Verfahrensgang

LG Leipzig (Entscheidung vom 07.10.2022; Aktenzeichen 1 Ks 303 Js 1207/21)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 14.02.2024; Aktenzeichen 5 StR 215/23)

 

Tenor

Es wird davon abgesehen, den Angeklagten zur Hauptverhandlung über seine Revision und die der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 7. Oktober 2022 vorzuführen.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer auf die ausgeführte Sachrüge gestützten und vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision gegen die Ablehnung bedingten Tötungsvorsatzes durch die Strafkammer. Der Angeklagte greift seine Verurteilung mit einer Verfahrensbeanstandung und der Rüge der Verletzung materiellen Rechts an. Die Revisionshauptverhandlung ist für den 14. Februar 2024 anberaumt. Der inhaftierte Angeklagte hat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 30. August 2023 beantragt, zur Hauptverhandlung vorgeführt zu werden.

Rz. 2

Der Senat hält eine Vorführung des Angeklagten nach § 350 Abs. 2 Satz 3 StPO nicht für geboten. Die Revisionshauptverhandlung ist gemäß § 337 StPO auf die rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils beschränkt. Eine eigene Sachentscheidung des Senats gemäß § 354 Abs. 1 und 1a StPO kommt nach Aktenlage nicht in Betracht. Besondere in der Person des Angeklagten liegende Umstände, die eine Vorführung angezeigt erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falles für den Angeklagten erfordert weder das Gebot der Waffengleichheit noch das Recht auf effektive Verteidigung seine Vorführung, da der Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung anwesend sein wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Februar 2021 - 5 StR 426/20; vom 28. Mai 2020 - 3 StR 77/20; vom 10. Oktober 2019 - 1 StR 113/19).

Cirener    

Gericke    

Köhler

von Häfen    

Werner    

 

Fundstellen

Haufe-Index 15946529

ZAP 2023, 983

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