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Keine Nachweis- oder Vermittlungsprovision

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Leitsatz

Hat sich die Nachweis- oder Vermittlerleistung auf ein Objekt bezogen, bei dem die Gelegenheit zum Abschluß des Hauptvertrags nicht bestanden hatte, so erhält der Makler keine Nachweis- oder Vermittlungsprovision. (Leitsatz der Redaktion)

 

Sachverhalt

Der Makler hatte einem Interessenten einen kompletten Gebäudekomplex zum Anmieten angeboten, obwohl dieser nur an dem südlichen Teil davon interessiert war. Zum Zeitpunkt des Maklerangebots stand aber der südliche Teil des Gebäudes seitens des Vermieters nicht zum Anmieten zur Verfügung. Tatsächlich kam es später aber zum Abschluß eines Mietvertrags über diesen Teil des Gebäudes. Nachdem der Mietinteressent die vom Makler geforderte Provision nicht zahlen wollte, beschritt dieser den Rechtsweg.

 

Entscheidung

Die Entscheidung nimmt grundsätzlich zu der Frage Stellung, wann einerseits die Nachweis-, andererseits die Vermittlungsprovision des Maklers entsteht.

Das wichtigste vorab: Dem Makler wurde vorliegend der Provisionsanspruch versagt, da weder die Voraussetzungen für das Entstehen der Nachweis-, noch der Vermittlungsprovision gegeben waren. Begründung in beiden Fällen: Die Gelegenheit zur Anmietung gerade desjenigen Grundstücksteils, über den der Mietvertrag später zustande gekommen ist, bestand zunächst nicht.

Nach ständiger Rechtsprechung entsteht ein Nachweisprovisionsanspruch des Maklers ausschließlich dann, wenn dieser nicht nur ein bestimmtes Objekt nachweist, sondern auch die konkrete Möglichkeit, über dieses Objekt auch einen Vertrag abschließen zu können. Entscheidend ist immer, daß der Makler dem entsprechenden Interessenten die Möglichkeit des Abschlusses des konkret gewünschten Hauptvertrags nachweist.

Soweit jedoch, wie in diesem Fall, der Makler dem Interessenten ein Objekt benennt, das (teilweise) gar n...

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