Entscheidungsstichwort (Thema)

Klage auf Schadensersatz wegen Fehlberatung

 

Normenkette

BGB § 355; ZPO § 253

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 10.09.2014)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 20.06.2017; Aktenzeichen XI ZR 72/16)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des LG München I, 3. Zivilkammer, vom 10.09.2014 wird zurückgewiesen, soweit sie auf einen Widerruf der Finanzierungsvereinbarungen des Klägers mit der Beklagten zu 2) für die Beteiligungen des Klägers an dem Medienfonds M. II gestützt wird.

II. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Tatsächliche Feststellungen:

Der Kläger, ein ehemaliger Mitarbeiter der Beklagten zu 1) in führender Position, stellt im Berufungsverfahren weiterhin Ansprüche im Zusammenhang mit seinen Beteiligungen an dem Medienfonds M. Zweite Productions GmbH & Co. KG (im Folgenden M. II).

Der Kläger erwarb nach mindestens einem Gespräch mit einem Mitarbeiter der Beklagten zu 1) mit Zeichnungsschein vom 28.09.2004 eine mittelbare Kommanditbeteiligung an dem M. II Fonds in Höhe von nominal 310.000.- EUR, sowie mit Zeichnungsschein vom 29.09.2004 eine weitere mittelbare Kommanditbeteiligung an dem M. II Fonds in Höhe von nominal 400.000.- EUR (Anlagen K 1b und B 2; Prospekt, Stand September 2004, in Anlage K 2b). Gegenstand beider Fonds war jeweils die Produktion und Vermarktung mehrerer Filmprojekte. Beide Fonds weisen eine sog. Defeasance-Struktur auf.

Die Beklagte zu 2) übernahm für die Beteiligungen die obligatorische teilweise Anteilsfinanzierung der Anleger, so auch des Klägers. Zur Finanzierung der Beteiligung in Höhe von 310.000.- EUR nahm der Kläger ein Darlehen bei der Beklagten zu 2) in Höhe eines Nettokreditbetrags von 124.000.- EUR auf. Zur Finanzierung der Beteiligung in Höhe von 400.000.- EUR nahm der Kläger ein weiteres Darlehen in Höhe von 160.000.-EUR auf. Die Zeichnungsunterlagen enthielten Widerrufsbelehrungen, die vom Kläger eigenhändig unterschrieben wurden (vgl. Anlage B 2). Mit Schriftsatz vom 03.07.2012 (dort S. 89) erklärte der Kläger den Widerruf der Finanzierungsvereinbarungen wegen der Fondsbeteiligung an dem Fonds M. II gegenüber der Beklagten zu 2).

Auf die tatsächlichen Feststellungen des LG in dem angefochtenen Urteil wird ergänzend Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das LG hat der Klage hinsichtlich einer weiteren Beteiligung des Klägers an dem Medienfonds M. Picture l rechtskräftig stattgegeben (LGU S. 14 ff.) und sie hinsichtlich der Beteiligungen des Klägers an dem Fonds M. II abgewiesen (LGU S. 19 ff.).

Ein Aufklärungs- oder Beratungsverschulden der Beklagten zu 1) liege ebensowenig vor wie ein Wissensvorsprung der Beklagten zu 2). Der Prospekt, dessen nicht rechtzeitige Vorlage der Kläger nicht nachgewiesen habe, sei fehlerfrei. Dass der "Geldkreislauf" hier ebenso wie bei den Fonds VIP 3 und 4 sowie bei anderen HL-Fonds erfolgt sei, habe der Kläger nur pauschal behauptet.

Schließlich habe der Kläger auch keinen Anspruch aus §§ 346 Abs. 1, 2, 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 S. 1, 357 Abs. 1 BGB wegen des erklärten Widerrufs der Finanzierungsverträge, weil die Widerrufserklärung verfristet sei (LGU S. 31 ff.). Die Widerrufsbelehrungen entsprächen dem Gebot der formalen Deutlichkeit. Sie befänden sich nicht im Fließtext, sondern auf einer gesonderten Seite, wobei das Wort Widerrufsbelehrung zusätzlich fettgedruckt und die Belehrung als solche durch einen großen Kasten vom übrigen Text abgetrennt werde. Die Belehrung sei ohne weiteres gut lesbar. Sie sei in verschiedene Abschnitte unterteilt, die jeweils durch eine Überschrift getrennt seien. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, dass der Fristbeginn in der Widerrufsbelehrung durch die Verwendung des Wortes "frühestens" nicht eindeutig genug angegeben worden sei. Denn die Beklagte zu 2) habe bei der Widerrufsbelehrung das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-lnfoV in der seinerzeit gültigen Fassung verwendet. Sachliche Änderungen, die die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-lnfoV aufheben würden, lägen nicht vor. Der klarstellende Zusatz "Nr. 2 zum Darlehensvertrag mit der HSH N. bank AG" stelle lediglich die Zuordnung zum betroffenen Vertragsverhältnis sicher; dadurch werde auf den ersten Blick ersichtlich, welche Widerrufsbelehrung sich auf welchen Teil des Geschäftes beziehe. Die Angabe, der Widerruf sei an die A. Beteiligungsgesellschaft mbH als Bevollmächtigte der Beklagten zu 2) zu richten, sei unbedenklich, weil die damalige Musterbelehrung und gesetzliche Regelung lediglich die Angabe eines Widerrufsadressaten samt ladungsfähiger Anschrift erfordert habe; es sei nicht vorgesehen, dass dieser Adressat selbst der Vertragspartner sein...

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