(1) 1Verringern sich die Bezüge von vorhandenen Beamten, Beamtinnen, Richtern und Richterinnen durch Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes (Art. 103), wird eine Überleitungszulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den am 31. Dezember 2010 zugestandenen Bezügen und den ab 1. Januar 2011 zustehenden Bezügen gewährt. 2Eine Verringerung der Bezüge nach Satz 1 setzt voraus, dass sich am 1. Januar 2011 bei unveränderten Verhältnissen eine niedrigere Besoldung im Vergleich zum 31. Dezember 2010 ergibt. 3Die Überleitungszulage nach Satz 1 verringert sich bei jeder Erhöhung der Grund- oder Nebenbezüge mit Ausnahme der Art. 36 und 67 um den Erhöhungsbetrag. 4Soweit Fachlehrer und Fachlehrerinnen sowie Fachoberlehrer und Fachoberlehrerinnen ab 1. Januar 2011 eine Überleitungszulage wegen der Neuregelung der Fußnote 1 zu der Besoldungsgruppe A 10 oder der Fußnote 2 zu der Besoldungsgruppe A 11 erhalten haben, ist diese auf die ab dem gleichen Zeitpunkt gemäß Anlage 1 Besoldungsgruppe A 10 Fußnote 1 Spiegelstrich 2 oder die gemäß Anlage 1 Besoldungsgruppe A 11 Fußnote 2 Spiegelstrich 2 in der jeweils ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung zustehende Amtszulage anzurechnen.

 

(2) 1Soweit am 31. Dezember 2010 Ausgleichs- oder Überleitungszulagen nach früherem Recht gewährt werden, sind diese fortzuzahlen, solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, und nach Maßgabe des Art. 52 Abs. 1 Satz 5 zu verringern. 2Soweit Ausgleichs- oder Überleitungszulagen nach Satz 1 für die Verringerung des Grundgehalts einschließlich einer Amtszulage gewährt werden, sind die Bezüge zu zahlen, die bei einem Verbleiben in dem bisherigen Amt unter Beachtung des Art. 106 in der am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung[1] am 1. Januar 2011 zustünden; Art. 21 ist insoweit anzuwenden.

 

(3) Beamte und Beamtinnen, denen für den Monat Dezember 2010 Auslandsdienstbezüge nach § 52 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung gezahlt werden, erhalten diese weiterhin in der bisherigen Höhe, soweit diese höher sind als die Auslandsbesoldung nach Art. 38 und solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

 

(4) Soweit nach diesem Gesetz die Staatsregierung oder eine andere Stelle ermächtigt ist, durch Rechtsverordnung bestimmte Bereiche zu regeln, bleiben die bisherigen Vorschriften für diese Bereiche bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Rechtsverordnung in Kraft.

 

(5) Beamtinnen, die bis zum 1. Januar 2001 eine männliche Amtsbezeichnung geführt haben, sind berechtigt, die Amtsbezeichnung auch künftig in der männlichen Form zu führen.

 

(6) 1Hat die regelmäßige Verjährungsfrist von Ansprüchen auf Besoldung und auf Rückforderung von zu viel gezahlter Besoldung, die vor dem 1. Januar 2011 entstanden sind, am 1. Januar 2011 noch nicht begonnen, wird die Frist nach Art. 13 von diesem Zeitpunkt an berechnet; die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der bisherigen Höchstfrist, die ohne Rücksicht auf Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis begonnen hat, ein. 2Hat die Verjährungsfrist vor dem 1. Januar 2011 begonnen, ist für den Fristablauf das zum 31. Dezember 2010 geltende Recht maßgebend.

 

(7) Wurde die Altersteilzeit gemäß Art. 91 Abs. 1 Satz 1 BayBG oder Altersdienstermäßigung gemäß Art. 8c Abs. 1 Satz 1 BayRiG [2] [Vom 01.04.2018 bis 01.04.2019: des Bayerischen Richtergesetzes in der am 31. Dezember 2009 geltenden Fassung ] bis zum 31. Dezember 2009 angetreten, gilt Art. 58 mit der Maßgabe, dass der Zuschlag in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der Nettobesoldung nach Art. 6 und 83 v. H. der Nettobesoldung, die sich aus der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit ergibt, gewährt wird.

 

(8) 1Anwärter und Anwärterinnen in Laufbahnen mit einem Eingangsamt der Besoldungsgruppen bis A 10, die sich am 31. Juli 2010 in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf befinden und ab dem 1. Januar 2011 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden, erhalten ein Grundgehalt nach Anlage 3 mindestens in der Höhe, das sich unter Anwendung der §§ 27 bis 30 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung ergibt. 2Ist das sich nach Satz 1 ergebende Grundgehalt höher als das nach Art. 30 und 31, wird dieses Grundgehalt solange gewährt, bis es betragsmäßig der Stufe entspricht, die durch Anwendung des Art. 30 Abs. 2 und 3 tatsächlich erreicht wird.

 

(9) Soweit vor dem 1. Januar 2011 Fahrkostenzuschüsse gewährt worden sind, kann von der Rückforderung abgesehen werden, wenn die Gewährung mit den Grundsätzen des Art. 99a vereinbar gewesen wäre.

 

(11) (weggefallen)

 

(10) 1Beamte, Beamtinnen, Richter und Richterinnen im Sinn des Art. 1 Abs. 1 in einer Lebenspartnerschaft (jeweils Lebenspartnerschaft im Sinn des Lebenspartnerschaftsgesetzes) erhalten für den Zeitraum vom 1. August 2001 bis 31. Dezember 2010 den Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer höheren Stufe wegen Haushaltsaufnahme eines Kindes des jeweiligen Lebenspartners nach d...

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