(1) Für die Stufenfestlegung nach Art. 30 Abs. 1 Satz[1] 2 und 6 ist der Diensteintritt um folgende berücksichtigungsfähige Zeiten fiktiv vorzuverlegen:
1. |
Zeiten einer in den Laufbahnvorschriften für die Zulassung zur Fachlaufbahn in der entsprechenden Qualifikationsebene zusätzlich zu den Mindestanforderungen nach Art. 7 und 8 LlbG vorgeschriebenen hauptberuflichen Beschäftigung in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, |
2. |
|
3. |
Elternzeiten bis zu drei Jahren für jedes Kind, |
6. |
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz. |
(2) 1Der Zeitpunkt des Diensteintritts kann auf Antrag mit Wirkung vom Ersten des Antragsmonats um sonstige für die Beamtentätigkeit förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeiten fiktiv vorverlegt werden. 2Dies gilt nicht für die ersten beiden Jahre einer förderlichen hauptberuflichen Beschäftigungszeit bei Beamten und Beamtinnen
1. |
der Eingangsämter nach Art. 23 Satz 1 Nr. 2 mit Ausnahme der Fachlaufbahnen mit einem fachlichen Schwerpunkt mit technischer Ausrichtung nach den Art. 34 Abs. 2 und Art. 38 Abs. 2 LlbG und |
2. |
des Eingangsamts nach Art. 23 Satz 1 Nr. 4 Halbsatz 1. |
3Die für die Ausnahme nach Art. 14 Abs. 1 Satz 3 LlbG herangezogenen Beschäftigungszeiten werden nicht anerkannt. 4Für die darüber hinausgehenden Zeiten sind in diesen Fällen die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. 5Die Entscheidung über die Anerkennung nach Satz 1 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für[4] [Bis 30.04.2019: , für Landesentwicklung und] Heimat. 6Diese Entscheidung ist Grundlage für die Vorverlegung des Diensteintritts.
(3) Abweichend von Art. 30 Abs. 2 Satz 3 wird das regelmäßige Aufsteigen in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:
1. |
Zeiten nach Abs. 1 und 2, |
3. (weggefallen)
(4) Zeiten nach Abs. 1 bis 3 werden auf volle Monate aufgerundet.
(5) 1Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend bei Anwendung des Art. 30 Abs. 4. 2Eine Mehrfachberücksichtigung von Zeiten nach Abs. 1 bis 3 ist unzulässig.
(6) Die Entscheidungen nach Abs. 1, 2 Satz 3 und 4 und Abs. 3 sind dem Beamten oder der Beamtin schriftlich mitzuteilen.
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