Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen einen die Verfahrensbeteiligung ablehnenden Beschluss

 

Leitsatz (amtlich)

Der Beschluss, mit dem ein Antrag auf Verfahrensbeteiligung nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG abgelehnt wird, kann gem. § 7 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nur dann mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden, wenn das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.

 

Normenkette

FamFG § 274 Abs. 4 Nr. 1, § 7 Abs. 5 S. 2; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Beschluss vom 15.03.2010; Aktenzeichen 2 T 131/10)

AG Diez (Entscheidung vom 09.12.2009; Aktenzeichen 9 XVII 29/09)

 

Tenor

Das Rechtsmittel gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des LG Koblenz vom 15.3.2010 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Wert: 3.000 EUR

 

Gründe

Rz. 1

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

Rz. 2

Der Beschluss, mit dem ein Antrag auf Verfahrensbeteiligung nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG abgelehnt wird, kann gem. § 7 Abs. 5 Satz 2 FamFG nur mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung angefochten werden (Keidel/Budde FamFG 16. Aufl., § 274 Rz. 13; MünchKomm/ZPO/Schmidt-Recla 3. Aufl., § 274 FamFG Rz. 17). Die Rechtsbeschwerde zum BGH findet in diesen Fällen daher nur statt, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in dem angegriffenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend erfüllt. Die Rechtsbeschwerde wurde vom LG nicht zugelassen. Anders als im Falle der Verwerfung einer Berufung als unzulässig (vgl. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) ergibt sich die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde auch nicht aus dem Gesetz.

Rz. 3

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Rechtsbeschwerdeführer zu tragen (§ 84 FamFG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 2612827

EBE/BGH 2011

FuR 2011, 226

NJW-RR 2011, 217

FGPrax 2011, 103

BtPrax 2011, 80

MDR 2011, 316

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