einen Widerruf gestützten Rückabwicklungsanspruch aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12.6.2014 geltenden Fassung (künftig: a.F.) i.V.m. §§ 346 ff. BGB und mit § 358 Abs. 2 Satz 1 BGB in der zwischen dem 1.1.2002 und dem 29.7.2010 geltenden Fassung (künftig: a.F.) einerseits und dem mit einem oder mehreren Aufklärungsfehlern begründeten (vor-)vertraglichen Schadensersatzanspruch andererseits materiell-rechtlich um unabhängig nebeneinander stehende Ansprüche (BGH, Urt. v. 5.7.2016 - XI ZR 254/15, WM 2016, 1831 Rz. 21, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ). In prozessualer Hinsicht liegen unterschiedliche Streitgegenstände vor (Senat, Urt. v. 5.7.2016, a.a.O., Rz. 23 ff.). Diese Streitgegenstände konnten auch noch in der Rechtsmittelinstanz in ein Rangverhältnis gebracht werden (Senat, Urt. v. 5.7.2016, a.a.O., Rz. 25).

Rz. 17

b) Das Berufungsgericht hat indessen außer Acht gelassen, dass auch in Fällen der eventualen Klagehäufung ein Teilurteil nur ergehen darf, wenn mit der Entscheidung über den Hauptantrag der Entscheidung über den Hilfsantrag sachlich nicht vorgegriffen wird (BGH, Urt. v. 1.4.1971 - VII ZR 297/69, BGHZ 56, 79, 80 f.; Beschl. v. 20.3.2014 - X ZB 18/13, WM 2014, 1409 Rz. 14). Denn durch Teilurteil darf nur entschieden werden, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ausgeschlossen ist. Diese Gefahr besteht, wenn in einem Teilurteil über eine Frage erkannt wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Sie muss nicht notwendigerweise den Entscheidungstenor betreffen. Es reicht aus, wenn die Gefahr der widersprüchlichen Bewertung von Streitstoff entsteht, die als solche weder in Rechtskraft erwächst noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren bindet (vgl. BGH, Urt. v. 12.4.2016 - XI ZR 305/14, BGHZ 210, 30 Rz. 29; BGH, Urt. v. 28.11.2003 - V ZR 123/03, BGHZ 157, 133, 142 f.; v. 11.5.2011 - VIII ZR 42/10, BGHZ 189, 356 Rz. 13; v. 23.9.2015 - I ZR 78/14, WRP 2015, 1487 Rz. 26; BGH, Beschl. v. 20.3.2014, a.a.O.).

Rz. 18

Diese Gefahr ist im Prozessrechtsverhältnis sowohl zur Beklagten zu 2) als auch zur Beklagten zu 1) gegeben. Im Rahmen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs ist der Widerruf des Finanzierungsvertrags dahin zu berücksichtigen, dass der von dem geschädigten Anleger nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung herauszugebende Vorteil nicht mehr in der Gesellschaftsbeteiligung als solcher, sondern nur noch in den Rechten aus dieser Beteiligung besteht (BGH, Urt. v. 5.7.2016 - XI ZR 254/16, WM 2016, 1831 Rz. 22 m.w.N.).

Rz. 19

c) Der Erlass eines Teilurteils war nicht ausnahmsweise statthaft, weil das Berufungsgericht in Aussicht gestellt hat, "das Restverfahren erst dann fortzusetzen, wenn das vorliegende Teilurteil in Rechtskraft erwachsen ist". Schon die förmliche Aussetzung des Verfahrens oder die Anordnung des Ruhens des Verfahrens genügen nicht, um die sonst geltenden Beschränkungen für den Erlass eines Teilurteils außer Kraft zu setzen (BGH, Urt. v. 11.5.2011 - VIII ZR 42/10, BGHZ 189, 356 Rz. 16 ff.; v. 23.9.2015 - I ZR 78/14, WRP 2015, 1487 Rz. 28 ff.; großzügiger noch BGH, Urt. v. 1.4.1971 - VII ZR 297/69, BGHZ 56, 79, 81). Erst recht gilt dies für eine prozessual unverbindliche "Absichtserklärung" des Berufungsgerichts, das Verfahren nicht weiter zu betreiben. Das vom Berufungsgericht zitierte Urteil des III. Zivilsenats vom 12.2.2015 (III ZR 141/14, BGHZ 204, 184 Rz. 33) betrifft das Zurückstellen der Entscheidung anderer Rechtsstreitigkeiten im Hinblick auf ein "Muster-" oder "Pilotverfahren", nicht eine Entscheidung durch Teilurteil, und ist auf den hiesigen Fall nicht übertragbar.

Rz. 20

2. Außerdem hat das Berufungsgericht unzutreffend angenommen, der Kläger habe seine auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen nicht mehr widerrufen können, weil ihn die Beklagte zu 2) ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt habe.

Rz. 21

a) Keinen Rechtsfehler weist freilich die Annahme des Berufungsgerichts auf, dem Kläger habe ursprünglich ein Recht zum Widerruf seiner auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen nach § 495 Abs. 1 BGB i.V.m. § 355 Abs. 1 und 2 BGB in der zwischen dem 1.8.2002 und dem 10.6.2010 geltenden Fassung, Art. 229 §§ 9 Abs. 1 Satz 1, 22 Abs. 2, 32 Abs. 1, 38 Abs. 1 EGBGB zugestanden.

Rz. 22

b) Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, die Beklagte zu 2) habe den Kläger mittels des Einschubs "frühestens" unzureichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist unterrichtet (BGH, Urt. v. 12.7.2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rz. 18; v. 25.4.2017 - XI ZR 108/16, WM 2017, 1008 Rz. 11).

Rz. 23

c) Rechtsfehlerhaft ist aber die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 2) könne sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der vom 1.9.2002 bis zum 7.12.2004 geltenden Fassung (künftig: a.F.) berufen.

Rz. 24

aa) Unzutreffend ist die Annahme des Berufungsgerichts, keine der vom Kläger vorgetragenen Abweichungen vom Belehrungsmuster führe zum Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion.

Rz. 25

Zwar entsprach die Ergänzung der Überschrift ihrer Qualität nach den vom Gesetzgeber selbst nach Art. 245 EGBGB in der zwischen dem 1.8.2002 und dem 10.6.2010 geltenden Fassung, § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der bis zum 10.6.2010 geltenden Fassung (künftig: a.F.) als zuträglich anerkannten Abweichungen, ohne die Deutlichkeit der Belehrung zu schmälern, und ließ damit die Gesetzlichkeitsfiktion unberührt (BGH, Urt. v. 12.7.2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rz. 23).

Rz. 26

Anderes galt aber für die - an sich zulässige (BGH, Urt. v. 11.4.2002 - I ZR 306/99, WM 2002, 1352, 1353; v. 25.1.2012 - VIII ZR 95/11, WM 2012, 561 Rz. 13) und nach § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a.F. für sich unschädliche - Bezeichnung des Empfangsbevollmächtigten. Entgegen Gestaltungshinweis (3) der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a.F. fehlte die - insoweit in Übereinstimmung mit den höherrangigen gesetzlichen Vorschriften geforderte - Angabe der ladungsfähigen Anschrift (BGH, Urt. v. 12.7.2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rz. 24). Die Kombination der Ortsangabe mit einer Großkundenpostleitzahl anstelle der Angabe von Straße und Hausnummer nebst zugehöriger Postleitzahl ist zwar gesetzeskonform, entsprach aber der Vorgabe der BGB-Informationspflichten-Verordnung nicht.

Rz. 27

bb) Darüber hinaus unzutreffend ist die Annahme des Berufungsgerichts, der zivilprozessuale Beibringungsgrundsatz gebiete es, bei einem Vergleich der Widerrufsbelehrungen der Beklagten zu 2) mit dem Muster für die Widerrufsbelehrung nur solche Abweichungen heranzuziehen, die vom Kläger vorgetragen worden seien, und damit bei der (hier allerdings auch für sich fehlerhaften) Erkenntnis stehen zu bleiben, die Beklagte zu 2) habe bei Betrachtung ausschließlich der vom Kläger vorgetragenen Änderungen das Muster nur unmaßgeblich angepasst.

Rz. 28

Bei vorformulierten Widerrufsbelehrungen wie der von der Beklagten zu 2) verwandten handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (vgl. nur BGH, Urt. v. 6.12.2011 - XI ZR 401/10, WM 2012, 262 Rz. 22), die wie revisible Rechtsnormen zu behandeln sind (BGH, Urt. v. 12.5.2016 - VII ZR 171/15, BGHZ 210, 206 Rz. 41). Ihre Übereinstimmung mit höherrangigem Recht - hier: mit dem Belehrungsmuster des Verordnungsgebers - ist eine Rechtsfrage und ohne Bindung an das Parteivorbringen zu untersuchen (BGH, Urt. v. 28.6.2011 - XI ZR 349/10, WM 2011, 1799 Rz. 38 und 40; v. 12.7.2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rz. 25; a.A. Lechner, WM 2017, 689, 696; WuB 2017, 6, 7). Der Beibringungsgrundsatz gilt insoweit nicht.

Rz. 29

Bei dem gebotenen vollständigen Abgleich der Widerrufsbelehrungen mit dem Muster für die Widerrufsbelehrung hätte das Berufungsgericht eine (weitere) Abweichung festgestellt, die die Grenzen des für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion Unschädlichen überschritt. Die Beklagte zu 2) hat zwischen dem ersten und dem zweiten Satz unter der Überschrift "Widerrufsfolgen" den Passus eingefügt: "Bereits geleistete Einlagen werden binnen zwei (2) Wochen nach Zugang des Widerrufs zurücküberwiesen". Diese Passage findet sich weder im Text des Musters selbst noch in einem Gestaltungshinweis. Durch ihren Einschub griff die Beklagte zu 2) in das Muster in einem Umfang ein, der den beispielhaft in § 14 Abs. 3 BGB-InfoV a.F. aufgelisteten Abweichungen nicht mehr entsprach.

III.

Rz. 30

Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben (§ 562 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 11119969

BB 2017, 1922

NJW 2017, 3391

NJW-RR 2017, 1197

EWiR 2017, 615

NZG 2017, 1230

WM 2017, 1599

ZIP 2017, 1755

JZ 2017, 701

JZ 2017, 704

MDR 2017, 1204

VuR 2017, 438

ZBB 2017, 306

FMP 2017, 167

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