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OLG Stuttgart Urteil vom 18.09.2002 - 3 U 89/02

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Leitsatz (amtlich)

Vor dem Konkurs eines Wohnungseigentümers begründete und fällig gewordene Ansprüche auf Zahlung von Wohngeldvorschüssen bleiben Konkursforderungen auch dann, wenn über die Jahresabrechnung erst nach Konkurseröffnung entschieden wird.

Die Bestellung eines Sequesters ändert daran nichts: Auf den Zeitraum der Sequestration entfallende Vorschussansprüche sind deshalb nur einfache Konkursforderungen, nicht aber Masseverbindlichkeiten i.S.v. § 59 KO.

 

Normenkette

WEG §§ 16, 28; KO §§ 3, 59, 106

 

Verfahrensgang

LG Heilbronn (Aktenzeichen 2 O 50/02)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 01.04.2003; Aktenzeichen VI ZR 366/02)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des LG Heilbronn vom 5.4.2002 – 2 O 50/02 Gö – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 612,67 Euro nebst 4 % Zinsen aus 11.884,77 Euro für die Zeit vom 3.3.2001 bis 22.8.2001 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits vor dem LG trägt die Klägerin 30 % und die Beklagte 70 %.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 1.450,79 Euro (= 2.837,50 DM).

 

Gründe

I. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin als Verwalterin einer Wohnungseigentums-Anlage in … die Zahlung rückständiger Wohngelder von der Beklagten als vormaliger Sequesterin und heutiger Konkursverwalterin über das Vermögen der Firma … (im Folgenden: Gemeinschuldnerin), zu deren Vermögen mehrere Eigentumswohnungen der genannten Anlage gehörten.

Der auf den Sequestrationszeitraum (14.4.–30.6.1998) entfallende Teilbetrag der Wohngeldrückstände beträgt unstreitig 2.837,50 ...

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