Entscheidungsstichwort (Thema)

Maklerprovisionsanspruch aus Nachweis - oder Vermittlungstätigkeit im Zusammenhang mit der Vermietung eines Grundstücksteils

 

Orientierungssatz

1. Steht von einem Grundstück nur ein Teil zur Vermietung und kommt ein Mietvertrag letztlich nur über den anderen Teil zustande, ist für den Nachweismakler auch dann kein Provisionsanspruch entstanden, wenn er das Grundstück insgesamt - ohne räumliche Beschränkung - zur Anmietung angeboten hatte.

2. Denn Gegenstand des Maklernachweises ist nicht ein bestimmtes Objekt, sondern die Möglichkeit, über dieses Objekt einen Vertrag abzuschließen. Der Makler, der einem Interessenten ein Objekt benennt, das gar nicht zur Vermietung ansteht, hat keinen Nachweis im Sinne des BGB § 652 erbracht; er kann deshalb auch dann keine Provision verlangen, wenn sich der Eigentümer später zu einer Vermietung entschließt und der Interessent diese Möglichkeit ausnutzt.

3. Ebensowenig kann der Makler einen Provisionsanspruch aus einer - etwaigen - Vermittlungsleistung herleiten. "Vermittlung" ist die bewußte, finale Herbeiführung der Abschlußbereitschaft des Vertragspartners des zukünftigen Hauptvertrages. Dazu ist stets erforderlich, daß die Maklertätigkeit sich auf den tatsächlich zustande gekommenen Hauptvertrag bezieht. Deshalb bestehen keine durchgreifenden Bedenken dagegen, die vorstehend wiedergegebenen Grundsätze über die Nachweisleistung auch auf die Vermittlungsleistung anzuwenden.

 

Normenkette

BGB § 652

 

Verfahrensgang

OLG Stuttgart (Entscheidung vom 12.06.1996; Aktenzeichen 3 U 77/95)

LG Heilbronn (Entscheidung vom 21.02.1995; Aktenzeichen 3 KfH O 405/93)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI542242

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