Bei der Feststellung, ob die Antragsgrenze von 600 EUR überschritten wird, ist wie folgt zu verfahren.
- Die Werbungskosten sind in die Berechnung der Antragsgrenze nur nach Kürzung um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 EUR[1] einzubeziehen.
- Die Sonderausgaben sind um den Pauschbetrag von 36 EUR bzw. 72 EUR zu kürzen. Allerdings sind die gesetzlichen Obergrenzen[2] auch bei der Feststellung der 600-EUR-Grenze zu beachten.
- Außergewöhnliche Belastungen sind nicht um die zumutbare Belastung zu mindern, wenn die Antragsgrenze gemäß § 39a Abs. 2 Satz 4 EStG geprüft wird; ein Abzug über die in den §§ 33a, 33b Abs. 6 EStG vorgesehenen Höchstbeträge hinaus ist jedoch nicht möglich.
Ermittlung eines Freibetrags
Ein Arbeitnehmer hat einen Arbeitsweg von 20 km. Er muss voraussichtlich Kirchensteuer i. H. v. 300 EUR zahlen. Mit seinen 2 Mietwohnungen macht er Verluste von 8.437 EUR und 3.500 EUR. Kann der Arbeitnehmer einen ELStAM-Freibetrag beantragen und wenn ja, in welcher Höhe kann dieser berücksichtigt werden?
Aufwendungen (beantragt) anzusetzen | steuerlich | Antragsgrenze |
Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte mit eigenem Pkw an 220 Tagen (220 Fahrten × 20 km × 0,30 EUR) | 1.320 EUR | 90 EUR[3] |
Voraussichtliche Kirchensteuer | 300 EUR | 300 EUR |
Verlust aus Mietwohngrundstück 1 | 8.437 EUR | |
Verlust aus Mietwohngrundstück 2 | 3.500 EUR[4] | |
Summen | 13.557 EUR | 390 EUR |
Werbungskosten und Sonderausgaben erreichen mit 390 EUR nicht die Antragsgrenze von 600 EUR. Daher kann kein Steuerfreibetrag berücksichtigt werden.
Abwandlung: Der Arbeitsweg beträgt 23 km. In diesem Fall beträgt die Entfernungspauschale 1.570,80 EUR (220 Tage x 20 km x 0,30 EUR + 220 Tage x 3 km x 0,38 EUR) und unter Berücksichtigung der Antragsgrenze könnten folglich 340,80 EUR (1.570,80 EUR – 1.230 EUR) angerechnet werden. Es können 12.541,80 EUR (13.807,80 EUR – 1.230 EUR Arbeitnehmer-Pauschbetrag – 36 EUR Sonderausgaben-Pauschbetrag) als Steuerfreibetrag berücksichtigt werden. Werbungskosten und Sonderausgaben überschreiten die Antragsgrenze von 600 EUR (340,80 EUR + 300 EUR).
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