Entscheidungsstichwort (Thema)

Öffentliche Äußerung. Vornahme verbotener Schwangerschaftsabbrüche. Prangerwirkung. Verletzung des Persönlichkeitsrechts

 

Leitsatz (amtlich)

Die auf Handzetteln öffentlich verbreitete Äußerung, in einer – namentlich benannten – gynäkologischen Praxis würden „rechtswidrige Abtreibungen” durchgeführt, kann gegen den betroffenen Arzt eine nicht hinnehmbare Prangerwirkung entfalten und deshalb gerichtlich untersagt werden. Dem steht nicht entgegen, daß Schwangerschaftsabbrüche, die nach der Beratungsregelung des § 218 a Abs. 1 StGB vorgenommen werden, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts rechtswidrig sind.

 

Normenkette

GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 S. 1; BGB § 823 Abs. 1, § 1004; StGB § 218a Abs. 1

 

Verfahrensgang

OLG Stuttgart (Urteil vom 18.09.2002; Aktenzeichen 3 U 89/02)

LG Heilbronn

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 24.05.2006; Aktenzeichen 1 BvR 1060/02, 1 BvR 1139/03)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. September 2002 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Streitwert: 40.000 EUR

 

Tatbestand

I.

Der Kläger betreibt in H. eine gynäkologische Praxis. In deren unmittelbarer Nähe verteilte der Beklagte im Oktober 2001 durch Einwerfen in Briefkästen und Anheften an Fahrzeuge Handzettel. Auf deren Deckblatt hieß es: „Stoppt rechtswidrige Abtreibungen in der Praxis Dr. [es folgen Name und Anschrift des Klägers]”. Weiter hieß es auf dem Handzettel u.a.: „Wußten Sie schon, daß in … der Praxis von Dr. … rechtswidrige Abtreibungen durchgeführt werden?”. Das Landgericht hat den Beklagten auf die Klage des Klägers verurteilt, es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und / oder zu verbreiten, der Kläger führe in seiner Praxis rechtswidrige Abtreibungen aus. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beklagten.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist statthaft und in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§ 544 Abs. 1, 2 ZPO). In der Sache hat sie keinen Erfolg, weil der Beklagte keinen Grund für die Zulassung der Revision dargelegt hat (§ 544 Abs. 2 Satz 3, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

1. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Sie wirft keine entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfragen auf, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Allgemeinheit haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2002 – V ZR 75/02 und V ZB 16/02 – NJW 2002, 2957 und 3029, sowie vom 1. Oktober 2002 – XI ZR 71/02 – NJW 2003, 65, 67). Die grundlegenden Voraussetzungen, unter denen Äußerungen im Hinblick auf die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts oder sonstiger geschützter Grundrechtspositionen eines Dritten durch gerichtliche Entscheidung untersagt werden können, sind geklärt (vgl. nur BVerfGE 97, 391; 99, 185; BVerfG, 1. Kammer des 1. Senats, NJW 1999, 2358 und VersR 2000, 778; Senatsurteil vom 30. Mai 2000 – VI ZR 276/99VersR 2000, 1162; jeweils mit weiteren Nachweisen). Neue klärungsbedürftige Fragen stellen sich im Streitfall nicht. Insoweit ist auch eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) nicht angezeigt.

2. Die Revision ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Dabei kann dahinstehen, unter welchen Voraussetzungen dieser Revisionsgrund bei Fehlern des Tatrichters im Rahmen der Abwägung zwischen den Grundrechten der Parteien aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gegeben sein kann. Die Einschränkung, die die Äußerungsfreiheit des Beklagten durch die vom Berufungsgericht bestätigte Verurteilung erfährt, ist zumindest im Ergebnis hinnehmbar. Ein Einschreiten des Revisionsgerichts ist daher nicht erforderlich.

Der Nichtzulassungsbeschwerde ist zuzugeben, daß unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 88, 203) die in der Praxis des Klägers durchgeführten Schwangerschaftsabbrüche, soweit sie unter den Voraussetzungen des § 218 a Abs. 1 StGB erfolgen, nicht als rechtmäßig angesehen werden können und deshalb rechtswidrig sind (vgl. auch Senatsurteil vom 19. Februar 2002 – VI ZR 190/01VersR 2002, 767, 768; ferner Senatsurteil BGHZ 129, 178, 182 ff. zu § 218 a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 StGB a.F.). In der beanstandeten Äußerung des Beklagten wird der erforderliche Bezug zu dieser Rechtsprechung jedoch nicht hergestellt. Die außerkontextuelle Verwendung des Wortes „rechtswidrig” ist deshalb am allgemeinen Sprachgebrauch zu messen. Das Berufungsgericht meint, daß der durchschnittliche Adressat die Äußerung als Hinweis auf verbotene Schwangerschaftsabbrüche im Sinne strafbarer Handlungen verstehe. Ob dieses Verständnis zwingend ist, kann dahinstehen.

Jedenfalls hat der Beklagte den durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geprägten Begriff der Rechtswidrigkeit, der im Rahmen der in § 218 a Abs. 1 StGB geregelten Beratungslösung ein legales, strafloses Handeln des Arztes nicht ausschließt, in einer Weise verwendet, die ersichtlich eine Prangerwirkung gegen den als Einzelperson genannten Arzt erzeugt hat und auch erzeugen sollte. Darin liegt im vorliegenden Fall eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers, die so schwer wiegt, daß das Grundrecht des Beklagten aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zurücktreten muß (zur Bedeutung einer Prangerwirkung bei Abwägung der Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG vgl. etwa BVerfGE 97, 391, 406; BVerfG, 1. Kammer des 1. Senats, NJW 1999, 2358, 2359; Senatsurteile vom 12. Oktober 1993 – VI ZR 23/93 – VersR 1994, 57, 58 f. und vom 12. Juli 1994 – VI ZR 1/94 – VersR 1994, 1116, 1117 f.).

III.

Die Beschwerde ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

 

Unterschriften

Müller, Wellner, Diederichsen, Stöhr, Zoll

 

Fundstellen

Haufe-Index 936531

NJW 2003, 2011

BGHR 2003, 890

BGHR

JR 2003, 472

Nachschlagewerk BGH

ArztR 2004, 75

MDR 2003, 992

MedR 2003, 509

VersR 2003, 777

ZfS 2003, 340

GesR 2003, 279

AusR 2004, 110

LMK 2004, 52

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