Leitsatz (amtlich)

Vor dem Konkurs eines Wohnungseigentümers begründete und fällig gewordene Ansprüche auf Zahlung von Wohngeldvorschüssen bleiben Konkursforderungen auch dann, wenn über die Jahresabrechnung erst nach Konkurseröffnung entschieden wird.

Die Bestellung eines Sequesters ändert daran nichts: Auf den Zeitraum der Sequestration entfallende Vorschussansprüche sind deshalb nur einfache Konkursforderungen, nicht aber Masseverbindlichkeiten i.S.v. § 59 KO.

 

Normenkette

WEG §§ 16, 28; KO §§ 3, 59, 106

 

Verfahrensgang

LG Heilbronn (Aktenzeichen 2 O 50/02)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 01.04.2003; Aktenzeichen VI ZR 366/02)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des LG Heilbronn vom 5.4.2002 – 2 O 50/02 Gö – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 612,67 Euro nebst 4 % Zinsen aus 11.884,77 Euro für die Zeit vom 3.3.2001 bis 22.8.2001 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits vor dem LG trägt die Klägerin 30 % und die Beklagte 70 %.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 1.450,79 Euro (= 2.837,50 DM).

 

Gründe

I. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin als Verwalterin einer Wohnungseigentums-Anlage in … die Zahlung rückständiger Wohngelder von der Beklagten als vormaliger Sequesterin und heutiger Konkursverwalterin über das Vermögen der Firma … (im Folgenden: Gemeinschuldnerin), zu deren Vermögen mehrere Eigentumswohnungen der genannten Anlage gehörten.

Der auf den Sequestrationszeitraum (14.4.–30.6.1998) entfallende Teilbetrag der Wohngeldrückstände beträgt unstreitig 2.837,50 DM. Nur dieser Teilbetrag bildet den Gegenstand des Berufungsverfahrens. Streitig zwischen den Parteien war und ist allein die Frage, ob die Klägerin diesen Betrag, wie sie meint, als Masseverbindlichkeit aus der von der Beklagten verwalteten Konkursmasse verlangen kann oder aber diese Forderung – der Rechtsauffassung der Beklagten entspr. – nur als einfache Konkursforderung zur Tabelle anmelden kann.

Das LG hat sich im angefochtenen Urteil der Auffassung der Klägerin angeschlossen und sich zur Begründung auf einen Beschluss des OLG Karlsruhe vom 16.2.1988 berufen (OLG Karlsruhe v. 16.2.1988 – 11 W 147/87, ZMR 1988, 269 f. – vorgelegt als Anlage K 25). Das OLG Karlsruhe hat darin die Auffassung vertreten, durch die Verbindung von allgemeinem Veräußerungsverbot mit der Anordnung der Sequestration werde „im praktischen Ergebnis” eine den Konkursbeschlag vorwegnehmende Wirkung erzielt. Deshalb sei die für den Zwangsverwalter und den Konkursverwalter geltende Wohngeldzahlungsverpflichtung auch auf den gem. § 106 KO eingesetzten Sequester auszudehnen. Auch die während der Dauer der Sequestration entstandenen Wohngeldforderungen seien somit Massenverbindlichkeit und als solche vom späteren Konkursverwalter zu erfüllen.

Die Beklagte greift das Urteil des LG insoweit an als sie darin zur Zahlung von Wohngeld für den Zeitraum der Sequestration i.H.v. 2.837,50 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 23.8.2001 verurteilt worden ist.

In ihrer Begründung wiederholt sie ihren schon erstinstanzlich vorgetragen Rechtsstandpunkt, wonach die Auffassung des LG unvereinbar sei mit dem in § 3 KO niedergelegten Stichtagsprinzip wie auch dem jedes Konkurs-/Insolvenzverfahren beherrschenden Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger. Darüber hinaus verkenne das LG die Aufgaben und Befugnisse eines Sequesters im Konkurseröffnungsverfahren. Dieser sei gerade kein „Vor-Konkursverwalter” und insb. nicht Träger der späteren Konkursmasse. Vielmehr bleibe es – trotz Sequestration – bei der Rechtszuständigkeit des potenziellen Gemeinschuldners. Dieser sei lediglich in seiner Verfügungsbefugnis insoweit eingeschränkt, als er hierzu der Zustimmung des Sequesters bedürfe. Demgemäß seien vom Sequester begründete Verbindlichkeiten oder mit seiner Zustimmung vom späteren Gemeinschuldner begründete Verbindlichkeit im anschließenden Konkursverfahren nach der Rechtsprechung des BGH keine Masseschulden (BGH v. 12.11.1992 – IX ZR 68/92, MDR 1993, 439 = ZIP 1993, 48; v. 25.3.1993 – IX ZR 164/92, MDR 1993, 636 = ZIP 1993, 687).

Die Beklagte beantragt, unter teilweiser Abänderung des Urteils des LG Heilbronn vom 5.4.2002 – 2 O 50/02 – die Klage auch insoweit abzuweisen, als die Beklagte zur Zahlung von 1.470,79 Euro (= 2.837,50 DM) nebst 4 % Zinsen hieraus seit 23.8.2001 verurteilt worden ist.

Die Klägerin beantragt demgegenüber, die Berufung zurückzuweisen.

Dazu verteidigt sie das Urteil des LG als richtig.

II. Die Berufung ist zulässig und begründet. Die von der Beklagten geäußerte Rechtsauffassung überzeugt, nicht dagegen diejenige des LG/der vom LG herangezogenen Entscheidung OLG Karlsruhe v. 16.2.1988 – 11 W 147/87, ZMR 1988, 269. Auf den Zeitraum der Sequestration entfallende Ansprüche auf Za...

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